Steuertipp Last-Minute-Steuertipp: Krankenversicherung im Voraus zahlen

Selbstständige Handwerker, die trotz der Inflation noch ein paar Euro auf der hohen Kante haben, profitieren von einem kaum bekannten Steuersparmodell. Denn sie dürfen bis zum 22. Dezember 2022 bis zu drei Jahresbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorausbezahlen. Welche steuerlichen Vorteile das hat.

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Soll für das Jahr 2023 noch eine Vorauszahlung für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen werden, muss die Zahlung vor dem 22. Dezember 2022 geleistet werden. - © Proxima Studio - stock.adobe.com

Grundsätze zum Sonderausgabenabzug

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit es sich um Basis-Beiträge (ohne Wahltarife) handelt, dürfen steuerlich in voller Höhe als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Liegen die Zahlungen jedoch über 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. über 1.900 Euro (Rentner/Arbeitnehmer), wirken sich weitere Versicherungsbeiträge wie Beiträge zur Unfall- und Arbeitslosenversicherung oder zur Privathaftpflichtversicherung nicht mehr als Sonderausgaben aus.

Beispiel 1: Eine Arbeitnehmerin zahlt 3.700 Euro in die gesetzliche Krankenversicherung und 900 Euro in die Pflegeversicherung ein. Zusätzlich entstehen ihr Kosten für die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 610 Euro und 300 Euro für eine Unfallversicherung.

Folge: Sie kann die Beitragszahlungen in Höhe von 4.416 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen. Pauschal vier Prozent bei gesetzlicher Versicherung sind steuerlich nicht absetzbar, weil  hier Wahltarife unterstellt werden. Die restlichen Versicherungsbeiträge wirken sich steuerlich nicht aus, weil die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung über 1.900 Euro liegen.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer zahlt 1.400 Euro in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein. Zusätzlich hat er 300 Euro in die Arbeitslosenversicherung und 500 Euro in eine Unfallversicherung einbezahlt.

Folge: Der Arbeitnehmer kann von den Beiträgen in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung  1.344 Euro als Sonderausgaben abziehen (1.400 Euro abzgl. vier Prozent). Von den restlichen Beitragszahlungen in Höhe von 800 Euro kann er zusätzlich 556 Euro als Sonderausgaben geltend machen (Höchstbetrag 1.900 Euro abzgl. 1.344 Euro).

Beitragsvorauszahlungen erlaubt – Sinn und Zweck?

Nun erlaubt § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG, dass drei Jahresbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorausgezahlt werden und im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen. Wer also noch im Jahr 2022 für die Jahre 2023 bis 2025 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorauszahlt, kann 2022 insgesamt vier Beitragsjahre als Sonderausgaben absetzen (Beiträge 2022 plus drei Beitragsvorauszahlungen). Das kann zu einer enormen Steuererstattung führen.

Doch die hohe Steuerentlastung 2022 ist nur ein steuerlicher Vorteil. Denn in den folgenden Jahren dürfen die sonstigen Sonderausgaben, die sich bisher steuerlich nicht ausgewirkt haben, bis zu den Höchstbeträgen von 2.800 Euro/1.900 Euro, steuerlich abgezogen werden.

Beispiel: Ein Unternehmer zahlt in seine private Kranken- und Pflegeversicherung 6.000 Euro. Davon entfallen 900 Euro auf Wahltarife. Zusätzlich zahlt er in eine Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung 1.500 Euro pro Jahr ein.

Folge: Zahlt er im Jahr 2022 die Basis-Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 voraus, kann er seine sonstigen Versicherungsbeiträge (Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung 1.500 Euro plus Wahltarife 900 Euro) in den Jahren 2023 bis 2025 als steuersparende Sonderausgaben abziehen.

Zweitfenster für Vorauszahlungen beachten

Soll für das Jahr 2023 noch eine Vorauszahlung für Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen werden, muss die Zahlung vor dem 22. Dezember 2022 geleistet werden. Wird die Zahlung versehentlich erst ab dem 22. Dezember 2022 geleistet, rechnet das Finanzamt diese Zahlung den Sonderausgaben des Jahres 2023 zu.

Fazit: Die Möglichkeit Vorauszahlungen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung leisten zu dürfen, stellt je nach Höhe der restlichen Sonderausgaben ein echtes Steuersparmodell dar. Doch da das Finanzamt die Voraussetzungen sehr genau prüft, sollte dieses Steuersparmodell unbedingt von einem Steuerberater betreut werden. Nur so lassen sich steuerlich böse Überraschungen vermeiden.