Tankgutschein, Zusatzversicherung und Weihnachtsfeier – Arbeitgeber können mit Sachbezügen ihren Mitarbeitern Zuwendungen zukommenlassen. Das Ganze bleibt bislang in kleinem Rahmen steuerfrei. Wenn es nach dem Willen des Bundesrates geht, soll sich das jedoch bald ändern.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Lohn Gehaltsextras zukommen lassen. Bis zu bestimmten Freigrenzen ist das steuer- und abgabenfrei – noch. Denn das möchte der Bundesrat ändern. Die Länderkammer stellte einen entsprechenden Änderungsantrag zu dem derzeit in Abstimmung befindlichen Gesetzentwurf "zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex und weiterer steuerlicher Änderungen".
Bislang nützen Arbeitgeber vor allem die Möglichkeit von Sachbezügen, um die kalte Progression zu umgehen oder ihren Mitarbeitern etwas Gutes zu tun. Dabei ist es laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes irrelevant, für was die Arbeitnehmer die Sachbezüge erhalten. Üblich sind etwa Tankgutscheine oder Gutscheine für Fitnessstudios, aber auch Zuzahlungen zu Zusatzversicherungen. Einziges Kriterium für die Steuerfreiheit bislang: Arbeitnehmer dürfen keinen Anspruch darauf haben, den Betrag ausgezahlt zu bekommen. Überschreitet der Wert des Sachbezugs die Freigrenze nicht, werden darauf keinen Steuern fällig.
Anwendung der Freigrenze soll eingeschränkt werden
Doch nach dem Willen des Bundesrates sollen Arbeitnehmer künftig für bezogene Gehaltsextras Steuern zahlen müssen. "Zu den Einnahmen in Geld gehören auch Vorteile, die nicht in Geld bestehen, aber auf einen Geldbetrag lauten, sowie zweckgebundene Geldzuwendungen. Entsprechendes gilt für Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken abzusichern", soll der entsprechende Passus im Gesetz laut des Vorschlags der Länderkammer künftig lauten.
Damit soll die Anwendung der Freigrenze eingeschränkt werden. Gutscheine sollen künftig also als Barlohn behandelt werden und auch Zuschüsse zu Zusatzversicherungen wären davon betroffen.
Ablehnung aus der Wirtschaft
Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung soll die alte Rechtslage – vor der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes – wieder hergestellt werden. Diese gilt laut Experten als kompliziert. Gutscheine dürften nicht mehr auf einen Geldbetrag ausgestellt sein, sondern nur auf eine konkrete Ware. Das heißt: 30 Liter Diesel im Behälter sind steuerfrei, ein Gutschein für 30 Liter Diesel dagegen müsste versteuert werden.
Mit diesem Vorstoß stößt der Bundesrat auf breite Ablehnung in der Wirtschaft. "Der Vorschlag des Bundesrates zielt darauf ab, der BFH-Rechtsprechung den Boden zu entziehen. Damit würde sich für viele Arbeitnehmer die Steuer- und Abgabenbelastung erhöhen", schreibt etwa der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NLV) in seiner Stellungnahme für den Finanzausschuss des Bundestags. Das scheine gerade vor dem Hintergrund eines deutlich gestiegenen Aufkommens an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen nicht sachgerecht. Gemeinsam mit anderen Verbänden kritisierte auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks in einer Stellungsnahme das Vorhaben.
Änderungen bergen Mehraufwand
Mit dem Gesetzentwurf sollen zudem Zuwendungen an Arbeitnehmer auf Betriebsveranstaltungen wie Feiern und Ausflüge geregelt werden. Nach dem bereits Anfang September bekanntgewordenen Entwurf soll die bisherige Freigrenze von 110 auf 150 Euro angehoben, zugleich aber die Bemessungsgrenze erweitert werden. Bei der Prüfung der Freigrenze sollen sämtliche Kosten einbezogen werden. Auch ist geplant, anteilige Kosten der Begleitperson wieder Arbeitnehmern zuzurechnen. Die Wirtschaft moniert, die Änderungen gingen mit erheblichem Aufwand einher, die Auswirkungen seien inakzeptabel.
Bereits im Oktober hatte der Bundesrat den Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 zugestimmt. Demnach darf bei der Ausgabe von Gutscheinen der 4-prozentige Abschlag vom üblichen Endpreis nicht mehr vorgenommen werden. dhz/dpa