Ab 1. Juli 2015 soll es für das Kosmetik-Gewerbe erstmals einen Meisterkurs geben. Kosmetiker, die sich für diese berufliche Fortbildung entscheiden, sollten einige steuerliche Besonderheiten beachten. Hier die wichtigsten Steuerinfos zum Werbungskostenabzug oder zur steuerfreien Übernahme der Kosten für den Meisterkurs durch den Arbeitgeber.
Werbungskosten für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die als Kosmetiker arbeiten, können die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Meisterkurs in voller Höhe steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Abziehbar sind insbesondere folgende Ausgaben:
- Kursgebühren
- Fahrtkosten zur Bildungsstätte (tatsächliche Fahrtkosten oder bei Benutzung des Privat-Pkws 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer)
- Fahrtkosten für Fahrten zu Lernnachmittagen mit Lehrgangsteilnehmern
- Ausgaben für Fachliteratur, Kopien, Büromaterial
- Kauf eines PCs oder eines Laptops im Zusammenhang mit dem Meisterkurs
- Nachhilfekosten für Nachhilfe in bestimmten Prüfungsfächern
Wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Mitarbeiters zum Meisterkurs für Kosmetiker, sind die Zahlungen steuer- und abgabenfrei, wenn die Übernahme der Kosten vor dem Abschluss des Vertrags mit der Bildungsstätte vom Arbeitgeber schriftlich zugesagt wurde.
Tipp: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Meisterkurs, dürfen natürlich nur noch die Kosten im Zusammenhang mit der Fortbildung zum Meisterkurs als Werbungskosten abgezogen werden, die der Arbeitnehmer tatsächlich aus eigener Tasche bezahlt hat (z.B. Kosten für Nachhilfestunden) . dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
