Stunden, Aussetzen, Herabsetzen Diese 3 Steuer-Anträge helfen bei finanziellen Engpässen

Wie schon während der Corona-Pandemie hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben angekündigt, dass Steuerzahler wegen der hohen Energiepreise und der zweistelligen Inflation steuerliche Billigkeitsmaßnahmen beim Finanzamt beantragen dürfen. Diese drei Möglichkeiten gibt es.

Mann am Schreibtisch
Bei Herabsetzungsanträgen bis zum 31. März 2023 sollen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern keine strengen Anforderungen stellen. - © Pcess609 - stock.adobe.com

1. Herabsetzung der Vorauszahlungen

Haben Sie wegen der hohen Energiepreise und wegen der zweistelligen Inflation finanzielle Schwierigkeiten, dann können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer stellen.

Bei Herabsetzungsanträgen bis zum 31. März 2023 sollen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern keine strengen Anforderungen stellen. Das bedeutet im Klartext: Kann dem Finanzamt plausibel nachgewiesen werden, dass man aufgrund der aktuellen Situation finanzielle Probleme hat oder diese drohen, werden Herabsetzungsanträge großzügig behandelt. Ausführliche Berechnungen sind nicht notwendig.

Wichtig: Sollen die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer 2022 gemindert werden, ist dafür in aller Regel auch das Finanzamt zuständig. Es entscheidet über die Höhe der Herabsetzung der Vorauszahlungen und informiert die Gemeinde darüber.

Praxis-Tipp: Der Herabsetzungsantrag kann übrigens auch für bereits geleistete Vorauszahlungen 2022 gestellt werden. Das Finanzamt erstattet dann die bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen (BMF, Schreiben v. 5. Oktober 2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/10004:001).

2. Antrag auf Stundung fälliger Steuern

Haben Sie einen Steuerbescheid auf dem Tisch liegen, in dem eine Steuernachzahlung festgesetzt wurde, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung stellen. Das Finanzamt verzichtet dann vorerst auf die Zahlung. Argumentiert ein Steuerzahler bei seinem Stundungsantrag mit den hohen Energiepreisen und der hohen Inflation, sollten die Sachbearbeiter in den Finanzämtern wie bei den Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zwar großzügig sein. Dennoch ergibt es Sinn, den Antrag auf Steuerstundung ausführlich zu erläutern.

Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern sollen der Stundung nur zustimmen, wenn ein Steuerzahler in der Vergangenheit nicht bereits Stundungsanträge gestellt hat. Ausnahme: Nicht dazu zählen aber Anträge auf eine Steuerstundung wegen der Corona-Pandemie.

Praxis-Tipp: Normalerweise setzt das Finanzamt bei einer Steuerstundung Stundungszinsen fest. Davon soll allerdings abgesehen werden, wenn die beantragte Dauer der Stundung nicht länger als drei Monate beträgt (BMF, Schreiben v. 5. Oktober 2022).

3. Aussetzung der Vollstreckung

Können Sie aufgrund der gestiegenen Energiepreise und aufgrund der hohen Inflation fällige Steuern nicht bezahlen und das Finanzamt hat Ihnen bereits die Vollstreckung angekündigt? Dann sollten Sie schnell reagieren. Verweisen Sie auf das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2022 und beantragen Sie die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen. Auch hier gilt: Je ausführlicher und plausibler Ihre Begründung ausfällt, desto eher wird das Finanzamt Ihrem Antrag zustimmen.

Praxis-Tipp: Beantragen Sie mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung auch den Wegfall bereits festgesetzter und späterer Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen. Zwar geht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2022 nicht explizit auf den Wegfall von Säumniszuschlägen ein. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium hier noch einmal nachbessert.

Manchmal lohnt es sich, eine übergeordnete Behörde einzuschalten

Über den Antrag zu steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen entscheidet der zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt. Das bedeutet: Es kann von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter in vergleichbaren Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Sollte Ihr Sachbearbeiter Ihre Anträge auf steuerliche Billigkeitsmaßnahmen ohne besondere Gründe ablehnen, sollten Sie Ihren Steuerberater einschalten. Er wird prüfen, ob sich ein Einspruch gegen die Ablehnung oder der übergeordneten Behörde Sinn macht.

Fazit: Zahlungen nur aufgeschoben

Diese drei vorgestellten Billigkeitsmaßnahmen sind sicherlich probate Instrumente, um die finanziellen Schwierigkeiten von Steuerzahlern, insbesondere von Unternehmern, in diesen schwierigen Zeiten abzumildern. Doch eines muss jedem Steuerzahler, der eine solche steuerliche Billigkeitsmaßnahme beim Finanzamt beantragt, klar sein. Die Steuern sind nicht erlassen oder aufgehoben. Die Frist zur Zahlung wird nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Es empfiehlt sich also, trotz Billigkeitsmaßnahmen regelmäßig finanzielle Rücklagen für die in einigen Monaten fälligen Steuerzahlungen zu bilden.