Wenn der Betrieb abgemeldet wird Kündigung wegen Betriebsschließung: Das gilt rechtlich

Ob aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder wegen fehlender Unternehmensnachfolge: Mitunter müssen Inhaber kleiner oder mittelständischer Betriebe ihr Gewerbe abmelden und den Betrieb schließen. Was in solchen Fällen rechtlich gilt – vor allem mit Blick auf Beschäftigte.

Geschlossen. Für immer. Welche Stellen Unternehmer bei einer Betriebsaufgabe informieren müssen – und welche Details bei der Kündigung von Arbeitnehmern zu beachten sind. - © Edler von Rabenstein - stock.adobe.com

Im August 2022 schaltete Bäckermeister Ralf Keil aus Ludwigsburg seine Öfen zum letzten Mal aus: Die Feinbäckerei Keil, mit elf Filialen im Landkreis nördlich von Stuttgart vertreten, schloss seinen Betrieb. Zu hohe Kosten, zu wenig Personal: diese Gemengelage gab den Ausschlag. "Eigentlich hätte ich das gerne noch bis zur Rente gemacht", so der Bäckermeister. Doch unternehmerisch sei das nicht mehr machbar gewesen.

Sei es die wirtschaftliche Lage oder eine fehlende Unternehmensnachfolge: Dass Unternehmer ihren Betrieb aufgeben, kann viele Gründe haben. Gerade in Krisenzeiten häufen sich die Fälle – und der demografische Wandel trägt ebenfalls dazu bei. So ergab eine Umfrage von KfW Research im vergangenen Jahr, dass acht Prozent der mittelständischen Unternehmer hierzulande mit ihrem Ruhestand die Stilllegung des Betriebs planen. Weitere elf Prozent ziehen demnach eine Betriebsschließung in Erwägung.

Unter allen Befragten, die vorhaben ihr Unternehmen in Zukunft stillzulegen, nannte rund die Hälfte ein mangelndes Interesse seitens der Familie als Grund. Eine erfolglose beziehungsweise zu aufwendige Suche nach einer Nachfolge sind für jeweils rund 19 Prozent ausschlaggebend. Weitere Ursachen sind die überbordende Bürokratie (29 Prozent) oder die momentane Geschäftssituation, die einen Verkauf verhindert (14 Prozent). Denn wenn die wirtschaftliche Lage schlecht ist, ist eine Übernahme der Geschäfte für potenzielle Nachfolger unattraktiv.

Betriebsaufgabe: Frühzeitig Berater miteinbeziehen

Ebenso wie die Gründung eines Unternehmens sollte jedoch auch die Betriebsaufgabe sorgfältig geplant sein, mahnt die Handwerkskammer für München und Oberbayern. Andernfalls drohen womöglich unangenehme Überraschungen. Es sei notwendig, sich rechtzeitig mit dieser Problematik zu befassen, damit die Betriebsbeendigung nicht im Chaos und finanziellen Desaster ende. Vor allem mit Blick auf eventuell erforderliche steuerliche oder juristische Gestaltungsmaßnahmen sei es wichtig, frühzeitig Berater miteinzubeziehen.

Am einfachsten ist noch die Abmeldung des Betriebs bei Kammern, Innungen und Verbänden: hier reicht ein formloses Schreiben. Gleiches gilt für die Gewerbeabmeldung bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung sowie die Abmeldung des Betriebs bei der Berufsgenossenschaft. Beim zuständigen Registergericht muss die Anmeldung der Auflösung oder Liquidation erfolgen, gegenüber dem Finanzamt muss man eine Betriebsaufgabeerklärung abgeben. Das klingt nach viel Bürokratie, ist aber vergleichsweise schnell erledigt.

Gewerbe abmelden: Wie kündigen Chefs richtig?

