Acrylamid, Mindestlohn, KfW und Meldepflicht Änderungen im April 2018: Neue Gesetze und bessere Förderung

Leiharbeiter und Zeitarbeiter erhalten bis zu vier Prozent mehr Mindestlohn, Bäcker müssen strengere Vorschriften einhalten, Gründer haben künftig bessere Chancen auf eine Finanzspritze und Handwerker müssen eine neue Meldepflicht beachten. Alle Änderungen im April 2018 in der Übersicht.

Max Frehner

Mindestlohn, Acrylamid, KfW-Förderung und Selbstmeldepflicht für Handwerker - alle Änderungen im April 2018 in der Übersicht. - © tomertu - stock.adobe.com

Am 1. April feiern Christen weltweit die Auferstehung Jesu Christi. Die ersten beiden Tage des Monats sind daher direkt Feiertage. Während sich Bulgaren an Ostern gegenseitig mit Eiern bewerfen , legen andere Nationen am 7. April nach – wenn auch weniger schmerzvoll. Am ersten Samstag des Monats feiert die Welt den Internationalen Tag der Kissenschlacht.

Der April bringt jedoch auch einiges Neues mit sich. Ein neues Gesetz verschärft die Pflichten für Bäcker, eine Änderung beim Mindestlohn bringt Leih- und Zeitarbeitern mehr Geld. Außerdem ändert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Spielregeln für drei Förderprogramme – allerdings nicht ausschließlich zum Guten. Alle Änderungen im April 2018 im Überblick:

Bäcker müssen Acrylamid-Anteil in Backwaren senken

Die EU bürdet dem Bäckerhandwerk neue Pflichten auf. Dieses Mal geht es um Acrylamid in Backwaren. Der Stoff steht unter dem Verdacht krebserregend zu sein. Obwohl der Bäckerverband Zweifel an dieser Auffassung hegt, tritt am 11. April eine neue EU-Richtlinie in Kraft. Diese schreibt vor, die Herstellungsprozesse so anzupassen, dass Acrylamid möglichst gar nicht mehr entsteht.

Ob die sehr niedrig angesetzten Richtwerte dann auch tatsächlich eingehalten werden, soll regelmäßig kontrolliert werden – allerdings nur in größeren Betrieben. Nach dem Wortlaut der Verordnung haben die allermeisten Handwerksbetriebe keine verpflichtenden Produktuntersuchungen zu erwarten, gibt der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks Entwarnung.

Von der neuen Regelung ab April 2018 sind aber nicht nur Bäcker betroffen. Acrylamid entsteht sowohl beim Backen als auch beim Frittieren, Toasten oder Braten. Hersteller von Produkten wie Kartoffelchips, Pommes, Keksen, Frühstückszerealien und löslichem Kaffeepulver müssen sich also ebenfalls für die Änderung im April rüsten.

Ab welchem Wert der Acrylamid-Anteil als gesundheitsgefährdend gilt, an was Verbraucher einen solchen erkennen können und wie Bäcker das Acrylamid im Brot reduzieren können, hat die Deutsche Handwerks Zeitung in diesem Beitrag zusammengefasst:

>>> Acrylamid: Was die EU von Bäckern verlangt <<<

Änderungen im April 2018: Mindestlohn für Leih- und Zeitarbeiter steigt

Besser Nachrichten hält der April für Leih- und Zeitarbeiter bereit. Sie haben künftig Anspruch auf einen höheren Mindestlohn. Bisher gilt für diese Berufsgruppe im Westen Deutschlands eine Lohnuntergrenze in Höhe von 9,23 Euro pro Stunde. Im Osten mussten Arbeitgeber bisher mindestens 8,91 Euro pro Stunde bezahlen. Ab April 2018 gilt ein neuer Tarif, was vor allem für Beschäftigte im Osten einen größeren Gehaltssprung bedeutet.

