Passiert Ihnen beim Ausfüllen der Steuererklärung ein offensichtlicher Tippfehler oder Zahlendreher und der Sachbearbeiter bemerkt diesen Fehler bei Bearbeitung der Steuererklärung nicht, können Sie ihm den Fehler in die Schuhe schieben und eine Änderung nach § 129 Abgabenordnung durchsetzen. Doch das war gestern! Denn reichen Sie eine elektronische Steuererklärung beim Finanzamt ein, die ungeprüft durchläuft, können Sie niemanden mehr Ihren Fehler in die Schuhe schieben. Der Gesetzgeber hat hier nun reagiert und eine neue Änderungsvorschrift geschaffen.
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