Mit dem Auslaufen des Tankrabatts Ende Juni sind die Spritpreise wieder spürbar gestiegen. Wer jetzt gegensteuern will, findet im Steuerrecht viel Spielraum: vom Tankgutschein über das Fahrtenbuch bis zur Homeoffice-Pauschale. Welche Modelle sich für wen lohnen – und was jeweils Voraussetzung ist.

Hohe Spritpreise zwingen so manchen Handwerker zum Umdenken – und Arbeitgeber zum Handeln. Der Steuerhebel dabei: größer, als viele denken.
1. Fahrgemeinschaft bilden
Gibt es Kollegen oder Nachbarn, die denselben Arbeitsweg haben und mit denen eine Fahrgemeinschaft gebildet werden könnte? Je mehr Personen sich an der Fahrgemeinschaft beteiligen, desto höher ist die finanzielle Ersparnis.
Steuerlicher Clou: Trotz Fahrgemeinschaft dürfen die Fahrtkosten bei der Steuer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Also auch für die Fahrten, in denen man nur als passiver Mitfahrer zur Arbeit pendelt. Abziehbar als Werbungskosten ist die Entfernungspauschale (0,38 Euro/km für die einfache Strecke).
2. Auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen
Sind öffentliche Verkehrsmittel eine Option, um zur Arbeit zu pendeln? Das spart monatlich teils hunderte Euro an Tankkosten. Besonders stark entlastet ist man, wenn man sich ein Deutschlandticket für aktuell 63 Euro im Monat kauft.
Steuerlicher Clou: Selbst wenn die ermittelte Entfernungspauschale im Jahr 2026 dann deutlich über den tatsächlichen Kosten für das Deutschlandticket liegen sollte, darf die Entfernungspauschale steuerlich abgesetzt werden.
3. Arbeitgeber beteiligt sich an Deutschlandticket
Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für das Deutschlandticket oder spendiert es komplett, dann ist dieser finanzielle Vorteil für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 15 EStG komplett steuerfrei.
Steuerspielregel: Der einzige Nachteil ist, dass der Arbeitgeber die übernommenen Ticketkosten in der Lohnsteuerbescheinigung eintragen muss. Gibt der Arbeitnehmer dann eine Steuererklärung ab, ermittelt das Finanzamt die Entfernungspauschale und zieht die vom Arbeitgeber übernommenen Ticketkosten ab. Nur noch der Restbetrag ist steuerlich absetzbar.
4. Behinderung feststellen lassen
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 darf ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz entweder 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer (also für die Hin- und Rückfahrt) oder die tatsächlichen Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Dasselbe gilt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und im Behindertenausweis das Merkzeichen G vermerkt ist.
Steuerlicher Clou: Neben dem höheren Werbungskostenabzug bei den Fahrtkosten zur Arbeit winkt aufgrund der Behinderung noch ein steuersparender Behinderten-Pauschbetrag.
5. Häufiger im Homeoffice arbeiten
Wer die Möglichkeit hat, sollte häufiger im Homeoffice arbeiten. Damit spart man nicht nur Fahrtkosten, sondern auch bei der Steuer. Denn für jeden Tag, an dem man zu Hause arbeitet, kann man dem Finanzamt die Tagespauschale von sechs Euro als Werbungskosten präsentieren. Die Tagespauschale für Homeoffice ist jedoch auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt.
6. Zweigleisig fahren mit Fahrtenbuch
Bei Fahrtkosten lassen sich auch Steuern sparen, wenn es um die Privatnutzung eines Firmenwagens geht. Das betrifft gleichermaßen Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommen, und Selbstständige. Beide müssen für die Privatnutzung des betrieblichen Pkws einen Privatanteil versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird dieser geldwerte Vorteil bzw. der gewinnerhöhende Korrekturbetrag pauschal nach der so genannten 1-Prozent-Regelung ermittelt.
Steuertipp: Wird vom 1. Januar bis zum 31. Dezember bzw. vom Zeitpunkt des Kaufs bis zum Zeitpunkt des Verkaufs des betrieblichen Fahrzeugs ein Fahrtenbuch geführt, kann nach Ablauf des Kalenderjahres geprüft werden, ob man mit der Fahrtenbuchmethode steuerlich besser fährt, also einen geringeren Privatanteil versteuern muss. Wenn ja, rechnen Selbstständige ihrem Gewinn einen niedrigen Korrekturbetrag zu und Arbeitnehmer beantragen bei Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung die Reduzierung des zu versteuernden Arbeitslohns.
7. Privat-Pkw für betriebliche Fahrten nutzen
Das Thema Fahrtkosten & Steuer wird auch interessant, wenn ein Einzelunternehmer statt seines Firmenwagens für betriebliche Fahrten nachweislich seinen privaten Pkw nutzt. Dann darf er pauschal für jeden betrieblichen gefahrenen Kilometer die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen. Wer den Kilometerstand am Anfang und am Ende des Jahres notiert und die Gesamtkosten sowie die betrieblich gefahrenen Kilometer festhält, kann statt der Pauschale auch höhere Fahrtkosten je Kilometer steuerlich absetzen.
Steuertipp: Wurden nicht alle Tankbelege für den Privat-Pkw aufbewahrt, ist es unmöglich, die genauen Kilometerkosten des Privat-Pkw zu ermitteln. Doch was kaum jemand weiß: Die Treibstoffkosten können in diesem Fall auch geschätzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof schon vor Jahrzehnten klargestellt (BFH, Urteil v. 7.4.1992, Az. VI R 113/88).
Zur Schätzung sind zwei Daten wichtig.
- Der vom Hersteller des Fahrzeugs angegebene Durchschnittsverbrauch.
- Der durchschnittliche Kraftstoffpreis für ein Jahr.
Nach Berechnungen des ADAC lagen die durchschnittlichen Kraftstoffpreise des Jahres 2025 für Superbenzin E 10 bei 168,8 Cent je Liter und für Diesel bei 161,1 Cent je Liter. Laut Statista betrug der durchschnittliche Kraftstoffpreis 2025 für Superbenzin E 5 174,4 Cent je Liter. Für 2026 dürfte der durchschnittliche Kraftstoffpreis deutlich über den Zahlen von 2025 liegen.
Beispiel: Sie haben Ihren Privat-Pkw im Jahr 2025 nachweislich für betriebliche Fahrten genutzt (3.000 Kilometer). Für 100 Kilometer geht der Hersteller des Fahrzeugs von einem Verbrauch von 10 Litern Diesel aus. Leider finden Sie nicht mehr alle Tankbelege. Deshalb dürfen Sie die Fahrtkosten 2025 auch mit den durchschnittlichen Benzin- bzw. Dieselkosten schätzen.
| Dienstreisepauschale | Durchschnittliche Treibstoffkosten | |
| Betrieblich gefahrene Kilometer | 3.000 km | 3.000 km |
| Berücksichtigung | 30 Cent/km (hier sind alle Pkw-Kosten abgegolten) | 161,1 Cent je Liter Diesel (dazu kommen noch weitere Kosten wie Reparaturen und Abschreibung) |
| Betriebsausgaben | 900 Euro | 483,30 Euro (3.000 km : 100 km x 10 Liter x 161,1 Cent/Liter) |
Fazit: Sollten keine weiteren Kosten angefallen sein, sollten Sie sich für die Dienstreisepauschale entscheiden, weil Sie damit deutlich höhere Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen dürfen. Für die Schätzung mit den Treibstoffkosten könnte sprechen, wenn neben den (geschätzten) Tankkosten weitere Kosten wie Reparaturen oder Abschreibung zu höheren tatsächlichen Fahrtkosten führen würden.
8. Monatlicher Tankgutschein
Arbeitgeber können Mitarbeitern finanziell bei den Fahrtkosten unter die Arme greifen, und gleichzeitig spart der Mitarbeiter bei der Steuer. Denn händigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter monatlich einen Tankgutschein im Wert von maximal 50 Euro aus, muss der Arbeitnehmer dafür keinen geldwerten Vorteil versteuern. Der Tankgutschein kann steuerfrei vereinnahmt werden.
Steuertipp: Mit der Steuerfreiheit klappt es nur unter zwei Voraussetzungen.
- Der Gutschein muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Es muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer sich den Gutscheinwert nicht bar auszahlen lassen kann.
Weitere Überlegungen zum Thema "Fahrtkosten & Steuer"
E-Bike: Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter ein betriebliches E-Bike zur privaten Nutzung überlassen. Hier fällt keine Steuer an, wenn das E-Bike dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird.
Turboabschreibung: Kauft ein Selbstständiger sich für den Betrieb ein reines E-Auto, profitiert er von der Turboabschreibung. Im Jahr des Kaufs können bereits 75 Prozent des Nettokaufpreises gewinnmindernd abgeschrieben werden.