Geschenke für Geschäftspartner, die mehr als zehn Euro wert sind, können Unternehmer pauschal versteuern. Etwas anderes gilt allerdings für Bewirtungskosten. Das zeigt die Antwort an eine Anfrage an die Bundesregierung.
Beschenkt ein Handwerker Kunden oder Geschäftspartner und das Präsent ist mehr als 10 Euro wert, kann der Handwerker 30 Prozent Pauschalsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Dadurch erspart er dem Beschenkten die Versteuerung des Präsents. Der Abgeordnete Richard Pitterle (DIE LINKE) hakte bei der Bundesregierung nach, ob die Pauschalsteuer auch auf Bewirtungskosten fällig wird?
Die Antwort der Bundesregierung lautet "nein". Bei geschäftlichen Bewirtungen kommt die Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht zur Anwendung (Bundestags-Drucksache 18/578 v. 14.2.2014).
Ausnahme Reiseeinladung
Beispiel: Laden Sie einen Kunden beispielsweise zu einem Fußballspiel (Karte 120 Euro) und anschließend zum Essen ein (100 Euro), müssen Sie nur für die 120 Euro für die Eintrittskarte die Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Die Bewirtungskosten sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ganz normal zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Die Pauschalsteuer fällt für Bewirtungskosten nicht an (siehe auch BMF, Schreiben v. 29.4.2008, BStBl 2008 I S. 566, Rn. 10 Satz 2).
Tipp: Eine Ausnahme kann bei so genannten Incentive-Reisen zu beachten sein. Lädt ein Handwerker einen Geschäftspartner zu einer Reise ein und bewirtet ihn dabei, führen die Gesamtzuwendungen zu einer Betriebseinnahme, für die die Pauschalsteuer nach § 37b EStG abzuführen wäre. In diesem Fall werden also auch 30 Prozent auf die Bewirtungsaufwendungen fällig (BMF, Schreiben v. 14.10.1996, BStBl 1996 I S. 1192). dhz
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