Steuertipp Dienstwagen: Parkplatzmiete mindert geldwerten Vorteil nicht

Wer am Betriebssitz für seinen Dienstwagen einen Stellplatz beim Arbeitgeber mietet, darf diese Kosten nicht vom geldwerten Vorteil abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Welche Zuzahlungen den geldwerten Vorteil dagegen sehr wohl mindern.

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Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen, der auch zu privaten Fahrten genutzt werden darf, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Ohne Fahrtenbuch bestimmt sich der geldwerte Vorteil nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung. 

Mindern Kosten des Arbeitnehmers für Parkplatz den geldwerten Vorteil?

Bei Lohnsteuerprüfungen kommt es im Zuge der Ermittlung des geldwerten Vorteils regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Unternehmen. Ein solcher Streitfall wurde nun beim Bundesfinanzhof verhandelt.

Darum ging es: In diesem Streitfall überließ der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jeweils einen Dienstwagen. Da am Betriebssitz Parkplatznot herrschte, konnten die Mitarbeiter beim Arbeitgeber Stellplätze anmieten. Die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete zog der Arbeitgeber vom ermittelten geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung ab. Zu Recht?

Antwort des Bundesfinanzhofs: Nein. Die Mietzahlung darf den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung nicht mindern (BFH, Urteil vom 9. September 2025, Az. VI R 7/23). Begründung der Richter: Grundsätzlich mindern nur solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst wären. Bei den Mietkosten ist das jedoch nicht der Fall.

Steuertipp: Dagegen dürfen folgende vom Arbeitnehmer getragene Kosten den geldwerten Vorteil mindern: Zuzahlungen zum Kaufpreis des Dienstwagens oder Kosten, die aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen resultieren (z. B. Leasingraten). dhz