Wird es dem Finanzamt zu bunt, weil Sie trotz mehrfacher Mahnungen keine Einkommensteuererklärung eingereicht haben, werden die Besteuerungsgrundlägen geschätzt. Ergeht dieser Schätzungsbescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung, müssen Sie unbedingt einen Einspruch einlegen. Dabei sollten Sie jedoch einen verhängnisvollen, typischen Fehler unbedingt vermeiden.
Legen Sie keinen offiziellen Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid des Finanzamts ein, sondern übermitteln lediglich erstmalig innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist eine Einkommensteuererklärung , gilt das automatisch als Einspruch . Bei Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Elster sollten Sie jedoch Folgendes wissen:
- Übermitteln Sie die elektronische Einkommensteuererklärung ohne Authentifizierung, müssen Sie dem Finanzamt zusätzlich die ausgedruckte und unterschriebene, komprimierte Steuererklärung mit der Telenummer zuschicken.
- Die elektronische Steuererklärung gilt nur dann als Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid, wenn auch die komprimierte Steuererklärung in Papierform dem Finanzamt innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist vorliegt (FG Niedersachsen, Urteil v. 13.3.2014, Az. 4 K 32/12).
Steuerrisiko bei Einspruch
Beispiel: Das Finanzamt erlässt einen Schätzungsbescheid, der nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Das bedeutet: Ohne Einspruch wird der Steuerbescheid endgültig und eine danach erstmals eingereichte Steuererklärung wird nicht mehr bearbeitet.
Folge: Soll eine Elster-Steuererklärung ohne Authentifizierung als Einspruch übermittelt werden, muss die komprimierte Papier-Steuererklärung auch innerhalb der Einspruchsfrist im Briefkasten des Finanzamts landen oder gefaxt werden.
Tipp: Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte gegen Schätzungsbescheide innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist stets einen Einspruch ans Finanzamt schicken oder faxen. Hier genügt folgender Zwei-Zeiler:
| Hiermit legen ich gegen den geschätzten Einkommensteuerbescheid des Jahres …………… vom ………….. Einspruch ein. Die Begründung folgt im Rahmen einer erstmaligen Elster-Steuererklärung für dieses Jahr. |
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz