Verstirbt ein Mensch, bringt das nicht nur Trauer, sondern auch Stress und viele Fragen für die Angehörigen, die sich um die Beerdigung kümmern müssen, mit sich. Das ist bei Bestattungen rechtlich zu beachten.

Trauer ist nicht das einzige Thema nachdem ein Mensch verstorben ist. Denn um die Beerdigung kann es unter den Angehörigen Streit geben. Religiöse Zeremonie - ja oder nein? Kreuz oder Grabstein? Lieber ein anonymes Gemeinschaftsgrab? Wer entscheidet dann, und welche Rolle spielt dabei der Wille des Toten?
Bestattungsgesetz regelt Zuständigkeit für die Beerdigung
In der Regel sind die nächsten Angehörigen für die Organisation einer Bestattung zuständig. Das wird in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Dort stehen meist Ehepartner oder der eingetragene Lebensgefährte ganz vorn, gefolgt von Kindern und Eltern. "Das Recht zur Totenfürsorge ist aber innerhalb der Familie nicht mit einer Pflicht zu verwechseln", sagt Rechtsanwältin Stephanie Herzog. Sie ist in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig. "Will der erste Zuständige sich nicht kümmern, können das die nachrangigen Angehörigen übernehmen."
Findet sich niemand freiwillig, weißt die zuständige Kommune den vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen an, die Beerdigung vorzunehmen oder führt selbst Sozialbestattung durch. Kann der Nachlass des Toten diese Kosten nicht decken, werden sie den Angehörigen in Rechnung gestellt.
Auch jahrelanger fehlender Kontakt zum Toten nimmt den nächsten Angehörigen nicht aus der Pflicht. Ausnahmen gelten nur bei sogenanntem groben Undank. "Etwa dann, wenn der Gewalt oder Missbrauch gab", sagt Oliver Wirthmann vom Bundesverband Deutscher Bestatter.
Kosten werden unter den Erben aufgeteilt
Grundsätzlich legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, dass aus dem Vermögen des Verstorbenen eine angemessene Bestattung bezahlt werden muss. Was angemessen heißt, dafür gibt es jedoch keine feste Grenze. "Wenn der Verstorbene vermögend war, darf sie unter Umständen etwas teurer als im Durchschnitt sein", sagt Herzog. Allerdings muss die Kosten nicht nur ein Erbe allein aus seinem Erbteil tragen. Es gilt vielmehr eine Quote: Gibt es mehrere Erben, wird die Summe abhängig von der Größe des Erbteils unter ihnen aufgeteilt.
Wünsche des Verstorbenen sind bindend
Hat der Verstorbene konkrete Wünsche zur Bestattung geäußert, sind diese bindend. Wünscht er etwa, anonym beerdigt zu werden, kann der Ehepartner ihn nicht einfach in einem Einzelgrab beerdigen. Dagegen könnten dann andere Angehörige mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen.
Das originäre Recht liegt beim Verstorbenen. "Es geht nicht um den Willen des Fürsorgeberechtigen", betont Rechtsanwältin Herzog. Die Realität sieht jedoch häufig anders aus. "Der Wille ist rechtlich bindend. Wenn allerdings für die Angehörigen klar ist, die Wünsche nicht so umzusetzen, ändern daran auch schriftliche Verfügungen nichts. Denn wo kein Kläger ist, ist kein Richter", sagt Herzog.
Vorsorgevertrag regelt Bestattung
Dennoch müssen nicht alle Wünsche des Toten umgesetzt werden. Gerade dann, wenn sie die Angehörigen stark belasten. Ein Beispiel: Ein Mann wollte seinen Staub in der Schweiz zu zwei kleinen Diamanten pressen lassen. Die Steine sollten danach in zwei Schmuckstücke für seine Töchter verarbeitet werden. "Die haben das abgelehnt, weil sie damit nicht zurechtgekommen wären", sagt Bestatter Wirthmann.
