Steuer aktuell: Gehaltsextras Weihnachtsüberraschung für Mitarbeiter: Kostenlose Handynutzung

Möchten Sie einen Mitarbeiter für herausragende Leistungen im Jahr 2014 belohnen, sollten Sie nicht auf Sonderzahlungen setzen. Denn versprechen Sie ihm eine Prämie von 500 Euro, kommen schlimmstenfalls nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben weniger als 250 Euro bei ihm an. Anderes gilt bei Extras wie der Überlassung eines Handys zur kostenlosen Nutzung.

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Überlassen Sie einem Mitarbeiter ein betriebliches Handy, für das Sie 40 Euro im Monat bezahlen, darf der Mitarbeiter dieses Handy rund um die Uhr nutzen. Selbst wenn er das Handy zu 100 Prozent privat nutzt, löst das weder Steuern noch Sozialabgaben aus (§ 3 Nr. 45 EStG).

Hat der Mitarbeiter bereits ein betriebliches Handy, können Sie ihm auch ein betriebliches Tablet mit Internetflat zur Nutzung überlassen. Denn begünstigt ist nach § 3 Nr. 45 EStG generell die Überlassung von Telekommunikationsgeräten. Dazu gehört auch ein Tablet.  

Steuerfreiheit gilt nicht für den Unternehmer

Die Steuerfreiheit bei privater Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte nach § 3 Nr. 45 EStG gilt leider nicht für den Einzelunternehmer. Gönnt ein Unternehmer sich ein betriebliches Handy oder ein betriebliches Tablet, muss er für die Privatnutzung eine gewinnerhöhende Entnahme versteuern.

Tipp:   Nicht steuerbefreit ist die Schenkung von Telekommunikationsgeräten. Das Handy oder das Tablet darf dem Arbeitnehmer deshalb nur zur Nutzung überlassen und nicht geschenkt werden. Damit der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts erst gar nicht auf die Idee kommt, eine lohnsteuerpflichtige Schenkung zu unterstellen, sollte im Arbeitsvertrag klar geregelt werden, das das Handy im Eigentum des Handwerksbetrieb verbleibt und nur genutzt werden darf. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .