Die Hochzeitsfeier fiel der Corona-Pandemie zum Opfer. Ein Paar verlangte deshalb die Anzahlung vom Fotografen zurück. Der weigerte sich. Der Fall landete vor Gericht.

Muss eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden, kann ein Brautpaar den für den Fotografen bereits gezahlten Vorschuss zurückverlangen. Das gilt auch, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anders steht.
Bei einem solchen Auftrag handelt es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft, von dem man in diesem Fall zurücktreten kann, befand das Amtsgericht München (Az.: 154 C 14319/21). Die Richter verurteilten einen Hochzeitsfotografen aufgrund der Absage der Hochzeitsfeier, 1.000 Euro der geleisteten Anzahlung wieder zurückzuzahlen.
Kirchliche Trauung wurde abgesagt
In dem vom Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall beauftragte das Brautpaar den Fotografen damit, bei ihrer standesamtlichen Vermählung im November 2020 für zwei Stunden und bei ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für zehn Stunden Fotos anzufertigen. Vereinbart wurde ein Gesamtpreis von 3.000 Euro. Angezahlt wurden 1.500 Euro. Der Termin im Standesamt konnte stattfinden. Die kirchliche Trauung und die Feier mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden.
Das Brautpaar forderte 1.000 Euro der Anzahlung zurück. Das Paar meinte, ihm stünde ein Rücktrittsrecht zu. Das sah der Fotograf anders: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre geregelt, dass die Anzahlung von 50 Prozent einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne.
Leistung war unmöglich geworden
Das Brautpaar war mit seiner Klage erfolgreich. Die Kläger hätten für die kirchliche Hochzeit von dem Auftrag zurücktreten können. Die vereinbarte Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier zu fotografieren, sei unmöglich geworden.
Es läge ein absolutes Fixgeschäft vor. Das heißt, die Leistung könne nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden. Sei der Zeitpunkt vorbei, könne die Leistung nicht mehr erbracht werden.
Bei einem anteiligen Rücktritt wären die Leistungen anteilig zurückzuzahlen. Da der Fotograf mit den zwei der vereinbarten zwölf Stunden bereits ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht hatte, stünde ihm ein Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung zu.
Der Restbetrag der gezahlten 1.500 Euro in Höhe von 1.000 Euro müsste zurückgezahlt werden. Das Gericht hielt die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung in den Geschäftsbedingungen für unwirksam. Es könne auf diese Art kein pauschalisierter Schadenersatz vereinbart werden. dpa