Wenn Unternehmen scheitern, steht für Inhaber oft nicht nur das Lebenswerk auf dem Spiel: Mitunter gerät auch die Altersvorsorge in Gefahr. Wer Vermögen nicht rechtzeitig vom Betriebsvermögen trennt und rechtlich sauber absichert, riskiert bei einer Insolvenz den Zugriff auf private Rücklagen. Worauf Unternehmer achten sollten.

Seit März ist der Ofen aus bei der sauerländischen Traditionsbäckerei Kayser: Das 1890 gegründete Unternehmen ist insolvent, der Insolvenzverwalter fand keinen Investor, der die Bäckerei mit ihren 14 Filialen übernehmen wollte. 120 Mitarbeiter verloren ihre Jobs.
Der Fall ist Teil einer Insolvenzwelle, die die deutsche Wirtschaft gerade heimsucht: 24.064 Unternehmen rutschten laut einer Erhebung des Kreditversicherers Allianz Trade 2025 in die Pleite, für dieses Jahr erwartebn die Analysten noch einmal ein Anstieg um zwei Prozent auf 24.600 Fälle. "Bauwesen, Einzelhandel und Dienstleistungen sind die am stärksten gefährdeten Sektoren", sagt Maxime Lemerle, leitender Analyst für Insolvenzforschung bei Allianz Trade.
Insolvenz: Ohne vorherige Absicherung geht oft die eigene Altersvorsorge verloren
Hinter jedem dieser Fälle steckt ein Drama: Mitarbeitende, die ihre Arbeitsplätze verlieren – und Inhaber, deren Lebenswerk sich buchstäblich in Luft auflöst. Und wenn es schlecht läuft, können die Inhaber im Zuge der Pleite ihres Unternehmens auch noch ihre Altersvorsorge verlieren – und stehen dann vor dem Nichts.
"Unternehmer haben häufig einen Großteil ihres Vermögens im eigenen Unternehmen gebunden. Damit entsteht ein erhebliches Klumpenrisiko, denn der Wert des Betriebs hängt unmittelbar vom Erfolg des Geschäftsmodells ab", erklärt Sebastian Ohligschläger, Gründer von Ohligschläger Consulting, einem Beratungsunternehmen, das Geschäftsführer und Vorstände zur steueroptimierten Altersvorsorge berät. "Wer seine Altersvorsorge ausschließlich auf den späteren Verkauf des Unternehmens oder auf Unternehmensvermögen stützt, macht seine finanzielle Zukunft von einer einzigen Entwicklung abhängig."
Vorsicht Insolvenz: Altersvorsorge klar vom Unternehmensvermögen trennen
Kritisch ist es immer dann, wenn man Vermögen für die Altersvorsorge direkt auf Unternehmensebene aufbaut. "Ein typisches Beispiel ist ein Firmendepot, in dem überschüssige Liquidität investiert wird", erläutert Ohligschläger. "Solange das Unternehmen erfolgreich ist, kann dieses Vermögen wachsen. Kommt es jedoch zu einer Insolvenz, gehört das Depot zum Betriebsvermögen und fällt grundsätzlich in die Insolvenzmasse."
Wichtig sei es daher, Vermögen für die Altersvorsorge außerhalb des Betriebs aufzubauen und klar vom Unternehmensvermögen zu trennen, sagt Ohligschläger. So bleibe zumindest ein Teil des Vermögens geschützt, falls das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät. "Eine unabhängige Altersvorsorge schafft Sicherheit und reduziert unternehmerische Risiken erheblich", so der Experte.
Schutz bieten rechtssicher gestaltete Modelle der betrieblichen Altersversorgung, etwa rückgedeckte Unterstützungskassen oder wertpapiergebundene Pensionszusagen. Zu den insolvenzgeschützten Vorsorgemodellen zählen zudem die gesetzliche Rentenversicherung und die Rürup-Rente. "Voraussetzung ist jedoch, dass die Ansprüche des Geschäftsführers korrekt abgesichert und beispielsweise an ihn persönlich verpfändet werden", betont Ohligschläger.
