Steuertipp Streit um Vorsteuerabzug: Bundesfinanzhof ruft Europäischen Gerichtshof an
Klar, im Umsatzsteuergesetz steht schwarz auf weiß, dass eine Rechnung den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Auftraggebers (Fachjargon: Leistungsempfänger) enthalten muss. Ist die Anschrift nach Meinung des Finanzamts nicht korrekt, kippt die Vorsteuererstattung. Ob das zu streng ist, soll nun der Europäische Gerichtshof beantworten.
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