Ungewolltes Betriebsvermögen Betriebsraum im Eigenheim? Neues Wahlrecht seit 2026
Ein Kellerraum mit Werkzeug, ein Büro für die Buchhaltung – schon kann das Finanzamt Teile des Privathauses als Betriebsvermögen einstufen. Beim Verkauf oder der Betriebsaufgabe wird dann der Wertzuwachs steuerpflichtig. Seit Januar 2026 gibt es ein Wahlrecht, das Selbstständige davor schützen kann – allerdings mit Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug.
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