Arbeitsrechtliche Fragen zum neuen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Häusliche Pflege von Angehörigen jetzt erleichtert
Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben "Beschäftigte", die die Pflege naher Angehöriger selbst übernehmen oder organisieren unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Arbeitstage (unabhängig von der Beschäftigtenzahl im Betrieb) sowie Anspruch auf eine Pflegezeit bis zur Dauer von sechs Monaten (nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten). Als "Beschäftigte" gelten insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende.
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