Eine gute und eine schlechte Nachricht gibt es zur Pauschalsteuer nach § 37b EStG zu vermelden. Die schlechte zuerst: Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe den Gewinn mindern darf, wenn die betreffenden Geschenkaufwendungen nicht abziehbar sind. Die gute Nachricht: Es gibt einen neuen Musterprozess.
Für das Finanzamt und für die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Sache glasklar. Dürfen Geschenke an Geschäftspartner wegen Überschreitung der 35-Euro-Grenze nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, ist auch die Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht abziehbar (Urteil v. 16.1.2014, Az. 10 K 252/13).
Bundesfinanzhof muss Sachlage klären
Doch diese Auffassung ist nirgends im Einkommensteuergesetz zu finden. Deshalb geht die Sache nun zur endgültigen Klärung zum Bundesfinanzhof in Revision.
Tipp: Handwerksbetriebe, die für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen, sollten folgendermaßen vorgehen:
- Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG sollte in voller Höhe als Betriebsausgabe vom Gewinn des Handwerksbetriebs abgezogen werden.
- Auf einem Beiblatt zur Gewinnermittlung sollte der Handwerker explizit auf diesen Betriebsausgabenabzug verweisen.
- Lässt das Finanzamt einen Teil der Pauschalsteuer nicht zum Abzug zu, ist gegen den betreffenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
- Zusätzlich sollte bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
