Patente, Marken und andere gewerbliche Schutzrechte sollen vor Fälschungen schützen. Denn erfolgreiche Ideen, Produkte und Erfindungen werden gern kopiert. Neben den nationalen Varianten gibt es verschiedene mit EU-weiter Gültigkeit. Nach Verzögerungen wird am 1. Juni 2023 das neue Einheitspatent hinzukommen. Es verspricht Vorteile für kleine Betriebe.

Das Geschäft mit Plagiaten boomt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) schätzten den Schaden durch gefälschte Produkte zuletzt auf über 400 Milliarden Euro pro Jahr. Das entspricht etwa 2,5 Prozent des Welthandels. Unternehmen, die in die Entwicklung neuer Produkte investieren, nehmen hohe Kosten und ein großes Risiko auf sich. Umso wichtiger ist ein rechtlicher Schutz von Form, Funktion und der Idee, die hinter der Erfindung steckt.
Neues Einheitspatent ab 1. Juni 2023
Jedes fünfte Schutzrecht, das 2022 beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet wurde, stammt von einer Einzelperson oder einer Firma mit weniger als 250 Mitarbeitern. Patente und auch andere gewerbliche Schutzrechte wie Marken oder Gebrauchsmuster wirken dabei für die Betriebe vielfach wie ein Sprungbrett zum Erfolg. Nach Angaben des EPA schaffen sie ihnen nicht selten den Zugang zu Finanzmitteln, da die Banken den Geschäftssinn und die Innovationstätigkeit der Betriebe sehen.
Dabei wird es auch für KMU immer wichtiger, Erfindungen und Innovationen EU-weit zu schützen. Um insbesondere kleinen Betrieben die Scheu vor der Anmeldung eines Schutzrechtes zu nehmen sowie den Aufwand und die Kosten zu reduzieren, gibt es ab dem 1. Juni 2023 das neue Einheitspatent der EU. Damit zusammenhängend nimmt auch das neue Einheitliche Patentgericht seine Arbeit auf.
Diese neue System zur Etablierung und Durchsetzung des neuen Einheitspatents sollte eigentlich schon vor Jahren starten, doch die Abstimmung zwischen den mittlerweile 17 teilnehmenden Ländern verzögerte sich bis zur Mitte dieses Jahres. Im Februar 2023 meldete Deutschland, dass das Abkommen für das einheitliche EU-Patent nun ratifiziert sei und damit in Kraft treten kann.
Zwar gab es auch bisher schon die Möglichkeit für Betriebe Patente anzumelden, die in der gesamten EU oder in mehreren Mitgliedsstaaten gelten, doch das bislang geltende Europäische Patent (EP) ist vergleichsweise aufwendig bei der Beantragung.
Was ist neu am Einheitspatent?
Für Betriebe wird es immer wichtiger, in bestimmten Bereichen einen Patentschutz zu besitzen, der über die nationalen Grenzen hinaus reicht. Bislang muss ein EU-weit geltendes Patent allerdings in jedem einzelnen Mitgliedsstaat für gültig erklärt werden und ist entsprechend zeit- und kostenintensiv. Für die Gültigkeit sind Übersetzungen in die jeweilige Sprache nötig.
Neben diesem sogenannten Bündelpatent kann auch in jedem einzelnen EU-Land ein Patent angemeldet werden. Doch auch dies kostet Zeit und Geld. Das neue "europäische Patent mit einheitlicher Wirkung" – kurz Einheitspatent – soll die komplizierten Verfahren ablösen und als neues Schutzrecht mit einheitlicher Wirkung für das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten sein. Einzelne Validierungen entfallen dabei.
Wo kann man das Einheitspatent anmelden?
Sobald das neue Einheitspatent seine Gültigkeit erlangt, können sich Unternehmen zur Anmeldung an das EPA wenden. Doch davor sind noch weitere Schritte nötig. Das EPA teilt zum Anmeldeverfahren folgendes mit: "Bevor das EPA ein Einheitspatent eintragen kann, muss der Anmelder zunächst ein europäisches Patent erlangen." Daher müsse nach wie vor eine europäische Patentanmeldung eingereicht und bearbeitet werden. Ist ein europäisches Patent erteilt worden, so muss der Patentinhaber beim EPA einen "Antrag auf einheitliche Wirkung" stellen, um ein Einheitspatent zu erhalten. Infos dazu gibt es hier.>>>
Was kostet das Einheitspatent?
