Außerordentliche Kündigung Kündigung wegen Beleidigung: Rechtslage und Beispiele

Wenn ein Arbeitnehmer einen Vorgesetzten, Kollegen, Kunden oder Geschäftspartner beleidigt, drohen immer arbeitsrechtliche Schritte seitens des Arbeitgebers. In diesen Fällen rechtfertigte eine Beleidigung sogar eine außerordentliche Kündigung.

Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. - © Полина Томтосова - stock.adobe.com

Wenn Mitarbeiter während ihrer Arbeit jemanden beleidigen, muss der Arbeitgeber das nicht hinnehmen. Insbesondere wenn es danach aussieht, dass sich die Beleidigung geschäftsschädigend auswirkt. Das kann bei Beleidigungen gegenüber einem Kunden oder Geschäftspartner genauso der Fall sein wie bei einer Beleidigung gegenüber anderen Mitarbeitern, die das Betriebsklima in schwerem Maße stören kann.

Bei arbeitsrechtlichen Schritten müssen gewisse Dinge berücksichtigt werden: So ist zum Beispiel vielfach zunächst eine mündliche Ermahnung oder eine Abmahnung das geeignetere Mittel als eine verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche Kündigung – das ist bei einer Beleidigung nicht anders als bei anderem Fehlverhalten.

Es ist jedoch oft nicht einfach zu beurteilen, wann bei einer Beleidigung eine Ermahnung oder Abmahnung ausreichend erscheint und wann sie so schwerwiegend ist, dass ein ausreichender Grund für eine Kündigung vorliegt.

Was wird juristisch als Beleidigung verstanden?

Nach der allgemeinen Definition im Strafrecht ist eine Beleidigung ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines Menschen durch die Kundgabe von Miss- oder Nichtachtung. Eine Beleidigung kann nicht nur verbal kundgetan werden, sondern auch schriftlich, bildlich oder mit Gesten oder Handlungen.

Und sie muss von einer Person zur Kenntnis genommen werden: Wenn die Beleidigung beispielsweise wegen der Verwendung einer Fremdsprache nicht verstanden wird, kann die Beleidigung nicht wahrgenommen werden und es liegt somit keine Ehrverletzung vor. Unter Ehre ist der Anspruch eines jeden Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verstehen.

Geschützt wird also das Interesse einer Person, nicht unter ihrem inneren Wert behandelt und beurteilt zu werden. Ferner wird die persönliche Ehre aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG ("freie Entfaltung der Persönlichkeit") und Art. 1 Abs. 1 GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") abgeleitet.

Nach der allgemeinen Rechtsprechung kann es zu keiner strafrechtlich relevanten Beleidigung kommen, wenn sie im engen Familienkreis und anderen sehr vertrauten Beziehungen kundgetan wird – gegebenenfalls kann dazu auch ein kollegiales Gespräch unter vier Augen gehören. Des Weiteren ist die Kundgabe nachweisbar wahrer Tatsachen grundsätzlich erlaubt – selbst wenn dadurch eine andere Person schlecht dasteht.

Aber: Nach § 192 StGB kann die Kundgabe von Tatsachen eine Formalbeleidigung darstellen, wenn sie in einer Weise erfolgt, die ehrverletzend erscheint, etwa durch einen gehässigen Ton oder eine tendenziös schikanierende Formulierung. Ob eine Beleidigung vorliegt oder nur eine Unhöflichkeit oder Taktlosigkeit ist nicht immer einfach zu entscheiden. In der Rechtsprechung wird dabei zumeist berücksichtigt, wie eine durchschnittliche Person die Aussage auffassen würde. Zudem müssen zur Beurteilung die konkreten Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, so zum Beispiel:

  • Wie sind üblicherweise die betrieblichen Umgangsformen?
  • Gibt es bereits Abmahnungen wegen dem gleichen oder ähnlichem Fehlverhalten?
  • Gehört der Arbeitnehmer schon lange zum Betrieb?
  • Wie ist der Bildungsgrad und psychische Verfassung der beleidigenden Person?
  • Was ist die Gesprächssituation?
  • Wann und wo wurde die angebliche Beleidigung kundgetan?
  • Wie sieht der Kontext aus? Fand zuvor eine Provokation statt?
  • War die vermeintliche Beleidigung ernst gemeint oder eher scherzhaft?
  • Handelt es sich bei der Beleidigung um einen bisher einmaligen Ausrutscher oder liegt ein wiederkehrendes respektloses Verhalten vor?

Was sagt das Gesetz zum Thema Kündigung wegen Beleidigung?

Aus dem Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer verschiedene Pflichten zu erfüllen – unter anderem ein respektvolles und höfliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Geschäftspartnern. Eine Beleidigung bei der Arbeit ist somit eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist eine fristlose Kündigung wegen einer Beleidigung dann möglich, wenn eine von gegenseitiger Achtung getragene Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Die jeweiligen Umstände des Einzelfalls sind aber zu berücksichtigen und die Interessen beider Seiten abzuwägen. Nach § 185 StGB kann eine Beleidigung sogar strafrechtlich verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Welche Beleidigungen führten bereits zu einer Kündigung?

Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile zum Thema Beleidigungen bei der Arbeit. Betitelt ein Mitarbeiter Vorgesetzte, Kollegen oder Geschäftspartner mit einem Schimpfwort oder Fäkalausdruck, so muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 9 Sa 967/00) störte die Beleidigung des Chefs mit dem Wort "Arschloch" das Betriebsklima so nachhaltig, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dies gelte ebenso, wenn sich der Mitarbeiter sofort entschuldigt.

Es gibt aber auch Gegenbeispiele wie das Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts von 2002 (BAG 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - DB 2003, 1797): Bei dem Fall ging es um einen Baufacharbeiter, der zu seinem vorgesetzten Polier gesagt hatte: "Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse." Vorausgegangen war jedoch ein Gespräch zwischen dem Baufacharbeiter und seinem direkten Kollegen direkt nach Arbeitsende, das der vorgesetzte Polier noch gesehen hatte und davon ausging, dass dieses Gespräch noch während der Arbeitszeit stattfand. Daher gesellte sich der Polier dazu und kommentierte: "Soll ich mich noch dazustellen und mitquatschen oder geht es jetzt weiter?"

Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam: Die Arschloch-Äußerung des Bauarbeiters sei zwar eine Beleidigung, die an sich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung komme es aber sowohl auf den Vorlauf des Dialogs an, der zu der Äußerung führte, als auch auf das weitere Geschehen. "Ist die Beleidigung eine Reaktion auf eine in der Sache nur schwer nachvollziehbare und im Ton missglückte Anweisung des Vorgesetzten, kann es an der für die Kündigung notwendigen `groben Beleidigung´ fehlen", so das Gericht. An eine mögliche Arbeitspflicht hätte der Polier auch in einem sachlicheren Ton erinnern können. Eine Versetzung des Baufarbeiters an eine andere Stelle wäre laut des BAG das passendere, weil mildere Mittel gewesen. Weitere Beispiele für eine per Gerichtsurteil rechtmäßige Kündigung:

  • "Der Boss ist ein Halsabschneider", sagte ein Angestellter während einer Betriebsfeier im Beisein des Chefs (Az.: II AZR 38/96)
  • Ein Hausmeister zu einer Arbeitskollegin: "Du bist ´ne richtig fette Schlampe geworden" (AZ.: 3 Ca 681/17)
  • "Sie sind doch ein Lügner", sagte ein Lufthansa-Angestellter zu seinem Vorgesetzten. Als er diesen Satz nach einer Abmahnung wiederholte, wurde ihm ordentlich gekündigt (Az.: 3 Sa 1662/99)
  • Arbeitnehmer bedrohte seinen Vorgesetzten am Telefon mit den Worten: "Ich stech dich ab" (AZ.: 7 Ca 415/15)
  • Ein Arbeitnehmer verbreitete im Internet unter der Bezeichnung "News der Woche" mehrere Nachrichten, die seinen Chef beleidigten und herabsetzten (Az.: 2 Sa 330/98)
  • Eine Arbeitnehmerin zum Chef: "Sie haben nur Bumsen im Kopf" (Az.: 4 Sa 930/97)
  • Ein Auszubildender fertigte ein Blechschild mit der Aufschrift "Arbeit macht frei – Türkei schönes Land" an und befestigte es an einer Werkbank eines türkischen Mit-Azubis (AZ.: 2 AZR 676/98)