Arbeitslosengeld I ist steuerfrei – aber der Progressionsvorbehalt kann den persönlichen Steuersatz deutlich anheben und Nachzahlungen auslösen. Gleichzeitig gibt es steuerliche Chancen, die viele Betroffene nicht kennen.

Werden Selbstständige arbeitslos, weil sie ihren Handwerksbetrieb aufgeben müssen, dann stellen sich verschiedene Fragen. Neben der Frage, ob ein Selbstständiger Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ist auch zu klären, was steuerlich in der Zeit der Arbeitslosigkeit gilt.
Habe ich als Selbstständiger Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wer selbstständig tätig war und aus welchen Gründen auch immer seinen Handwerksbetrieb aufgeben musste, kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich Arbeitslosengeld I beantragen.
Welche Voraussetzungen hier zu beachten sind, lesen Sie im DHZ-Praxisbeitrag "Wenn Selbstständige arbeitslos werden: Die wichtigsten Infos"
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, aber…
Hat ein Selbstständiger Anspruch auf Arbeitslosengeld I, stellt sich die Frage, ob die staatlichen Zahlungen zu versteuern sind. Antwort: Grundsätzlich sind solche Lohnersatzleistungen steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet, dass durch das Arbeitslosengeld I der persönliche Einkommensteuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen erhöht wird. Dadurch kommt es entweder zu geringeren Steuererstattungen oder sogar zu unerwarteten Steuernachzahlungen.
Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker muss einen Handwerksbetrieb aufgeben und wird arbeitslos. Für sein zu versteuerndes Einkommen hat er einen Steuersatz von 32 Prozent. Da er jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, ermittelt das Finanzamt in einer Schattenrechnung einen Steuersatz von 40 Prozent. Folge: Das zu versteuernde Einkommen (ohne Arbeitslosengeld) wird statt mit 32 Prozent wegen des Progressionsvorbehalts nun mit 40 Prozent besteuert. Wurden zu geringe Vorauszahlungen geleistet, ist mit Steuernachzahlungen zu rechnen.
Praxis-Tipp: Hat ein Selbstständiger in Zeiten seiner Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sollte er mit Steuernachzahlungen rechnen und deshalb finanzielle Rücklagen dafür bilden.
Steuererklärung in Papierform wieder zulässig
Als Selbstständiger ist man dazu verpflichtet, sämtliche Steuererklärungen in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln. Dazu kann das Steuerprogramm in ELSTER oder eine professionelle Steuersoftware genutzt werden. Bezieht ein Selbstständiger in einem Jahr wegen Arbeitslosigkeit keine Gewinne aus handwerklicher Tätigkeit mehr und macht er auch keine vorweggenommenen Betriebsausgaben geltend, kann die Steuererklärung erstmals wieder auf Papierformularen beim Finanzamt eingereicht werden.
Wichtig zu wissen: Bei Bezug von Arbeitslosengeld I ist ein arbeitsloser Handwerker zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Denn schließlich möchte das Finanzamt ja den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen des Steuerzahlers erhöhen (sog. Progressionsvorbehalt). Doch woher weiß das Finanzamt eigentlich, dass ein bisher selbstständiger Handwerker Arbeitslosengeld I bezogen hat? Ganz einfach: Die Agentur für Arbeit übermittelt diese Information nach Ablauf des Jahres ans Finanzamt.
Vorweggenommene Werbungskosten
Ist ein bisher selbstständiger Handwerker arbeitslos und entscheidet er sich, künftig nur noch als angestellter Handwerker zu arbeiten, dann kann er alle Ausgaben im Zusammenhang mit dieser geplanten Tätigkeit als Arbeitnehmer dem Finanzamt als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten präsentieren. Dazu sind alle Ausgaben zu summieren (z.B. Bewerbungskosten, Kosten für berufliche Fortbildung oder Kosten für Umschulung, Fahrkosten, Telefonkosten, Kosten Steuerberater) und in die Anlage N zur Steuererklärung einzutragen. Empfehlenswert ist eine kurze Stellungnahme ans Finanzamt, dass beabsichtigt ist, künftig als angestellter Handwerker tätig zu werden.
Der steuerliche Clou: Hat ein Arbeitsloser noch andere Einnahmen oder erzielt der Ehegatte Einnahmen, dann können solche vorweggenommenen Werbungskosten mit diesen Einnahmen steuersparend verrechnet werden.
Verlustrücktrag: Wurden in einem Jahr keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, sondern nur vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht, dann sind diese Werbungskosten steuerlich nicht verloren. Das Finanzamt verrechnet dann auf Antrag die vorweggenommenen Werbungskosten mit positiven Einkünften des Vorvor- oder des Vorjahrs.