Mindestlohn für Leiharbeiter und Zeitarbeiter
  Mindestlohn bisher Mindestlohn ab April 2018 Steigerung in Prozent
Ost 8,91 Euro 9,27 Euro 4,04 Prozent
West 9,23 Euro 9,49 Euro 2,82 Prozent

Der Mindestlohn für Leih- und Zeitarbeiter erhöht sich jährlich bis zum 1. April 2021, wobei die Löhne im Osten stärker steigen als im Westen. Ab 2021 sollen die Löhne für diese Berufsgruppe dann in ganz Deutschland auf demselben Level liegen.  

Wie hoch der Mindestlohn in anderen Berufen ist, hat die Deutsche Handwerks Zeitung auf dieser Seite zusammengefasst:

>>> Themenpaket: Mindestlohn <<<

Förderung für energieeffiziente Sanierungen: KfW-Bank verschlechtert Konditionen

Mit den Förderprogrammen "Energieeffizient Bauen" und "Energieeffizient Sanieren" fördert die KfW Sanierungen, die Wohnungen oder Gebäude energieeffizienter machen. Bauherren können energetische Sanierungen wie eine Wärmedämmung oder eine effizientere Heizungsanlage mit einem besonders günstigen Kredit der KfW finanzieren. Dies ist auch weiterhin möglich, allerdings zu deutlich schlechteren Konditionen.

Die Änderungen ab 17. April 2018 auf einen Blick:

  • Wegfall der 20-jährigen Zins­bindung
  • Die bereitstellungs­provisions­freie Zeit wird von zwölf auf sechs Monate verkürzt
  • Kostenfreie Sonder­tilgungen sind nicht mehr möglich

Interessenten sollten schnell handeln: Alle Anträge, die noch bis zum 16. April 2018 bei der KfW eingehen, werden noch zu den aktuellen Bedingungen genehmigt.

KfW: Gründer kommen leichter an Kapital

Die staatliche KfW hat aber nicht nur Produktverschlechterungen im Programm. Mit einem 790 Millionen Euro starken Fördertopf will die Bundesregierung junge Start-ups dabei unterstützten, sich am Markt zu etablieren. Möglich macht es das Wirtschaftsplangesetz, welches rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Dieses sorgt dafür, dass junge Gründer ab 1. April leichter an Wagniskaptial kommen. Die Bundesregierung schließt damit eine bisherige Finanzierungslücke in der Gründungsphase. Ein entsprechender Antrag kann bei der KfW gestellt werden.

Rentenversicherung: Selbstmeldepflicht für Handwerker

Wer sich als Meister in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig macht, ist in der gesetzlichen Rentenkasse pflichtversichert. Über die Eintragung in die Handwerksrolle erfahren die Rentenversicherungsträger von der Betriebsgründung und melden den Handwerksmeister an. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist jedoch ein Befähigungsnachweis für das Führen eines eigenen Unternehmens - ein Meistertitel.

Es ist auch möglich, einen Betrieb ohne Meistertitel in einem zulassungspflichtigen Handwerk zu gründen. In diesen Fällen muss jedoch ein Mitarbeiter mit dieser Befähigung beschäftigt werden. Probleme gab es in der Vergangenheit, wenn der Betriebsinhaber den Befähigungsnachweis im Nachhinein erwarb. Denn das wird nicht in der Handwerksrolle vermerkt. Das hatte bislang zufolge, dass die dadurch eintretende Versicherungspflicht teils erst deutlich später auffiel und hohe Beitragsnachzahlungen fällig wurden. Dasselbe Problem ergab sich auch bei der Fortführung eines handwerklichen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb.

Ab April müssen Betriebsinhaber derartige Betriebsänderungen sowie ihren nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.

Weitere Informationen hat die die Deutsche Handwerks Zeitung in diesem ausführlichen Beitrag zusammengefasst:

>>> Rentenversicherung: Neue Meldepflicht für Handwerker <<<