Die Kosten für die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes richten sich vor allem danach, wie lange das Patent gelten soll. Die Anmeldung an sich ist nach Angaben des EPA kostenlos. Dabei liegen die Kosten nach Angaben des EPA beim Einheitspatent im Schnitt etwas niedriger als beim klassischen europäischen Patent. Ein ausführliches FAQ zeigt, welche Kosten wann anfallen und wie sie sich zwischen dem Einheitspatent und der Anmeldung eines Patents in verschiedenen EU-Ländern unterscheiden.>>>
Vergleicht man die Kosten allerdings mit einer Patentanmeldung alleine in Deutschland, so liegen sie laut dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) höher. Das Amt rät deshalb vor einer Anmeldung auch zu einer genauen Prüfung, welcher Schutz denn wirklich nötig ist. "Das Einheitspatent lohnt sich in erster Linie für Anmelder, die ihr Patent tatsächlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten nutzen wollen", schreibt das Amt in einer Aufstellung zu den Vorteilen der Patentanmeldung in Deutschland.
Die nationalen gewerblichen Schutzrechte sind weiter beim DPMA anzumelden. Doch was gilt bei ihrer Anmeldung? Ein Überblick über die verschiedenen Formen und für wen und welche Produkte sie sich eignen.
Gewerbliche Schutzrechte: Das gilt bei Patent, Marke und Co.
Mit den folgenden vier Formen der gewerblichen Schutzrechte können Firmen ihre eigenen Erfindungen und Ideen in Deutschland absichern. Doch jede hat ihre eigenen Einsatzgebiete, Gültigkeitsfristen und Voraussetzungen, die zur Anmeldung erfüllt sein müssen.
Was schützt ein Patent, was kostet es und wie meldet man es an?
Patente …
- … gelten für technische Erfindungen wie Maschinen und Geräte sowie für Herstellungs-, Verwendungs- und Arbeitsverfahren. Bloße Entdeckungen, die keinen technischen Charakter haben, wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen oder gar neue Tierrassen oder Pflanzenarten können nicht geschützt werden.
- … müssen neu sein und eine erfinderische Tätigkeit begründen. Somit dürfen sie keinen bereits bestehenden Stand der Technik wiedergeben oder nur eine kleine Erweiterung darstellen.
- … müssen immer gewerblich anwendbar sein und keine Ideen darstellen, die nicht in der Praxis realisierbar sind.
- … haben eine Laufzeit von maximal zwanzig Jahren .
- … kosten mindestens 40 Euro für die Anmeldung. Die Kosten für die Aufrechterhaltung des Patents staffeln sich von 70 Euro im dritten Jahr bis zu 2.030 Euro im 20. Jahr. Sie können jedoch je nach Aufwand weiter ansteigen. Dazu kommen außerdem Bearbeitungsgebühren und möglicherweise Kosten für einen Anwalt, der bei der Ausarbeitung der notwendigen Unterlagen hilft.
- … dürfen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in irgendeiner Weise öffentlich bekannt geworden sein.
- … bieten nach der Anmeldung und Erteilung, die nach DPMA-Angaben bei umfassenden Prüfungen auch mehrere Jahre dauern können, einen umfassenden Rechtsschutz gegen Nachahmung. Der Patentinhaber kann seine Erfindung exklusiv auf dem deutschen Markt anbieten und bei Verstößen der Konkurrenz gegen diese Exklusivität rechtlich vorgehen.
Gebrauchsmuster sind günstiger: Was gilt beim "kleinen Patent"?
Gebrauchsmuster ...
- … werden auch "kleine Patente" genannt, da für sie die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Patente: Sie müssen neu sein, gewerblich anwendbar und ausführbar sein und müssen mehr als den aktuellen Stand der Technik wiedergeben.
- … gelten für technische Erfindungen, nicht aber für Verfahren.
- … sind im Vergleich zum Patent ein ungeprüftes Schutzrecht und daher erheblich günstiger. Allerdings müssen Sie vor der Eintragung alle möglichen Veröffentlichungen, die zu ihrer Erfindung bestehen könnten – anders als beim Patent ist das hier erlaubt – selbst überprüfen.
- … kosten mindestens 30 Euro für die Anmeldung. Recherchen zu ähnlichen Gebrauchsmustern müssen Sie im Vorfeld allerdings selbst erledigen.
- … haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. Die Kosten für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters staffeln sich von 210 Euro nach drei Jahren bis zu 530 Euro nach zehn Jahren.