Verlustvortrag: Wurden in den beiden vorangegangenen Jahren keine positiven Einkünfte erzielt, kommt es in Höhe der vorweggenommenen Werbungskosten zu einem Verlustvortrag. Das bedeutet: Das Finanzamt ermittelt die vorweggenommenen Werbungskosten und erlässt dafür einen Verlustfeststellungsbescheid. Werden in späteren Jahren dann positive Einkünfte erzielt (aus Arbeitslohn oder Rente), dann kann der Betrag aus dem Verlustfeststellungsbescheid steuersparend mit diesen positiven Einkünften verrechnet werden.
Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker musste sich arbeitslos melden. Er möchte nur noch als angestellter Handwerker tätig werden und meldet sich deshalb bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender. Im Jahr der Arbeitslosigkeit hat er nur Arbeitslosengeld I bezogen und keine weiteren Einkünfte. Seine aus eigenem Geldbeutel getragenen Fortbildungs- und Bewerbungskosten betrugen in diesem Jahr 1.800 Euro. Im Jahr vor der Arbeitslosigkeit hatte er noch einen Gewinn aus seinem damaligen Handwerksbetrieb in Höhe von 15.000 Euro erzielt.
Folge: Da im Jahr des Entstehens der vorweggenommenen Werbungskosten keine anderen Einkünfte erzielt werden, kann ein Verlustrücktrag beim Finanzamt beantragt werden. Die Einkünfte aus dem Vorjahr von 15.000 Euro werden auf 13.200 Euro gemindert. Das Finanzamt schickt für das Vorjahr einen geänderten Steuerbescheid mit einem um 1.800 Euro geminderten zu versteuernden Einkommen, was zu einer Steuererstattung führt.
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Dieselben Steuerspielregeln wie bei den vorweggenommenen Werbungskosten gelten auch dann, wenn einem Arbeitslosen Kosten im Rahmen einer geplanten Existenzgründung als Selbstständiger anfallen. Die Kosten werden dem Finanzamt als vorweggenommene Betriebsausgaben in der Anlage EÜR sowie der Anlage G (für Gewerbetreibende) bzw. S (für Freiberufler) präsentiert. Auch hier empfiehlt es sich, in einem Begleitschreiben auf die geplante erneute Selbstständigkeit hinzuweisen.
Vorweggenommene Betriebsausgaben können steuerlich folgendermaßen geltend gemacht werden:
- Verlustausgleich im laufenden Jahr mit anderen positiven Einkünften.
- Verlustrücktrag in die beiden Jahre vor Entstehung der vorweggenommenen Betriebsausgaben, sollten in diesem Jahr positive Einkünfte erzielt worden sein.
- Verlustvortrag in spätere Jahre und Verlustverrechnung in dem Jahr, in dem erstmals wieder positive Einkünfte erzielt werden.
Wichtig zu wissen: Weil bei vorweggenommenen Betriebsausgaben für eine geplante Selbstständigkeit Gewinneinkünfte angesprochen werden, erwartet das Finanzamt die Übermittlung der Steuererklärungen samt Anlage EÜR, G oder S in elektronischer Form.
Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin muss ihren Handwerksbetrieb aufgeben und sich arbeitslos melden. Sie beabsichtigt, sich nach drei Jahren Arbeitslosigkeit erneut selbstständig zu machen. Im Zusammenhang mit der geplanten Selbstständigkeit fallen ihr vorweggenommene Betriebsausgaben in Höhe von 4.000 Euro an. In den beiden vorangegangenen Jahren hatte sie keine Einkünfte erzielt.
Folge: Da im Jahr der Entstehung der vorweggenommenen Betriebsausgaben und in den beiden vorangegangenen Jahren mangels anderer Einkünfte keine Verlustverrechnung möglich ist, wird das Finanzamt zusätzlich zum Einkommensteuerbescheid einen Verlustfeststellungsbescheid mit einem Verlust von 4.000 Euro zuschicken. In späteren Jahren, wenn wieder Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt werden, kommt es zur Verrechnung mit dem Verlust von 4.000 Euro.
Vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgabe: Besonderheit beachten
Bei vorweggenommenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gilt steuerlich eine Besonderheit. Hier gilt steuerlich das strenge Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet: Die angefallenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben müssen zwingend im Steuerbescheid dieses Jahres geltend gemacht werden.
Wurden diese Ausgaben nicht geltend gemacht und für den Steuerbescheid läuft die Einspruchsfrist ab, ist der Bescheid endgültig und kann nicht mehr geändert werden. Das bedeutet im Klartext: Wurden die Kosten nicht im Jahr der Verausgabung beantragt, sind sie steuerlich verloren.