Unpünktlich im Winter Zu spät zur Arbeit wegen Glatteis: Das gilt rechtlich

Schneechaos, Glatteis und lahmer Verkehr: Mitarbeiter kommen im Winter gerne mal zu spät zur Arbeit – teils auch unverschuldet. Sei es wegen eines Unfalls oder weil Bus und Bahn zu spät kommen. Rechtlich gilt: Nicht immer müssen Arbeitgeber die Verspätungen akzeptieren. Schlimmstenfalls drohen Lohnkürzung oder Kündigung.

Ganz gleich, ob der Arbeitsweg mit dem Auto oder den Öffentlichen bestritten wird - viele Arbeitnehmer kommen wegen Glatteis & Co. unpünktlich zur Arbeit. Wann trägt der Mitarbeiter Schuld an der Verspätung und welche Konsequenzen drohen? - © miket - stock.adobe.com

Erst Schnee schippen, dann das Auto freikratzen und anschließend mit 30 km/h in Richtung Arbeitsstelle. Die kalte Jahreszeit hält viele Zeitfresser bereit. Wer nicht genügend Puffer einplant, kommt schnell mal zu spät zur Arbeit. Davon sind auch Arbeitnehmer betroffen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren.

Doch was gilt rechtlich, wenn Mitarbeiter wegen streikenden Autobatterien, unpünktlichen Zügen oder Glatteis zu spät kommen? Muss der Arbeitgeber die Verspätung hinnehmen, müssen Arbeitnehmer die Zeit nacharbeiten oder drohen sogar Abmahnung und Kündigung?

Rechtslage: Zu spät wegen Glatteis

Glatteis ist ein beliebter Entschuldigungsgrund, wenn man bei Minustemperaturen zu spät zur Arbeit kommt. Doch rechtlich gesehen ist das kein Grund. Denn das sogenannte Wegerisiko liegt normalerweise beim Arbeitnehmer. Dabei ist nach § 616 BGB entscheidend, ob der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird".

Da die Verhinderung bei Wetterunbilden nicht in seiner Person liegt, trägt er hier das Risiko. Etwas anderes wäre es beispielsweise, wenn sein Auto nicht anspringt, weil sich die Batterie "erkältet" hat. Das sieht der Gesetzgeber als "in seiner Person" liegenden Grund an, so dass er hierfür auch nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass Verspätungen aus individuellen Gründen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Deshalb kann er auch nicht verantwortlich gemacht werden, wenn er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, was ja im Winter häufiger vorkommt.

Zu spät wegen Winter-Chaos: Diese Rechte haben Arbeitgeber

Allerdings kann auch wegen eines einmaligen Zuspätkommens wegen Glatteis nicht gleich mit Kündigung gedroht werden. Wer aber häufiger zu spät kommt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Winter hier als Ausrede dient. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf Lohn in der Fehlzeit. Der Arbeitgeber kann deshalb verlangen, dass der Mitarbeiter die Verspätung durch Überstunden "abarbeitet".

Theoretisch kann der Arbeitgeber auch eine Lohnkürzung vornehmen. Doch wenn es sich um 10, 15 Minuten Verspätung handelt, wäre der Aufwand für die Neuberechnung des Arbeitsentgeltes schlicht zu hoch, so dass fast immer die Fehlzeit nachgearbeitet werden muss.

Diese Regeln gelten nicht nur für Mitarbeiter, die mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit kommen. Auch Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen, müssen die Nachteile hinnehmen, wenn der Bus oder die Bahn Verspätung hat oder gar ganz ausfällt. Zwar kann der Mitarbeiter nichts dafür, dass das öffentliche Verkehrsmittel nicht fahrtplanmäßig verkehrt – aber auch dem Arbeitgeber kann dies nicht angelastet werden.

Selbst wenn der werkseigene Bus witterungsbedingt zu spät kommt, kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen oder verlangen, dass die Arbeit nachgeholt wird.

Sicheres Fahren im Winter: BG BAU bietet Fahrsicherheitstrainings für Beschäftigte

Ob auf der Fahrt vom Betrieb zur Baustelle oder von Reinigungsobjekt zu Reinigungsobjekt: "Verkehrsunfälle nehmen im Winter erfahrungsgemäß zu – schlechte Sicht und glatte Straßen sind meist die Ursachen. Deshalb ist es wichtig, die eigene Fahrweise entsprechend anzupassen", sagt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. "Um das Fahren in Extremsituationen zu üben, empfehlen sich Fahrsicherheitstrainings, welche auch die BG BAU anbietet. Auf speziellen Fahrbahnen werden in sicherer Umgebung winterliche Bedingungen simuliert und Lenk- und Bremsmanöver im Slalom- oder Kurvenparcours trainiert."

Mitgliedsunternehmen, die ihre Beschäftigten für ein Fahrsicherheitstraining anmelden, unterstützt die BG BAU mit finanziellen Zuschüssen. Beim neuen "Grundseminar Defensives Fahren" der Bildungsstätte Linowsee in Rheinsberg wird zusätzlich die Unfallprävention im normalen Alltagsverkehr gestärkt.

>>> Informationen zu den Förderbedingungen gibt es hier: www.bgbau.de/fahrtraining. Bei einer Teilnahme am "Grundseminar Defensives Fahren" übernimmt die BG BAU die Seminar- und Reisekosten.

>>> Passend zum Thema hat die BG BAU auch eine neue Checkliste für das sichere Fahren erstellt – mit Tipps und Hinweisen, worauf beim Fahren im Winter zu achten ist: Checkliste Sicher fahren im Winter. ew

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