Handwerksarbeiten ohne Rechnung oder Gewerbeanmeldung, die Beschäftigung von Personal ohne Arbeitserlaubnis – die Formen von Schwarzarbeit sind vielfältig. Wer kontrolliert und bekämpft diese Vergehen in Deutschland eigentlich? Eine Übersicht zu den Kontrollinstanzen.

Einen genauen Überblick zu Schwarzarbeit im deutschen Handwerk mitsamt Anzahl von behördlich festgestellten Verstößen und verhängten Strafen gibt es nicht, teilt die Generalzolldirektion auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung mit. Das liegt unter anderem daran, dass im föderalen Deutschland eine Vielzahl an Behörden eine Reihe von Vergehen bekämpfen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannt werden.
Nach Formen illegaler Beschäftigung, Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten oder auch Umgehungen des Steuerrechts bei Werkleistungen fahnden neben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des deutschen Zolls unter anderem kommunale Verwaltungsbehörden (siehe weiter unten).
Auch wenn keine umfassende Übersicht zu den insgesamt festgestellten Vergehen im Sinne des SchwarzArbG existiert, so gibt die Jahresstatistik 2021 der FKS zumindest ein paar Eindrücke zum Ausmaß der Vergehen in einzelnen Handwerkszweigen (jedoch nimmt die FKS in ihren Statistiken keine spezielle Aufteilung nach allen hierzulande vorkommenden Handwerksberufen vor). Die Dunkelziffern dürften natürlich weitaus höher sein.
Auszüge aus der FKS-Jahresbilanz 2021 mit Fokus auf das Handwerk
Branche | Personen- überprüfungen | Arbeitgeber- überprüfungen | Eingeleitete Strafverfahren | Eingeleitete Ordnungswidrigkeiten – Verfahren | Eingeleitete Ordnungswidrigkeiten – Verfahren wegen Verstöße gegen den Mindestlohn |
Bauhaupt- und Baunebengewerbe | 105.379 | 13.146 | 10.484 | 5.793 | 831 |
Dachdeckerhandwerk | 2.321 | 331 | 139 | 379 | 17 |
Elektrohandwerk | 7.438 | 1.208 | 404 | 248 | 100 |
Fleischwirtschaft | 13.310 | 707 | 279 | 43 | 10 |
Friseur- und Kosmetiksalons | 7.379 | 1.265 | 877 | 1.908 | 83 |
Gebäudereinigung | 22.225 | 2.518 | 3.744 | 1.435 | 214 |
Gerüstbauerhandwerk | 1.820 | 220 | 262 | 93 | 3 |
Maler- und Lackiererhandwerk | 4.878 | 850 | 392 | 292 | 72 |
Wäscherei und Reinigung | 837 | 159 | 95 | 33 | 2 |
Welche Strafen drohen jeweils?
Je nach Einzelfall sind Bußgelder bis zu 500.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich. In der Praxis werden jedoch oftmals nicht so hohe Bußgelder verhängt, wie sie eigentlich per Gesetz möglich wären. Neben Bußgeldern oder Freiheitsstrafen können Regress- oder Haftungsansprüche entstehen. Zum Beispiel im Zusammenhang mit der Haftung von Arbeitgebern oder Auftraggebern für die Abschiebekosten von illegal beschäftigten Ausländern. Oder bei einem Schadensersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers gegenüber Unternehmern bei Unfällen von Schwarzarbeitern. Umfängliche Regress- oder Haftungsansprüche können zudem zum Beispiel im Zuge der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe entstehen. Nachfolgend ein paar Beispiele zu möglichen Rechtsverstößen unter dem Oberbegriff Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sowie die entsprechenden Sanktionen:
- Nichtanmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung: Bußgeld bis zu 25.000 Euro
- Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberanteil): Je nach Schwere des Einzelfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
- Rechtswidrige (Reise-)Gewerbeausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang: Bußgeld bis zu 50.000 Euro
- Unerlaubte Handwerksausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang: Bußgeld bis zu 50.000 Euro
- Beauftragung mit Schwarzarbeit: Bußgeld bis zu 50.000 Euro
- Leichtfertige Steuerverkürzung: Bußgeld bis zu 50.000 Euro
- Steuerhinterziehung: Je nach Schwere des Einzelfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
Weitere Beispiele zu Strafen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit mitsamt der Rechtsgrundlage gibt es auf der Internetseite der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales.
Welche Behörde prüft in Deutschland was?
Für die Verfolgung der verschiedenen Arten der Schwarzarbeit sind unterschiedliche Behörden zuständig:
- In erster Linie ist die FKS zuständig, deren Befugnisse durch eine Novellierung des SchwarzArbG 2019 erweitert wurden. Die FKS prüft bei Kontrollen im Rahmen der Prävention, ob die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt werden. Darüber hinaus fahndet die FKS nach typischen Formen der illegalen Beschäftigung, die regelmäßig mit Schwarzarbeit einhergehen wie zum Beispiel Scheinselbstständigkeit, Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, aber auch gegen den Mindestlohn.
- Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung prüfen im Rahmen turnusmäßiger Betriebskontrollen, ob die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt und die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten erfüllt wurden.
- Die regional jeweils zuständigen Steuerfahndungsstellen verfolgen steuerrechtliche Verstöße. Zur Aufklärung der Verstöße gegen steuerliche Vorschriften wird neben den Prüfdiensten (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung) in vielen Fällen die Steuerfahndung tätig.
- Gewerbe- und handwerksrechtliche Tatbestände wie zum Beispiel eine Gewerbeausübung ohne Gewerbeanmeldung oder eine Handwerksausübung ohne Eintragung in der Handwerksrolle werden durch die nach dem Landesrecht der jeweiligen Bundesländer zuständigen Behörden geahndet, also von den regionalen beziehungsweise kommunalen Verwaltungsbehörden der Städte, Gemeinden, Bezirksregierungen etc.
- Die deutschen Handwerkskammern und Handwerksorganisationen unterstützen die zuständigen Behörden hauptsächlich durch Hinweise auf mögliche Vergehen, aber auch durch das Führen der Handwerksrolle, Überprüfungen der handwerksrechtlichen Voraussetzungen sowie durch die Einleitung einer Androhung der Betriebsuntersagen oder von Schließungs- und Sanktionsverfahren.
- Der Zoll wird von weiteren, unterschiedlichsten Agenturen und Behörden unterstützt, wie den Finanzbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse oder der Bundesnetzagentur. Diese Stellen tauschen stetig Informationen und etwaige Verdachtsmomente aus.
Nach welchem System wird kontrolliert?
Die Systematik unterscheidet sich je nach kontrollierender Behörde. Die FKS prüft risikoorientiert aufgrund von Hinweisen anderer Behörden oder Bürgern sowie unangekündigt und verdachtslos. Mit der Novellierung des SchwarzArbG 2019 kann die FKS zudem bereits bei der Anbahnung von Schwarzarbeit zum Beispiel auf Online-Dienstleistungsplattformen tätig werden und dies ahnden. Die zuständigen Finanzverwaltungen überprüfen die gewerblich Steuerpflichtigen sowohl turnusmäßig als auch risikoorientiert. Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.
Woran scheitern flächendeckende Kontrollen?
Der Bundesrechnungshof (BRH) prangert seit Jahren Probleme bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung an. 2020 kritisierte der BRH, dass die FKS allzu oft nur "Alibi-Prüfungen" durchführe, um mit schnellen, ungenauen Kontrollen oder bei ohnehin unverdächtigen Unternehmen eine hohe Anzahl von geleisteten Überprüfungen zu erreichen. Auf die bestehenden Probleme wie unter anderem einem Personalmangel sei das Bundesfinanzministerium seit Jahren vom BRH hingewiesen worden.
Immer wieder gab es in den vergangenen Jahren Medienberichte, dass zahlreiche Stellen bei der FKS unbesetzt sind. Der Bayerische Rundfunk berichtete beispielsweise, dass Ende März 2020 rund 1.000 Stellen bei der FKS nicht besetzt waren. Auf eine Kleine Anfrage von diversen Bundestagsabgeordneten sowie der Fraktion Die Linke zum Thema Mindestlohnkontrollen in den Bundesländern antwortete die Bundesregierung diesen März, dass "eine sukzessive Stärkung der Zollverwaltung vorgesehen" sei. Von 2022 bis 2025 soll es eine Aufstockung von insgesamt 4.437 Planstellen geben. Die FKS sei "für die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, wozu auch die Kontrolle und Ahndung von Verstößen im Hinblick auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns gehört, fachlich sowie personell gut aufgestellt", heißt es in der Antwort der Bundesregierung.