Der Erfolg eines Handwerksbetriebs hängt in hohem Maße von der Einsatzbereitschaft seiner Mitarbeiter ab. Darum sollten Arbeitgeber Beschäftigten gerade in diesen finanziell schwierigen Zeiten unter die Arme greifen. Am besten mit steuerfreien Gehaltsextras. Hier vier beliebte Möglichkeiten.

Steuerfreie Gehaltsextras auch für Minijobber
Wichtig zu wissen: Mit steuerfreien Gehaltsextras können auch Minijobber im Betrieb finanziell unterstützt werden. Da die steuerfreien Gehaltsextras in der Regel auch sozialversicherungsfrei sind, änderst sich am Status Minijob nichts, selbst wenn das Gehalt mit den Gehaltsextras über 520 Euro im Monat liegt.
Unsicherheit: Finanzamt schafft Rechtssicherheit
Arbeitgeber gewähren oftmals nicht gerne steuerfreie Gehaltsextras, weil sie Angst haben, Fehler zu machen, die zum Wegfall der Steuerfreiheit führen. Doch diese Unsicherheit kann mit Hilfe des Finanzamts ausgeräumt werden. Gewährt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter erstmals Gehaltsextras, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gestellt werden. Der Clou: Das Finanzamt prüft zeitnah, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Gehaltsextras vorliegen. Dieser Service des Finanzamts ist gratis.
Praxis-Tipp: Werden Gehaltextras erstmals gewährt, sollte ein Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen und zusätzlich seinen Steuerberater bitten, die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit zu prüfen. Damit steht er bei späteren Lohnsteuerprüfungen stets auf der sicheren Seite.
Kostenlose Überlassung eines Smartphones
Mit am beliebtesten ist bei Beschäftigten die Überlassung eines betrieblichen Smartphones. Der Arbeitgeber kauft hier ein Smartphone, schließt einen Vertrag ab und überlässt dieses Smartphone unentgeltlich einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter. Selbst wenn der Beschäftigte das überlassene Smartphone zu 100 Prozent privat nutzt, ist dieser finanzielle Vorteil für den Mitarbeiter komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).
Praxis-Tipp: Das steuerfreie Gehaltsextras Smartphone ist oftmals das Zünglein an der Waage, wenn sich ein Auszubildender oder ein neuer Beschäftigter für einen neuen Arbeitgeber entscheidet. Schließlich spart sich der Mitarbeiter das Geld für den Kauf eines neuen Smartphones, eventuelle Reparaturkosten und die monatlichen Gebühren.
Übernahme der Kindergartengebühren
Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Kinder im Kindergartenalter, darf der Arbeitgeber die Kosten für den Kindergartenplatz ganz oder teilweise übernehmen. Der steuerliche Clou: Die Übernahme der Gebühren ist für Beschäftigte nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit: Die Übernahme der Kindergartenkosten muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und der Arbeitgeber muss den Gebührenbescheid des Kindergartens im Lohnkonto aufbewahren. Mit der Steuerfreiheit klappt es zudem nur, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist (siehe hierzu Richtlinie 3.33 der Lohnsteuerrichtlinien).
Die Betreuung des Kindes muss außerhalb des Haushalts der Eltern stattfinden. Steuerfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers für Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen.
Monatlicher Gutschein über 50 Euro
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten monatlich einen Gutschein für den Bezug von Waren und Dienstleistungen im Wert von maximal 50 Euro aushändigen. Dieser finanzielle Vorteil ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer dann steuerfrei, wenn der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet wird und wenn mit dem Gutschein wirklich nur Waren und Dienstleistungen bezogen werden können (sog. Sachbezug).
Praxis-Tipp: Die steuerfreie Gewährung eines Gutscheins hört sich zunächst einfach an. Doch seit 2022 gelten hier lohnsteuerlich sehr komplizierte Steuerspielregeln. Deshalb hier unbedingt den Steuerberater hinzuziehen, sollten erstmals Gutscheine an Beschäftigte ausgehändigt werden.
Aufmerksamkeiten für besondere Anlässe
Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern zu besonderen Anlässen übrigens Waren und Dienstleistungen im Wert von bis zu 60 Euro zukommen lassen, ohne dass dafür Lohnsteuer fällig wird. Besondere Anlässe sind u.a. Geburtstag, Verlobung, Heirat, Silber- oder Gold-Hochzeitstag, bestandene Prüfung, Ruhestand, Mitarbeiterjubiläum oder Geburt eines Kindes.