Seit 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV). Damit haben sich allerdings auch Vorgaben für Energieausweise geändert. Ältere Energieausweise ohne die neue Einteilung in eine Energieeffizienzklasse bleiben unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem gültig.

Seit 1. Mai 2014 müssen Immobilienanzeigen Informationen zum energetischen Zustand eines Gebäudes enthalten. Die neu ausgestellten Energieausweise teilen Immobilien in Energieeffizienzklassen ein. Die Klasse A+ steht für eine hervorragende Energieeffizienz, H für mangelhafte.
Ältere Ausweise, die diese Werte noch nicht haben, bleiben gültig, wenn sie bereits nach den Regeln der Energieeinsparverordnungen (EnEV) 2007 oder 2009 ausgestellt wurden. Darauf weist das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) in Hamburg hin. Sie gelten grundsätzlich zehn Jahre lang, für Ausweise vor dem Inkrafttreten der EnEV 2007 gelten Übergangsregeln. Ein neuer Ausweis kann aber notwendig werden, wenn bauliche Veränderungen am Haus vorgenommen werden, etwa an der Gebäudehülle.
Wichtige Kenndaten nennen
Die Verpflichtung des Energieausweises ab 1. Mai gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen. Die Verkäufer bzw. Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Die Regelung ist Teil der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), die im Mai in Kraft getreten ist.
Folgende Daten in der Anzeige müssen bei Wohngebäuden berücksichtigt werden:
- die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
- der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.)
- das Baujahr des Gebäudes
- die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/ Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.
- Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen. Mit Einführung der neuen EnEV gewinnt der Energieausweis für Gebäude auch darüber hinaus an Bedeutung. So sind Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet, den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden.
Weitere Informationen zum Energieausweis und zur EnEV 2014 gibt es im Internet unter zukunft-haus.info. Unter energie-effizienz-experten.de steht eine Online-Datenbank zur Verfügung, mit der Verbraucher qualifizierte Fachleute finden können, die Energieausweise ausstellen. meh