Hat ein Mitarbeiter vor Antritt seiner Elternzeit noch Resturlaub, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nicht nur über die Elternzeit hinaus, sondern auch über eine zweite Elternzeit hinaus übertragen, wenn diese sich nahtlos an die erste Elternzeit anschließt. Mit dieser Entscheidung vom 20. Mai 2008 änderte das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 20.05.2008, Az.: 9 AZR 219/07) seine bisherige Rechtsprechung.
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