Eine eigene Marke bietet Handwerksbetrieben große Chancen. Das gilt auch, wenn sie nur mit Waren handeln, ohne sie selbst herzustellen. Oder wenn sie reine Dienstleistungen anbieten, an denen auf den ersten Blick keine Logos angebracht werden können. Gleichzeitig schützt der richtige Umgang mit fremden Marken Handwerksbetriebe vor großen finanziellen Risiken.
Georg Jacobs

Als Spezialisten für Dienstleistungen an Markenprodukten stehen Handwerksbetriebe häufig vor der Frage: Wie sage ich es dem Kunden? Wie weist der Kfz-Mechaniker ordnungsgemäß darauf hin, dass er auf VW-Fahrzeuge spezialisiert ist? Wie kann der Unternehmer, der Schleifmaschinen überholt, deutlich machen, dass er Experte für Maschinen einer speziellen Marke ist?
Einerseits müssen beide ihren Kunden mitteilen, welche Leistungen sie anbieten und was sie besonders gut können. Andererseits kann der Kfz-Mechaniker das VW- Logo nicht einfach so prominent auf dem Dach seiner Werkstatt platzieren, das seine Kunden irrtümlich denken, sie seien in Wolfsburg oder bei einem VW-Vertragshändler .
Der notwendige Umfang
Die Wahrheit liegt – wie so häufig – in der Mitte: Im Grundsatz darf ein Handwerksbetrieb die Marke der Produkte, für die er Leistungen, Ersatzteile oder Zubehör anbietet, in notwendigem Umfang nennen. Das bedeutet, dass der Handwerksbetrieb in der Regel das Logo der fremden Marke nicht nutzen darf, wenn die Nennung des jeweiligen Begriffs allein genügt.
Bei Domain-Namen gelten noch strengere Regeln. Wer Zubehör für eine bestimmte Automarke anbietet, darf diese nicht einfach ohne Erlaubnis des Markeninhabers unter www.[Automarke]-zubehör.de vertreiben, da dies aus markenrechtlicher Sicht nicht notwendig ist. Darf ein Handwerksbetrieb eine fremde Marke nutzen, muss er diese auch immer richtig nennen. Insbesondere darf er das Logo nicht verändern. Bei der Einführung eines neuen Logos muss der Handwerksbetrieb gegebenenfalls auch das neue Logo benutzen.
Marken oder Produkte nicht verändern
Wer fremde Markenprodukte repariert, überholt oder umbaut, weiß in der Regel, dass er deren Marke nicht ändern darf. Ein Handwerker verletzt die fremde Marke aber auch, wenn er ein Markenprodukt in seinen wesentlichen Merkmalen ändert und es mit der ursprünglichen Marke wieder in Verkehr bringt. Wird zum Beispiel die Technik einer Maschine ersetzt, darf die überholte Version nicht mehr die Marke des Original-Herstellers tragen. Dies wäre eine Markenverletzung, da die Kunden ihm in diesem Fall ein Produkt zuschreiben würden, das nicht von ihm stammt.
Der Handwerker darf aber auch die eigene Marke nicht neben der des Original-Herstellers anbringen. Denn das erweckt den unzutreffenden Eindruck einer Kooperation. In der Regel bleibt dem Handwerksbetrieb nur die Möglichkeit, das umgebaute Markenprodukt ohne Marke oder – wenn das im Einzelfall zulässig ist – nur unter seiner Marke zu vertreiben.
Die eigene Marke ist die denkbar beste Werbung
Grundsätzlich gilt: Vertreibt ein Handwerksbetrieb selbst hergestellte Produkte, sollte er sie mit seinem Logo versehen und dieses als Marke anmelden. Mit dem eigenen Logo macht ein Handwerksbetrieb auf sich aufmerksam und betreibt die beste denkbare Werbung – er wirbt mit seinen Produkten. Mit der Anmeldung des Logos als Marke schafft er sich zudem den Freiraum, dass kein anderer ein ähnliches Logo für solche Produkte benutzen darf. Er kann mit der Marke also neue Kunden gewinnen und sich gegen Trittbrettfahrer wehren.
Wer reine Dienstleistungen anbietet, kann und sollte ebenso verfahren. Der Handwerksbetrieb wirbt mit seinen Leistungen und dem eigenen Logo für seine Dienstleistungen . Das Logo kann er auf der Arbeitskleidung, den Werbemitteln, der Internetseite, den Arbeitsgeräten, Geschäftspapieren und dem Firmenwagen benutzen. Fakt ist: Schützt der Handwerksbetrieb sein Logo nicht, wird er es gegen Nachahmer – egal ob Produktpiraten oder bei zufälligen Ähnlichkeiten – schwer haben.
Der Autor
Dr. Georg Jacobs ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, eine der größten wirtschaftsberatenden Sozietäten in Deutschland.
Er berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen auf allen Gebieten des Marken- und Kennzeichenrechts, insbesondere im Bereich des Markenschutzes.
