Arbeitsrecht Arbeitsvertrag: Das gilt für Ausschlussklauseln

Mit der Neufassung des §309 Nr. 13 BGB ändern sich auch für Ausschlussklauseln die Spielregeln im Arbeitsvertrag. Ausschlussfristen enthalten Regelungen über den Verfall von Ansprüchen. Künftige arbeitsvertragliche Ausschlussfristen dürfen keine "schriftliche" Geltendmachung von Ansprüchen mehr vorsehen.

Joachim Glendenberg

Seit Oktober 2016 gelten neue Spielregeln für Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag. - © eccolo/Fotolia.com

Seit dem 1. Oktober 2016 ist die Änderung des §309 Nr. 13 BGB rechtsverbindlich. Alte Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Und genau diese Formvorgabe der "Schriftform" wird zukünftig in "Textform" umgewandelt. Es dürfen also sowohl E-Mails, Faxe und sogar SMS als Anzeigen zur Wahrung der Fristen gemacht werden. Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch zwischen Arbeitsverträgen, die vor beziehungsweise nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden.

Altverträge, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden

Für die "Altverträge" wurde gleichzeitig eine Übergangsregelung getroffen (Art. 229 §37 EGBGB): die Altverträge können unverändert bleiben und das Schrifterfordernis zur Anspruchsanmeldung bleibt unverändert. Dennoch bleibt eine Frage offen: was passiert mit Altverträgen, die nach dem 1. Oktober 2016 geändert werden? Nach herrschender Meinung von Experten dürfte eine Vertragsänderung dazu führen, dass der Änderungsvertrag wie ein Neuvertrag behandelt werden muss – damit erlischt also das Schrifterfordernis. Da die Rechtslage hier noch nicht klar ist, sollten Vertragsänderungen vorsorglich auf das neue Recht abgestimmt werden.

Neuverträge, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden

Die formelle Änderung ist einfach: die Ausschlussklausel, die meist mit dem Halbsatz "wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden" endet, muss nur das Wort "schriftlich" durch "in Textform" bereinigt werden.

Faktisch kann jeder Arbeitnehmer somit seine Ansprüche schriftlich, per E-Mail, Fax oder SMS geltend machen. Wer die Ausschlussklausel nach dem 1. Oktober 2016 noch nicht geändert hat, hat jedoch trotzdem einen gültigen Arbeitsvertrag geschlossen. Lediglich das "schriftlich" wäre unwirksam, die verbleibende Klausel ohne diesen Begriff wäre weiterhin verständlich und in der Aussage rechtskonform.

In vielen Ausschlussklauseln folgt weiter, dass bei Nichterfüllung trotz Geltendmachung innerhalb von drei Monaten Klage zur Durchsetzung des Anspruchs zu erheben sei. Auch diese Klausel bleibt wirksam und kann so in Neuverträgen verwendet werden. Auch in einem falsch formulierten Neuvertrag mit dem unwirksamen Schrifterfordernis bleibt der Folgesatz mit der Klageerhebung wirksam.

Die Schriftform entfällt auch nur bei den Ausschlussklauseln. Für eine Kündigung oder eine Vertragsänderung ist weiterhin die eigenhändige Unterschrift notwendig. Für die Arbeitgeberseite ändern sich die Formerfordernisse ohnehin nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des §309 Nr. 13 lediglich die Schriftform für die Arbeitnehmer entschärft. Auch tarifvertragliche Ausschlussfristen bleiben von der Neufassung unberührt, darauf verweist §310 Abs. 4 BGB.

Fazit

Für Arbeitgeber bedeutet die Neufassung des §309 Nr. 13, dass in Arbeitsverträgen ab 1. Oktober 2016 die Ausschlussklausel geändert werden muss: statt der Schriftform darf nur noch die Textform für die Anmeldung von Ansprüchen vom Arbeitnehmer verlangt werden.

Für alte Arbeitsverträge ändert sich nichts. Erst wenn ein alter Vertrag nach dem 1. Oktober 2016 geändert werden sollte, wird er rechtlich wie ein Neuvertrag behandelt.