Entlastungen erklärt Dezemberhilfe, Strom- und Gaspreisbremse: Das ist der Stand

Die Strom- und Gaspreisbremse sowie Soforthilfe im Dezember soll die Menschen in der Energiekrise finanziell entlasten. Auch Handwerksbetriebe profitieren von den Entlastungen. Was sie über die Höhe, Funktionsweise und Bedeutung wissen müssen.

Würfel bilden die Worte 'Strompreisbremse' und 'Gaspreisbremse'
Die Strom- und Gaspreisbremse soll die Energiepreise deckeln. - © Fokussiert - stock.adobe.com

Das Handwerk kämpft, wie auch viele Privathaushalte, zurzeit mit den gestiegenen Gas- und Strompreisen. Laut einer Umfrage zur Krisensituation des Zentralverbands des Deutschen Handwerks vom 31. August bis zum 7. September 2022, berichten 88 Prozent der Handwerksbetriebe von einem Anstieg ihrer Energiekosten seit Jahresbeginn 2022. Die Preiserhöhungen lagen dabei bei durchschnittlich 70 Prozent. Die gestiegenen Kosten können nur vier Prozent der Betriebe unmittelbar und umfassend an ihre Kunden weitergeben, 70 Prozent immerhin anteilig. Allerdings können auch 27 Prozent die höheren Energiekosten aktuell gar nicht weitergeben. Dass vor allem energieintensive Betriebe ohne konkrete Unterstützung bald aufgeben müssen, ist nur eine Frage der Zeit.

Energiepreisbremsen und Einmalzahlung sollen helfen

Ein Schritt in die richtige Richtung sind die breiten Entlastungen, auf die sich Bund und Länder am 2. November 2022 geeinigt haben. Es wurde eine Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse beschlossen. Zusätzlich übernimmt der Bund für Gas- und Fernwärmekunden im Rahmen einer Soforthilfe die im Dezember fälligen Abschlagszahlungen. Mit diesen Maßnahmen will die Bundesregierung dafür sorgen, dass private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine günstigere Basisversorgung erhalten und von den stark gestiegenen Gas- und Stromkosten entlastet werden.

Hilfen bereits verabschiedet?

Die Einmalzahlung im Dezember hat die Bundesregierung mit dem Erdgas-Soforthilfegesetz bereits auf den Weg gebracht. Am 19. November ist das Gesetz in Kraft getreten. Die Gaspreisbremse gilt nach einem Gesetzesentwurf, der am 25. November 2022 vom Kabinett beschlossen wurde, vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024. Der für den Monat März ermittelte Entlastungsbetrag erstreckt sich rückwirkend auch auf die Monate Januar und Februar. Dasselbe gilt für die Strompreisbremse, die eigentlich bereits ab Januar 2023 kommen sollte, nun aber auch erst ab März 2023 mit Rückwirkung zum Januar und Februar greift. Die beiden Energiebremsen sollen Bundestag und Bundesrat noch im Dezember final beschließen, damit sie wie geplant im kommenden Jahr in Kraft treten können. Änderungen der Gesetzentwürfe sind also noch möglich.

Wie funktionieren die Entlastungen – Soforthilfe Dezember

Die Dezember-Soforthilfe befreit Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden, also auch Handwerksbetriebe, von der Abschlagszahlung für Gas und Wärme im Dezember. Dies soll die Verbraucher spürbar entlasten, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Wie hoch die finanzielle Entlastung für Gaskunden ausfällt, errechnet sich so: Die Gaslieferanten prognostizieren für die jeweiligen Kunden ausgehend vom September 2022 den Jahresverbrauch. Davon wird ein Zwölftel genommen und mit dem Gaspreis für Dezember 2022 multipliziert. Die Rechnung lautet also:

Prognose Jahresverbrauch 2022 (in kWh) / 12 x Gaspreis Dezember 2022 (ct/kWh)