Komplizierter ist der Umgang mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ihnen muss gekündigt werden, und zwar grundsätzlich betriebsbedingt – denn schließlich soll es ja den Betrieb in der Zukunft nicht mehr geben. "Die Betriebsschließung ist eine von den Arbeitsgerichten hinzunehmende, freie unternehmerische Entscheidung", erklärt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der gleichnamigen Kanzlei in Berlin. Die Schließung führe zu einem dauerhaften Wegfall des Bedarfs an Beschäftigung in dem betroffenen Betrieb. "Wenn infolge der Betriebsschließung alle Arbeitnehmer des Betriebs die Kündigung erhalten, steht der Arbeitgeber auch nicht mehr vor dem Problem der Sozialauswahl."

Auch Betriebsratsmitglieder, die eigentlich einen besonderen Kündigungsschutz genießen, können in einem solchen Fall ordentlich gekündigt werden. Im Übrigen seien aber bei der Durchführung der betriebsbedingten Kündigungen selbstverständlich alle Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes zu beachten, die zugunsten einzelner Arbeitnehmergruppen gelten, betont Hensche. "Bei der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes und bei der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde einzuholen." Diese Zustimmungen würden aber bei Betriebsstilllegungen erfahrungsgemäß ohne Probleme erteilt.

Mitarbeiter kündigen bei Betriebsaufgabe: Formalien beachten

Einige Formalien gibt es dennoch zu beachten. "Wie bei allen Kündigungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Formalien wie das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfrist eingehalten werden", erklärt Frank Haas, Rechtsanwalt und Steuerberater aus Eschborn bei Frankfurt. Der Betriebsinhaber muss zudem die Abmeldung der Mitarbeiter bei Krankenkasse, Zusatzversorgungskasse und ähnlichen Stellen vornehmen.

Die Kündigungsfrist richtet sich dabei nach der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter: Wer dem Betrieb zwei Jahre oder weniger angehört, kann mit einer Frist von nur vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sind es schon zwei Monate, ab zehn Jahren vier Monate und ab 20 Jahren sogar sieben Monate.

Das erschwert allzu kurzfristige Schließungsentscheidungen – und bietet den betroffenen Mitarbeitern auch Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen. Denn wenn die Kündigung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch nicht endgültig feststeht, ob der Betrieb tatsächlich geschlossen wird oder nicht, ist die Kündigung unwirksam, warnt Haas. "Da es für einen Arbeitnehmer mangels Einsicht in die entsprechenden Vorgänge unmöglich ist dies zu beurteilen, ist hier der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Er muss also nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung schon feststand, dass der Betrieb endgültig geschlossen wird."

Versuch eines Interessensausgleichs notwendig

Besteht ein Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber diesen rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Betriebsschließung informieren und sich mit diesem beraten. "Hierbei ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Versuch eines Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat zu erzielen", erläutert Haas. In diesem verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat über das "ob" der Betriebsschließung. "Den Arbeitgeber trifft jedoch nur die Pflicht, Verhandlungen zu führen – nicht hingegen eine bestimmte Einigung zu erzielen", so der Rechtsanwalt. Dennoch ist es wichtig, die entsprechenden Gespräche zu führen. "Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten gegenüber dem Betriebsrat nicht nach, so kann die Kündigung unwirksam sein", so Haas.

Abfindung bei Betriebsschließung?

Mitunter kann für die betroffenen Mitarbeiter auch eine Abfindung fällig werden. Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung gibt es zwar nicht. "Ansprüche können sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen ergeben", erklärt Ulrich Hallermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Mainz.

Entscheidend für die Abfindung ist, ob ein Sozialplan besteht. Der Sozialplan ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. "Es handelt sich dabei um eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung wie etwa eine Schließung, Neuausrichtung oder Einschränkung des Betriebs veranlasst", erläutert Hallermann. Im Sozialplan wird dabei eine sogenannte "Abfindungsformel" vereinbart. Diese beinhaltet Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltsverpflichtungen. Ein Sozialplan kann aber nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelt werden. "Ohne Betriebsrat gibt es also auch keinen Sozialplan", sagt Hallermann. "Somit stehen die Chancen auf eine Abfindung deutlich schlechter, wenn es keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt."