Arbeitnehmerüberlassung am Bau: Das ist zu beachten

Leiharbeit und Kollegenhilfe können ein sinnvolles Mittel bei schwankender Auftragslage sein. Doch Leiharbeit ist im Bauhauptgewerbe verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine Arbeitnehmerüberlassung ermöglichen.

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Für das Bauhauptgewerbe gelten spezielle Vorgaben bei der Arbeitnehmerüberlassung. Den gesetzlichen Rahmen für Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer gibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor.

Wer ist an einer Arbeitnehmerüberlassung beteiligt?

Die Rechtsberaterin Viola Bischoff vom Team Recht der Handwerkskammer Konstanz erklärt, was bei der Stellenbesetzung in einem Leiharbeitsverhältnis rechtlich zu beachten ist und sagt: "Bei der Leiharbeit werden immer zwei Verträge geschlossen. Es gibt zum einen den Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und zum anderen einen Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher."

Anders als im üblichen Arbeitsverhältnis haben bei der Arbeitnehmerüberlassung somit drei Beteiligte miteinander zu tun:

  • Der Verleiher stellt seinen Arbeitnehmer einem Dritten, dem Entleiher, für Arbeitsleistungen zur Verfügung.
  • Der Entleiher ist dem entliehenen Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt und setzt ihn für seine betrieblichen Aufgaben ein.
  • Der Leiharbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit der Verleihfirma und erbringt seine Arbeitsleistung beim Entleiher.

Welche Gewerke dürfen verleihen und entleihen?

Insbesondere das Bauhauptgewerbe ist durch die zunehmend schwankende Auftragslage an der Möglichkeit der Leiharbeit interessiert, doch hier ist Leiharbeit nach der Baubetriebe-Verordnung grundsätzlich verboten. Arbeitnehmerüberlassungen sind gemäß §1b AÜG untersagt, soweit gewerbliche Arbeitnehmer betroffen sind, die Arbeiten des Baugewerbes erledigen. Das bedeutet, dass klassische Zeitarbeitsunternehmen keine Arbeitskräfte, wie beispielsweise Maurer oder Dachdecker verleihen dürfen. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nur dann zulässig, wenn sie zwischen Betrieben des Baugewerbes vorgenommen wird. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Dachdeckerbetrieb nur einem Dachdeckerbetrieb Personal überlassen darf.

Bischoff erläutert: "Im Bauhauptgewerbe ist keine Leiharbeit erlaubt, aber im Baunebengewerbe, unter das beispielsweise Elektroinstallateure oder Maler fallen, dagegen schon. Ihre Tätigkeitsbereiche sind nicht von Jahreszeiten oder dem Wetter abhängig, wie die des Bauhauptgewerbes. Sie können immer arbeiten, auch wenn es draußen nicht möglich ist".

Wo gilt besondere Vorsicht, wenn Betriebe Mitarbeiter leihen möchten?

Es gibt einige Besonderheiten im Überlassungsvertrag zwischen Leiharbeitsfirma und Entleiher, die zu beachten sind, so Bischoff. Betriebe sollten vor Vertragsschluss die Verleiherlaubnis genau prüfen. Nur, wenn diese vorliegt, darf ein Unternehmen offiziell als Zeitarbeitsfirma auftreten und Arbeitnehmer ausleihen. Die Rechtsberaterin rät: "Lassen Sie sich eine Kopie des Dokuments geben. Sofern diese nicht vorgelegt werden kann, lassen Sie bitte die Finger davon."

Folgende Punkte sind beim Leihen von Arbeitnehmern zu prüfen:

  • Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss in Schriftform, gemäß § 12 Abs. 1 AÜG, vorliegen.
  • Die Offenbarungspflicht besagt, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet sein muss.
  • Der Leiharbeitnehmer oder dessen Vertretung müssen vor ihrem Einsatz namentlich konkretisiert werden.
  • Die Staatsbürgerschaft und der Aufenthaltstitel der Leiharbeitnehmer müssen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgeführt werden.
  • Achtung: Arbeitnehmerüberlassungen sind zeitlich begrenzt. Ein Mitarbeiter darf maximal 18 Monate lang an denselben Betrieb entliehen werden. Bei einer Unterbrechung von drei Monaten und einem Tag beginnt diese Dauer erneut. Tarifverträge können die Überlassungsdauer verlängern.
  • Bei der Vereinbarung der Vergütung ist Equal Pay zu beachten, denn Zeitarbeitnehmer sind Stammmitarbeitern hinsichtlich ihres Entgelts gleichgestellt. Diesen Gleichbehandlungsgrundsatz regelt § 8 AÜG. Durch einen Tarifvertrag oder eine wirksame Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen geltenden Tarifvertrag kann auch ein geringeres Arbeitsentgelt vereinbart werden.

Wenn man einen Arbeitnehmer für eine längere Dauer einstellen möchte, wird in der Regel eine Vermittlungsprovisionen fällig. "Jede Entleihfirma hat eine solche Vermittlungsprovision in Ihren AGB aufgeführt. Dabei muss die Provisionshöhe eine Staffelung - abhängig von der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses - enthalten, um rechtswirksam zu sein. Bei der Überprüfung der AGB helfen die Handwerkskammern gerne weiter", ergänzt Bischoff.

Wann liegt illegaler Ver- und Entleih vor?

Die Rechtsberaterin warnt, dass bei unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung, wenn beispielsweise die Verleiherlaubnis fehlt, für den Entleiher Geldbußen bis zu 30.000 Euro fällig werden können und verweist auf § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG sowie § 16 Abs. 2 AÜG. Bei einem unerlaubten Verleih wird die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher unterstellt. Hierbei kann die Geldbuße bis zu 500.000 Euro betragen, wenn ausländische Arbeitnehmer eingesetzt wurden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen, siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. Der Vorwurf von Schwarzarbeit kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben, vergleiche § 8 SchwarzArbG. Zudem kann das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelten und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Welche Voraussetzungen gelten für Kollegenhilfe?

Betriebe aus demselben Wirtschaftszweig können statt Leiharbeit auch Kollegenhilfe nach §1a AÜG in Anspruch nehmen, die sogar zwischen Handwerks- und Industriebetrieben möglich ist, erklärt Bischoff. Kollegenhilfe ist eine Sonderform der Zeitarbeit, die es Arbeitgebern mit weniger als 50 Mitarbeitern ermöglicht, ihre Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen anderen Arbeitgeber zu überlassen. Hier ist nur eine Meldung an die Bundesagentur für Arbeit nötig, für die der Vordruck AÜG 2b benötigt wird, so die Rechtsberaterin. Diese Arbeitnehmer können maximal zwölf Monate entliehen werden, erläutert sie und sagt: "Es ist in jedem Fall empfehlenswert, im Rahmen der Kollegenhilfe einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher abzuschließen."

Auf Kollegenhilfe nach §1b AÜG können Betriebe aus dem Bauhauptgewerbe, dem Dachdeckerhandwerk, dem Gerüstbau, dem Abbruchgewerbe und dem Garten- und Landschaftsbau mit demselben Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag zugreifen, so Bischoff. Der Verleiher muss dabei aber mindestens drei Jahre vom Sozialkassentarif erfasst worden sein. Diese Beschäftigung muss mit einem entsprechenden Formular, dem Vordruck AÜG 2b, bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Auch europäische Bauunternehmen können Kollegenhilfe leisten. Hierbei muss ebenfalls ein Nachweis über die Erfassung von mindestens drei Jahren in Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen vorliegen und eine zusätzliche Verleiherlaubnis vorgelegt werden.

Bischoffs Tipp: Es sollte immer die aktuelle Verleiherlaubnis und die SOKA-BAU-Bescheinigung anfordert werden, um sicherzustellen, dass eine Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft gegeben ist. Außerdem ist zu beachten, dass sich möglicherweise Hürden aus dem Überlassungsvertrag nach einem anderen Länderrecht ergeben könnten.

Sind Leiharbeit und Kollegenhilfe wirksame Strategien gegen Fachkräftemangel?

"Eine Strategie, um Arbeitskräfte für den eigenen Betrieb zu rekrutieren, sind Leiharbeit und Kollegenhilfe im Bauhauptgewerbe sicher nicht. Bei einer guten Auftragslage wird es kaum vorkommen, dass ein Handwerkerkollege seine Arbeitskräfte entbehren kann", resümiert Bischoff. Im Baugewerbe oder anderen Branchen können damit bestenfalls Personalengpässe überbrückt werden, erklärt sie und sagt: "Für Helfertätigkeiten kann Zeitarbeit aber durchaus eine sinnvolle Lösung sein. Viele ausländische Zeitarbeitsfirmen haben direkten Kontakt zu ihren Landsleuten und ein Betrieb könnte somit relativ einfach an Arbeitskräfte kommen."