Am 18. Februar startet der Fastenmonat Ramadan. Viele gläubige Muslime essen und trinken in dieser Zeit nur nach Einbruch der Dunkelheit. Darunter kann die Arbeitsfähigkeit leiden. Wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Kompromiss finden.

Eigentlich ist Religion Privatsache. Aber wenn Religion in die Leistungsfähigkeit eingreift, kann das durchaus für Arbeitgeber ein Thema sein. Wenn muslimische Arbeitnehmer im Monat Ramadan fasten, schränkt das nicht selten die Schaffenskraft ein. Vor allem in körperlich anstrengenden Berufen kann das ein Hemmnis sein.
Fakten und Antworten zum Fastenmonat Ramadan. Und Tipps wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Kompromiss finden können.
Wann findet der Ramadan statt?
Der Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Aufgrund der kürzeren Mondmonate verschiebt sich der Fastenmonat um zehn oder elf Tage pro Jahr in Richtung Jahresanfang. Für Muslime ist der Ramadan neben den fünf täglichen Gebeten, dem Glaubensbekenntnis, der Pilgerfahrt nach Mekka und dem Almosengeben eine der fünf Säulen ihrer Religion.
Im Jahr 2026 beginnt der Ramadan am Abend des 18. Februar und dauert bis zum Abend des 19. März.
Was bedeutet der Ramadan für die Arbeitsfähigkeit?
Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verzichten gläubige Muslime im Ramadan auf Essen und Trinken. Das Fastengebot gilt für alle, die die Pubertät erreicht haben. Ausgenommen sind allerdings Kranke oder Reisende sowie Frauen, die schwanger sind, stillen oder menstruieren. Von den rund 4,5 Millionen Muslimen in Deutschland hält sich nach Angaben des Zentralrats der Muslime etwa die Hälfte an das Fastengebot. Manche sind in dieser Zeit nur eingeschränkt in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten. Das gilt zum Beispiel auf dem Bau und ist vor allem bei direkter Sonneneinstrahlung ein potenzielles Problem, wenn der Flüssigkeitsverzicht zu Konzentrationsstörungen und Dehydrierung führen kann. Angesichts des Ramadan-Termins im Frühjahr sollte die Temperatur eine verminderte Rolle 2026 spielen. 2015 beispielsweise fiel der Ramadan in den Hochsommer, das Problem war folglich größer.
Können Arbeitgeber das Fasten im Ramadan verbieten?
Wenn Arbeitnehmer während der Fastenzeit unkonzentriert sind oder bestimmte Aufgaben nicht ausüben können, ist dies natürlich für den Arbeitgeber ärgerlich. Eine einheitliche rechtliche Lösung gibt es allerdings nicht.
Da es zum Fasten im Ramadan keine einschlägige Rechtsprechung gibt, muss jeder Betrieb eine eigene Lösung finden, bei der die Interessen von beiden Parteien berücksichtigt werden. Auf der einen Seite möchte der Arbeitgeber, dass die Arbeitspflicht eingehalten wird. Auf der anderen Seite steht das Gebot des Fastens.
"Aufgrund der Rechtsprechung zu Glaubenskonflikten mit gestellten Arbeitsaufgaben ist davon auszugehen, dass gläubige Muslime sich auf ihre Glaubensfreiheit berufen können. Ein innerer Glaubenskonflikt des Arbeitnehmers wird von Gerichten regelmäßig nicht infrage gestellt und wiegt tendenziell stärker als die Arbeitspflicht", sagt Benjamin Onnis, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei FPS. Das heißt: Chefs können ihren Mitarbeitern das Fasten nicht verbieten, auch wenn das gegen den Arbeitsvertrag verstößt.
Abmahnung oder sogar eine personenbedingte Kündigung kommen nicht in Betracht, wenn der Grund für das Leistungshindernis vorübergehend ist, wie typisch beim Ramadan in den Sommermonaten. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits recht klar für Religionsfreiheit entschieden. (Az.: 2AZR636/09).
Welche Kompromisse sind möglich?
Wichtig ist für beide Seiten, dass die Arbeit nicht darunter leidet – und der Arbeitgeber seine berechtigten Interessen wahren kann. Wenn also ein Arbeitnehmer während des Ramadan fastet, muss der Arbeitgeber dies in der Regel tolerieren, solange der Arbeitnehmer produktiv bleibt und es keine negativen Auswirkungen auf die Arbeit hat. Untersagen können Arbeitgeber das Fasten nicht.
"Wenn der Arbeitnehmende seine Leistung erbringt, entsteht gar kein Problem", so Rechtsschutz-Experte Tjark Menssen vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). "Sollte es doch der Fall sein, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er ihn zu leichteren Arbeiten, gegebenenfalls auch zu anderen Tageszeiten einsetzt."
"Das ist natürlich in kleinen Betrieben nicht immer möglich. Möchte der Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben in der Fastenzeit nicht ausüben, kann er zum Beispiel auch unbezahlten Urlaub nehmen", erklärt wiederum Onnis.
Ein Kompromiss könnte darin bestehen, die Arbeitszeiten zu ändern oder bestimmte Arbeiten auf morgens oder abends zu verlegen. Körperlich anstrengende Arbeiten lassen sich vielleicht besser am Morgen erledigen, wenn der Arbeitnehmer noch fit ist.
In jedem Fall lohnt es sich, rechtzeitig nach einer Lösung zu suchen. Chefs sollten ihre Mitarbeiter frühzeitig ansprechen und fragen, ob sie während des Ramadan fasten. "So kann zum Beispiel der Einsatz anderer Mitarbeiter oder Leiharbeiter geplant werden. Ich empfehle auch bestimmte Vereinbarungen vertraglich festzuhalten", sagt Onnis.