Da die Entlastung an den prognostizierten Jahresverbrauch gekoppelt ist, bleibt ein Anreiz zum Sparen erhalten. Wer im Dezember 2022 mehr verheizt, als prognostiziert, muss diesen Mehrverbrauch zum marktüblichen Preis zahlen. Verbraucher mit einem direkten Vertrag beim Versorger müssen bei einer Einzugsermächtigung nichts weiter tun, da der Lieferant in der Pflicht ist, den Abschlag nicht abzubuchen. Bei einem Dauerauftrag muss dieser für Dezember geändert werden. Wer das Geld trotzdem überweist, soll eine Gutschrift für die nächste Abrechnung erhalten. Bei Mietern, die keinen eigenen Vertrag mit dem Gasanbieter haben, erfolgen die Abrechnungen zwischen Vermietenden und Gaslieferant. Dadurch werden die höheren Preise für Gas erst in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 sichtbar. Im schlimmsten Fall erfahren Mieter darum erst im Dezember 2023, wie hoch ihre Entlastung tatsächlich ist. Mieter, deren Betriebskostenvorauszahlung in den vergangenen neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde, müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen.

Die Entlastung für Wärme-Kunden erfolgt im Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dafür wird die Abschlagszahlung aus dem vergangenen September als Grundlage genommen. Auf diesen Abschlag werden 20 Prozent dazu gerechnet und ausbezahlt. Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden dabei für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden.

Für die entgangenen Einnahmen erhalten die rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen auf Antrag die entsprechenden Erstattungen vom Bund. Seit dem 17.11.2022 können die Versorger diese Erstattungsanträge stellen. Viele Anträge sind bereits geprüft, so dass die Auszahlungen an die Versorger wie geplant ab dem 1. Dezember 2022 starten. Täglich werden weitere Anträge gestellt und geprüft.

Gas- und Wärmepreisbremse

Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass Privathaushalte und KMU (unter 1,5 Millionen kWh Gasverbrauch im Jahr) ab März 2023 von einem gedeckelten Gaspreis von zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde profitieren. Bei Fernwärme gilt ein garantierter Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten, damit ein Anreiz zum Sparen erhalten bleibt. Für die restlichen 20 Prozent wird der marktübliche Preis fällig. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wird. Um von Entlastungen zu profitieren muss nichts weiter getan werden. Entweder berechnet der Energieversorger oder der Vermieter den Gasabschlag auf der Grundlage der Preisbremse. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 sollen im März 2023 rückwirkend mit angerechnet werden.

Für Unternehmen, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird der Preis pro kWh ab Januar 2023 auf sieben Cent netto gedeckelt. Bei Fernwärme liegt er bei 7,5 Cent netto. Hier gelten die gesetzlich festgelegten Preise aber lediglich für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021. Für Verbräuche, die darüber liegen, gelten die regulären Preise.

Ein Beispiel: Eine Bäckerei hat einen Gasverbrauch von rund 200.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 Cent pro kWh, also gerundet 1333 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 Cent. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Bäckerei 3666 Euro im Monat zahlen. Das wären 2333 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse (12 Cent pro kWh) läge der Betrag monatlich bei 2333 Euro, wenn der Jahresverbrauch bei 200.000 kWh bleibt. Der Sparbetrag läge hier bei 1333 Euro im Monat. Wenn die Bäckerei am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht hat, würde sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurückbekommen. Wenn sie 20 Prozent spart, also nur 160.000 kWh im Jahr verbraucht hat, würde sie 8800 Euro zurückbekommen.

Strompreisbremse

Mit der Strompreisbremse sollen Haushalte und KMU mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh im Jahr für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose höchstens einen Preis von 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bezahlen. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Wie bei der Gas- und Wärmepreisbremse, sollen im März auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Neben dem subventionierten Strompreis will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte niedrig halten. Dafür zahlt sie den Netzbetreibern einen Zuschuss. Das soll die Strompreisrechnung zusätzlich senken. Die Netzentgelte sind nämlich Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkunden getragen.

