Werbungskosten Steuerurteil: Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte
Werden Leiharbeitnehmer befristet angestellt und in dieser Zeit bei nur einem einzigen Kunden eingesetzt, kann genommen werden, dass der Arbeitnehmer dort eine erste Tätigkeitsstätte hat. Das ist steuerlich ungünstig für den Arbeitnehmer - seine Fahrtkosten zum Kunden dürfen dann nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs lohnt sich für Leiharbeitnehmer jedoch Gegenwehr.
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