Ganz aus dem Spiel sind die Angehörigen, wenn der Verstorbene einen Vorsorgevertrag mit einem Bestatter geschlossen hat und diesen im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer als Bevollmächtigten für seine Beerdigung eingetragen hat. Voraussetzung: Die Finanzierung ist über eine Sterbegeldversicherung, ein Treuhandkonto oder das Erbe gedeckt. "Andernfalls können die Angehörigen entscheiden, ob sie die Wünsche des Toten umsetzen", sagt Wirthmann.
Beerdigung muss nach sieben bis zehn Tagen stattfinden
Die Verfügungen des Verstorbenen müssen umsetzbar sein, dann sind grundsätzliche Festlegungen – wie etwa die Art der Bestattung – für den Bestatter unverrückbar, wenn der Tote mit ihm einen Vertrag gemacht hat. Dürfen die Angehörigen allein über Bestattungsart, den Ablauf der Beerdigung und die begleitenden entscheiden, gibt es mitunter einige Unstimmigkeiten. Das betrifft häufig die Frage, ob es eine Feuer- oder Erdbestattung werden soll. Bei Uneinigkeiten sollten sich die Angehörigen zusammen mit dem Bestatter über einzelne Möglichkeiten und deren Konsequenzen austauschen, um so eine geeignete Lösung zu finden.
"Niemand streitet so heftig wie Erben", sagt Herzog. Allerdings lässt die Bestattung meist nicht so lange auf sich warten, wie der Streit andauert. Gesetzlich ist geregelt, dass eine Beerdigung nach spätestens sieben bis zehn Tagen stattfinden muss. Bestatter können an der Stelle nicht entscheiden, wer Recht hat oder nicht. Gerade dann ist eine einvernehmliche Lösung erstrebenswert. "Wir können nur vermitteln. Urteile müssen die Gerichte fällen", sagt Wirthmann. Ist ein Auftrag an den Bestatter erteilt, ist der für ihn bindend. Er wird diesen dann entsprechend durchführen.
Bevollmächtigten für Totenfürsorge einsetzen
Im Testament legen viele neben der Verteilung des Erbes auch ihre Bestattungswünsche fest. Allerdings wird das Testament oft erst nach der Beerdigung geöffnet. Deshalb sollte man bestimmte Bestattungswünsche in einem gesonderten Schriftstück aufsetzen, das nach dem Tod gleich gefunden wird. Im Idealfall erhält es der Mensch, der alles organisieren soll. Dieser sollte auch als Bevollmächtigter für die Totenfürsorge eingesetzt werden.
Das kann auch nachträglich böse Folgen haben. Wenn beispielsweise ein Angehöriger eine bestimmte Bestattung in Auftrag gibt und damit den oder die Totenfürsorgeberechtigten übergeht. Die können dann im Nachhinein gegen die Bestattungsform vorgehen. Herzog: "In manchen Fällen kam es dann noch zu einer Umbettung des Toten. Hier ist im Einzelfall aber der Schutz der Totenruhe mit dem Recht auf Totenfürsorge abzuwägen."
Auch der digitale Nachlass muss geregelt werden
Neben der Beerdigung ist auch der digitale Nachlass für die Hinterbliebenen nicht einfach zu regeln. "Es ist ein sehr wichtiges Thema. Jedoch gibt es einige Dinge zu beachten", sagt Wirthmann. Um die Verwaltung von Profilen und E-Mail-Postfächern zu unterstützen, sind Bestatter inzwischen wichtige Ansprechpartner. "Unsere Aufgabe ist es, die Angehörigen darüber aufzuklären welche Möglichkeiten es gibt, die Konten und Daten des Verstorbenen im Netz zu verwalten oder zu löschen", sagt Christian Streidt, Präsident des Bundesverbands der Bestatter.
Zum einen sollte eine Liste mit allen relevanten Passwörtern und Benutzerkonten an einem sicheren Ort deponiert werden. "Wir empfehlen hier oftmals einen Notar", so Streidt. Zum anderen sollte eine Vollmacht für die Personen ausgestellt werden, die Zugang zu den Accounts bekommen sollen. Wichtig: Diese Vollmacht muss ausdrücklich auch über den Tod hinaus gültig sein. Dadurch werden etwaige rechtliche Probleme bereits vorab ausgeschlossen. dhz/dpa
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