Für Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr soll der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs liegen. Dieser entspricht in der Regel dem Stromverbrauch des Jahres 2021. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen hier noch zusätzlich an.

Finanzierung der Entlastungen

Die Dezember-Soforthilfe und die Gas- und Wärmepreisbremse sollen vollständig und die Strompreisbremse teilweise von dem insgesamt 200 Milliarden Euro schweren Wirtschafts­stabilisierungs­fond finanziert werden. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) plant für das kommende Jahr mehr als 83 Milliarden Euro an Ausgaben für die Strom- und Gaspreisbremse. Um die Entlastungen im Strombereich zusätzlich zu finanzieren, werden befristet Zufallsgewinne von bestimmten Stromerzeugern abgeschöpft. Betroffen von der Gewinnabschöpfung sind Kraftwerke, die Strom billig herstellen und teuer verkaufen können, weil die Erzeugungskosten von anderen Kraftwerken, vor allem Gaskraftwerken, sehr schnell und sehr stark gestiegen sind.

Härtefallregelung

Neben dieser Soforthilfe und den Preisbremsen wollen Bund und Länder eine Härtefallregelung für KMU, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind, ausgestalten und umsetzen. Ein in einer Sonderkonferenz der Wirtschaftsministerminister der Länder am 25. November erarbeiteter Vorschlag wird nun dem Bundeskanzler und den Ministerpräsidenten vorgelegt. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass betroffene Unternehmen zusätzlich zur Dezember-Soforthilfe einen Zuschuss in Höhe einer Abschlagszahlung beantragen können sollen. Voraussetzung hierfür sei eine Vervielfachung der Energiepreise. In Härtefällen können so energieintensive Betriebe mit deutlichen Kostensteigerungen über die Strom- und Gaspreisbremse hinaus finanzielle Unterstützung erhalten. Am 8. Dezember stimmte die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) dem Konzept zu und fasste den Beschluss den Ländern für eine Härtefallregelung über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Ländern festgelegt und auch die Antragstellung und Abwicklung der Hilfen soll über die Länder erfolgen.

Betrieben, die mit Öl oder Holz-Pellets heizen, hilft die Gas- und Wärmepreisbremse bislang nicht. Doch auch hier sind die Preise stark gestiegen. In einem FAQ kündigt das Bundeswirtschaftsministerium auch hierzu eine Härtefalllösung an. An der Ausgestaltung werde aktuelle zwischen Bund und Ländern gearbeitet.

Entlastungen müssen erweitert werden

"Die von der Bundesregierung beschlossene Erdgas-Wärme-Bremse sowie die Strompreis-Bremse setzen an der richtigen Stelle an", erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Dennoch trage sie wenig zu einer Entspannung der Liquiditätslage vor allem energieintensiver Betriebe zu Jahresbeginn 2023 bei. Weil die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst mit dem Monat März gewährt werden sollen, müssen die Betriebe weiter – neben den Kosten für Gas - in eine Vorfinanzierung ihrer hohen Stromkosten gehen. "Diese Betriebe benötigen dringend weiter eine Härtefallbrücke, die sie bis zum März trägt. Es braucht nun unbedingt klare Aussagen der Bundesregierung zu Härtefallhilfen für die betroffenen energieintensiven Betriebe, damit sie die Zeitspanne bis zum tatsächlichen Start der Gas- und Strompreisbremse überbrücken können", fordert Wollseifer.

Gas- und Strompreisbremse: Antworten auf wichtige Fragen

Das Bundeswirtschaftsministerium beantwortet in drei FAQ wichtige Fragen zur Wärme- und Gaspreisbremse, Strompreisbremse sowie zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen:

  1. FAQ Liste zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen
  2. FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse
  3. FAQ-Liste zur Strompreisbremse