Erfolgt diese Gestaltung nicht sauber, kann auch hier ein Insolvenzverwalter unter Umständen auf die Vermögenswerte zugreifen. Ein häufiger Fehler bestehe darin, Vermögen aufzubauen, ohne auf die rechtliche Ausgestaltung zu achten. "Selbst gute Anlageentscheidungen können ihren Schutz verlieren, wenn die zugrunde liegende Struktur nicht korrekt eingerichtet wurde", warnt der Vorsorgeexperte. "Deshalb ist eine professionelle und rechtlich einwandfreie Umsetzung entscheidend."
Private Altersvorsorge vor Durchgriffshaftung schützen
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist ein zentraler Baustein des Vermögensschutzes. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG oder AG trennen grundsätzlich das Unternehmensvermögen vom Privatvermögen der Gesellschafter. Im Gegensatz dazu haften Inhaber von Einzelunternehmen, GbRs oder bestimmten Personengesellschaften häufig auch mit ihrem privaten Vermögen. "Allerdings bietet selbst eine Kapitalgesellschaft keinen absoluten Schutz", erklärt Vorsorgeexperte Ohligschläger. "Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen persönlich haftbar gemacht werden, etwa bei Pflichtverletzungen oder fehlerhaftem Verhalten im Zusammenhang mit einer Insolvenz." In solchen Fällen droht eine sogenannte Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen.
Um dieses Risiko zu minimieren, "sollten Geschäftsführer ihre gesetzlichen Pflichten konsequent erfüllen und gleichzeitig geschützte Vorsorgestrukturen aufbauen", mahnt Ohligschläger. Diese können dann zumindest Teile des Vermögens und der Altersvorsorge absichern, selbst wenn es zu einer persönlichen Haftung kommt.
Auf das Bezugsrecht kommt es an
In der Praxis werde der Insolvenzantrag aber aus vielfältigen Gründen mitunter erst verspätet gestellt, weiß Thomas Uppenbrink, Rechtsanwalt in der unter anderem auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei Uppenbrink & Collegen aus Hagen. "Dies eröffnet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, ungeachtet strafrechtlicher Konsequenzen gegen die Geschäftsführung Anfechtungen durchzuführen und Schadenersatzforderungen wegen Insolvenzverschleppung geltend zu machen." In einem solchen Fall könne auf die Unternehmensinsolvenz die Privatinsolvenz des geschäftsführenden Gesellschafters folgen – und dann wäre auch eine private Altersvorsorge wie beispielsweise eine Lebensversicherung Teil der Insolvenzmasse.
Das hat auch der Bundesgerichtshof klargestellt (Aktenzeichen: IX ZB 8/17). Demnach gehören bei einer Lebensversicherung Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse.
"Die richtige Ausgestaltung der Versicherungsverträge ist entscheidend", betont Rechtsanwalt Uppenbrink. "Wird die Lebensversicherung vom Unternehmen als Versicherungsnehmer abgeschlossen und der Geschäftsführer ist die versicherte Person, dann sollte zu Gunsten des Geschäftsführers ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart werden." Dann könne bei drohender Privatinsolvenz des Geschäftsführers das Bezugsrecht auf eine dritte Person – etwa die Ehefrau oder ein Kind – übertragen und die Versicherungsleistung der privaten Altersvorsorge vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt werden.
Für den Fall, dass der Geschäftsführer Versicherungsnehmer ist, sollte das Bezugsrecht unwiderruflich zu Gunsten einer dritten Person vereinbart werden. "Hier muss jedoch sorgfältig die bezugsberechtigte Person ausgewählt werden, da eine spätere Änderung nicht mehr möglich ist", erläutert Uppenbrink. Durch die sorgfältige Ausgestaltung der Versicherungsverträge entsteht dann eine zusätzliche Sicherheitsebene für Unternehmer und ihre Familien – damit bei einer Pleite mit dem Lebenswerk nicht auch noch die Lebensgrundlage verloren geht.