Auch Selbstständige können eine Zweitwohnung am Auftragsort steuerlich geltend machen. Bei der wöchentlichen Fahrt nach Hause mit dem Firmenwagen hat der Bundesfinanzhof jedoch eine klare Grenze gezogen. Das gilt steuerlich für Selbstständige mit doppelter Haushaltsführung.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs birgt für selbstständige Handwerker zwei interessante Informationen. Zum einen die Info, dass auch ein Selbstständiger eine doppelte Haushaltsführung haben und steuerlich absetzen kann. Die zweite Info: Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor (= Anmietung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort), dann darf für die wöchentliche Familienheimfahrt nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen
Hat ein selbstständiger Handwerker weit weg entfernt von seinem Wohnort einen längeren Auftrag, kann er, statt ein Hotelzimmer zu buchen, eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort anmieten. Im steuerlichen Fachjargon spricht man hier von einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Liegt der Beschäftigungsort in Deutschland, darf ein Selbstständiger monatlich bis zu 1.000 Euro der Unterkunftskosten für die Zweitwohnung als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen.
Abziehbar als Betriebsausgaben sind zudem die Kosten für den Kauf von Möbeln und Hausrat (Geschirr, Bügeleisen & Co.). Von der Steuer absetzbar sind auch die Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt, also für die Fahrt vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung am Wohnort.
Fahrtkosten der Familienheimfahrt mit tatsächlichen Kosten absetzbar?
In der Praxis stellte sich hier die Frage, ob ein Selbstständiger, der eine doppelte Haushaltsführung hat und für die wöchentliche Familienheimfahrt seinen betrieblichen Firmenwagen nutzt, die tatsächlichen Fahrtkosten als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen darf. Die Antwort auf diese Frage lieferte der Bundesfinanzhof und sie lautet leider nein. Abziehbar ist bei einer Familienheimfahrt wie bei Arbeitnehmern auch nur die Entfernungspauschale von 38 Cent für die einfache Strecke (BFH, Urteil v. 19.5.2026, Az. VIII R 15/24; veröffentlicht am 24.9.2026).
Praxis-Tipp: Das bedeutet also, dass nichtabziehbare Betriebsausgaben vorliegen, sollten die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten für die wöchentliche Familienheimfahrt über der Entfernungspauschale liegen. Die nichtabziehbaren Fahrtkosten werden in drei Schritten ermittelt.
Typisches Beispiel aus der Praxis zum Betriebsausgabenabzug für Familienheimfahrten
Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker mietet 200 Kilometer von zu Hause eine Zweitwohnung an, weil er an dem Ort der Zweitwohnung einen mehrmonatigen Auftrag auf einer Baustelle hat. Er fährt in 12 Monaten 40-mal am Wochenende nach Hause. Den Privatanteil für die Privatnutzung ermittelt der Handwerker nach der 1%-Regelung (Bruttolistenpreis des Firmenwagens 45.000 Euro).
Schritt 1: Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten für die Familienheimfahrten
Bei Anwendung der 1%-Regelung können die tatsächlichen Fahrtkosten nach folgender Berechnung pauschal ermittelt werden:
Bruttolistenpreis 45.000 Euro x 0,002% x 200 km x 40 Fahrten = 7.200 Euro
Schritt 2: Ermittlung der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten
Die Entfernungspauschale beträgt seit 2026 0,38 Euro/km für die einfache Strecke zwischen Beschäftigungsort und Erstwohnung am Wohnort.
0,38 Euro/km x 200 km x 40 Fahrten = 3.040 Euro
Schritt 3: Ermittlung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben
Im letzten Schritt zieht man von den tatsächlichen Fahrtkosten aus Schritt 1 die höchstens abziehbare Entfernungspauschale nach Schritt 2 ab. Ist der Unterschiedsbetrag positiv (= wenn die Entfernungspauschale niedriger ist als die tatsächlichen Fahrtkosten), liegen nichtabziehbare Betriebsausgaben vor.
| Tatsächliche Fahrtkosten (pauschal ermittelt nach 0,002%-Regelung) nach Schritt 1 | 7.200 Euro | |
| - | Höchstens abziehbare Entfernungspauschale nach Schritt 2 | -3.040 Euro |
| = | Nichtabziehbare Betriebsausgaben (= gewinnerhöhend) | 4.160 Euro |
Bei Fahrtenbuchmethode sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu ermitteln
Führt ein selbstständiger Handwerker für seinen Firmenwagen ein Fahrtenbuch, unterscheidet sich die Ermittlung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben nur in Schritt 1. In Schritt 1 ist anstelle der 0,002%-Regelung der tatsächlich ermittelte Kilometerpreis mit den für die Familienheimfahrten (Hin- und Rückfahrt!) zurückgelegten Kilometern zu multiplizieren. Bei den Schritten 2 und 3 ergeben sich keine Unterschiede.
