Auf einen geleasten Pkw, der zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist die Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nicht in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 29.04.2008, Az.: VIII R 67/06).
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