Gerichtsurteil BGH verbietet unerwünschte E-Mail-Werbung

Unerwünschte E-Mail-Werbung ist lästig. Betriebe, die das ignorieren und trotzdem weiter werben, müssen mit drastischen Bußgeldern rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat eine Versicherung wegen Werbung in automatischen Antwort-E-Mails verurteilt. - © picture alliance / dpa / Uli Deck

Verbraucher müssen auch bei automatisierten E-Mail-Antworten nicht in jedem Fall angehängte Werbung akzeptieren. Verschickt eine Firma entgegen dem erklärten Willen des Empfängers dennoch solche Mails, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, entschied nun der Bundesgerichtshof  (VI ZR 134/15)

Die höchsten deutschen Zivilrichter gaben damit einem Mann aus dem schwäbischen Göppingen recht - und stellten uneinsichtigen Firmen saftige Strafen in Aussicht.

An automatischer Antwort-Mail hing unerwünschte Werbung

Der Kläger hatte in einer Mail an seine Versicherung wissen wollen, ob seine Kündigung eingegangen war. Er hatte daraufhin lediglich den Eingang der Mail bestätigt bekommen. An der automatischen Antwort hing dafür eine Werbung für einen Unwetter-Warn-Service "per SMS kostenlos auf Ihr Handy". Der Mann schickte noch zwei Mails an die Versicherung, in denen er außerdem darauf hinwies, dass er die Werbung für den "exklusiven Service" nicht wolle - und erhielt erneut die Selbe automatische Antwort mit Werbung.

Diese E-Mail-Werbung wurde verboten

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

BGH droht drastische Strafen an

Durch das Urteil des BGH sollten Betriebe künftig vorsichtig mit angehängter Werbung in E-Mail-Antworten umgehen.  Denn die obersten deutschen Richter drohten der verurteilten Versicherung drastische Konsequenzen an: Sollte die Versicherung den Kläger ohne dessen Einverständnis weiter mit der Werbung belästigen, muss sie mit einem Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 Euro rechnen - oder ein Vorstandsmitglied mit bis zu sechs Monaten Haft. Zudem muss die Versicherung die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen.

Der Bundesgerichtshof  hob damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Februar 2015 auf und entsprach dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom April 2014. dpa/dhz