Mindestlohn, WM, Fahrverbote und mehr Änderungen im Juni 2018: Neue Gesetze und wichtige Termine

Noch vor dem ersten Tor bei der Fußball-Weltmeisterschaft im Juni fällt der Startschuss für Diesel-Fahrverbote in Hamburg. Zudem berät eine Kommission darüber, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn ab 2019 steigen soll. Ebenfalls neu: Wer gewerblich Traktor fährt, muss künftig eine zusätzliche Prüfung ablegen. Diese und weitere Änderungen im Juni 2018 in der Übersicht.

Max Frehner

Zwei Änderungen im Juni 2018 betreffen den Straßenverkehr. Die Übergangsfrist zum Güterkraftverkehrsgesetz verstreicht und in Hamburg treten Diesel-Fahrverbote in Kraft. Das ist aber noch nicht alles. - © Thomas Reimer - stock.adobe.com

Im vergangenen Monat war vor allem eine gesetzliche Änderung das bestimmende Thema in den Medien und Betrieben: Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO. Auch im Juni 2018 tritt eine Neuregelung in Kraft, auf die so mancher unter Umständen verzichten könnte: Hamburg führt als erste deutsche Stadt Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge ein. Eine weitere Neuregelung im Verkehrsbereich: Für Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft gilt ab Juni eine neue Erlaubnispflicht. Noch nicht beschlossen, dafür schon sehr umstritten: Die EU will im Juni über eine mögliche Ausdehnung der Tachographenpflicht beraten, was viele Handwerker treffen würde.

Es gibt aber auch Positives zu vermelden: So dürfen sich Fußball-Fans auf spannende Spiele bei der Weltmeisterschaft in Russland freuen, Sonnenanbeter können den meteorologischen und astronomischen Sommeranfang (1. Juni bzw. 21. Juni) bejubeln und Radfahrer haben am 3. Juni die Möglichkeit, den Tag des Fahrrades zu feiern. Hinzu kommen ein neues Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den Philippinen sowie Gewissheit über die Höhe des Mindestlohns, der ab 1. Januar 2019 gelten soll.

Die wichtigsten Termine und gesetzlichen Änderungen im Juni 2018 in der Übersicht:

WM 2018: Achtung bei Werbemaßnahmen und beim Public Viewing

Ab 1 4. Juni rollt der Ball in Russlands Stadien. Für die deutsche Nationalelf beginnt die WM am 17. Juni. Wie bei den vergangenen Turnieren werden auch dieses Jahr wieder Millionen Deutsche vor dem Fernseher oder beim Public Viewing mit der Nationalmannschaft mitfiebern. Auch im Job kann die Fußball-WM zum Thema werden.

Etwa dann, wenn Mitarbeiter untereinander WM-Tippspiele veranstalten, der Chef zum Public-Viewing am Arbeitsplatz einlädt, oder Betriebe mit speziellen WM-Aktionen werben. Rechtlich und steuerlich können Aktivitäten wie diese zu einer echten Stolperfalle werden. Was es zu beachten gilt, hat die Deutsche Handwerks Zeitung hier zusammengetragen:

>>> Werben mit der Fußball WM 2018: Was ist erlaubt? <<<

>>> Fußball-WM am Arbeitsplatz: Das sollten Sie rechtlich wissen <<<

Änderungen im Juni 2018: Deutsch-philippinisches Sozialversicherungsabkommen

Die deutsche Wirtschaft ist einer der größten ausländischen Investoren auf den Philippinen. Mit dem deutsch-philippinischen Sozialversicherungsabkommen dürften sich die wirtschaftlichen Beziehungen beider Nationen nun noch weiter vertiefen. Dieses soll den sozialen Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme sicherstellen.

Das sieht das Abkommen vor: Ab 1. Juni gelten für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Arbeitnehmer, die nur vorübergehend im anderen Staat eingesetzt werden, dürfen künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten System bleiben. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonate betragen.

Durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten können die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt werden. Die Renten werden künftig in voller Höhe auch im jeweils anderen Staat gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.

Kommission entscheidet über Höhe des Mindestlohns ab 2019

Alle zwei Jahre passt eine eigens hierfür gegründete Kommission den gesetzlichen Mindestlohn an. Zum 1. Januar 2019 steht die nächste Anpassung an. Aktuell deutet einiges darauf hin, dass die Lohnuntergrenze um 42 Cent auf 9,19 Euro angehoben wird.

Der Wert geht aus dem Tarifindex des Statistischen Bundesamts hervor. Die Statistiker verglichen hierfür die Entwicklung von rund 700 deutschen Tarifverträgen. Das Ergebnis: In den vergangenen zwei Jahren sind die Löhne um durchschnittlich 4,8 Prozent gestiegen. Dem folgt in der Regel auch die zuständige Mindestlohn-Kommission. Die endgültige Entscheidung soll im Juni fallen.

Ausführliche Informationen zum Thema:

>>>  Dieser gesetzliche Mindestlohn soll ab 2019 gelten <<<

Diesel-Fahrverbote in Hamburg: Diese Straßen sind ab Juni tabu

Als erste deutsche Stadt sperrt Hamburg zwei Straßen für Diesel-Fahrzeuge. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge für rechtens erklärt hatte. Betroffen sind ein 580 Meter langer Straßenabschnitt der Max-Brauer-Allee und ein 1,7 Kilometer langer Abschnitt der Stresemannstraße. Beide Straßen befinden sich im Hamburger Stadtteil Altona und werden ab Juni für Diesel-Fahrzeuge gesperrt.

Es gelten jedoch umfangreiche Ausnahmeregelungen. So ist das Fahrverbot in der Stresemannstraße auf ältere Diesel-Lkw begrenzt. Auch Anwohnern und deren Besuchern ist es weiterhin erlaubt, die Straßen mit einem älteren Diesel-Fahrzeug zu befahren. Weitere Ausnahmen:

  • Kunden und Beschäftigte von ansässigen Geschäften, Büros, Praxen oder Kanzleien
  • Krankenwagen
  • Müllautos
  • Lieferverkehr innerhalb des betreffenden Straßenabschnitts
  • Handwerker, deren Kunden in der betroffenen Straße wohnen.

Welche Städte nun ebenfalls über Diesel-Fahrverbote diskutieren, welche Geldbußen der Strafenkatalog vorsieht und wie die Reaktionen aus dem Handwerk sind, hat die Deutsche Handwerks Zeitung in diesem Beitrag zusammengetragen:

>>> Fahrverbote in Hamburg: Zieht München jetzt nach? <<<

Güterkraftverkehrsgesetz: Neue Erlaubnispflicht für Land- und Forstwirtschaft

Eine weitere Änderung: Zum 1. Juni 2018 verstreicht die Übergangsfrist zum neuen Güterkraftverkehrsgesetz. Ab dann fallen Transporte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmern, die Traktoren oder andere Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h verwenden, unter den gewerblichen Güterverkehr und sind somit erlaubnispflichtig. Für betroffene Betriebe bedeutet das, dass sie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Prüfung zur fachlichen Eignung ablegen müssen.

Transporter: EU plant Ausdehnung der Tachographenpflicht

Am 4. Juni könnte in Brüssel eine Entscheidung getroffen werden, die für das Handwerk weitreichende Folgen hätte. Der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments plant an diesem Tag über den umstrittenen Bericht des Niederländers Wim van de Camp über eine EU-Verordnung abzustimmen. Dieser sieht vor, die bisherigen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie zu Fahrtenschreibern zu verschärfen. So soll etwa die Tachographenpflicht auch auf leichtere Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (zGM) ausgedehnt werden. Bislang gilt das Regelwerk nur für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen.

Alles Wichtige zu dieser möglichen Änderung hat die Deutsche Handwerks Zeitung in diesem Beitrag zusammengefasst:

>>> Neue EU-Tachographenpflicht: Ausweitung auf 2,4 bis 3,5 Tonnen? <<<