- …werden oft als Vorstufe der Patentanmeldung genutzt, da ihr Zulassungsverfahren bereits nach wenigen Monaten beendet sein kann.
- … bieten nach der Prüfung und Zulassung den gleichen Rechtsschutz wie ein Patent.
Geschützte Gestaltung: Wie lässt sich das Design eines Produktes schützen?
"Eingetragene Designs"...
- .... hießen noch bis zum Jahresende 2013 "Geschmacksmuster" und wurden zum 1. Januar 2014 entsprechend den internationalen Gepflogenheiten in "eingetragene Designs" umbenannt.
- … schützen die Farb- und Formgebung von Produkten und gelten als Schutzrecht für ein bestimmtes Design. Geschützt werden dabei sowohl zwei- als auch dreidimensionale Erscheinungsformen
- …. schützen ein Design, das neu ist und sich eine eindeutige Eigenart aufweist, so dass sich das geschützte Produkt eindeutig von bereits bestehendem Design unterscheidet
- … sind ebenfalls ungeprüfte Schutzrechte, deren Anmeldung voraussetzt, dass im Vorfeld eine ausgiebige Recherche zu den bestehenden Geschmacksmustern stattgefunden hat.
- …. kosten bei einer Einzelanmeldung 70 Euro (bei elektronischer Anmeldung 60 Euro). Kommen mehrere Teile dazu, kostet jedes weitere Design der Sammelanmeldung sieben Euro (bei elektronischer Anmeldung 6 Euro).
- ... haben eine Laufzeit von maximal 25 Jahren. Nach jeweils fünf Jahren werden Aufrechterhaltungsgebühren fällig, wenn der Schutz bestehen bleiben soll. Diese betragen 90 Euro bis zum 10. Jahr, 120 Euro bis zum 15. Jahr, 150 Euro bis zum 20. Jahr und 180 Euro für die letzten Jahre.
- … können mit einem bestimmten "Zeitdrang" beantragt werden, wenn das zu schützende Produkt auf einer öffentlichen Ausstellung oder einer Messe gezeigt wurde. Dann besteht ein Anspruch auf schnelle Bearbeitung des Schutzes innerhalb von sechs Monaten.
- … schützen das Design eines Produkts, dass dieses ohne Erlaubnis nicht von jemandem anderen genutzt, hergestellt oder angeboten werden darf.
Was gilt beim Thema Markenschutz?
Marken ...
- … können sowohl Zeichen wie Wörter und Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, bestimmte Töne (Hörzeichen) und Klänge, dreidimensionale Gestaltungen wie Formen eines Produkts oder deren Aufmachung sein, wenn sie zur eindeutigen Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens dienen. So können dazu auch Internet-Domains gehören.
- … können für ein einzelnes Produkt stehen, ein Produktsortiment oder ein ganzes Unternehmen.
- … schützen Ideen und schaffen Alleinstellungsmerkmale, wenn sie als solche eingetragen sind. Sie dienen in erster Linie der Vermarktung und sollen einen festen Bezug zwischen Anbieter und Kunde schaffen.
- … verschaffen die Rechte Dritten die markenmäßige Benutzung einer identischen oder verwechselbar ähnlichen Kennzeichnung zu verbieten. So kann es Dritten untersagt werden, diese Kennzeichnung zu verwenden und gegebenenfalls auch diese nach Deutschland ein- oder auszuführen. Verstößt ein Mitbewerber vorsätzlich gegen den Markenschutz, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
- … können im Geschäftsleben mit dem Registerhinweis © gekennzeichnet werden. Dieser zeigt Dritten, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
- … werden grundsätzlich für bestimmte Waren und Dienstleistungsgruppen vergeben und müssen dazu bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Zusätzlich ist im Vorfeld auch hier eine Recherche nach bereits vorhandenen ähnlichen oder identischen Marken notwendig.
- ... haben eine grundsätzliche Laufzeit von zehn Jahren, können aber beliebig oft verlängert werden.
- … kosten bei der Anmeldung 300 Euro inklusive drei Klassen (Waren- und Dienstleistungskategorien) – bei elektronischer Anmeldung 290 Euro. Dazu kommen noch Kosten für die einzelnen Klassen, in denen die Marke eingetragen werden soll. Diese betragen jeweils 100 Euro. Um den Markenschutz zu verlängern, muss man für die ersten drei Klassen zusammen 750 Euro bezahlen, weitere Klassen kosten jeweils 260 Euro.
Gibt es weitere Schutzrechte die EU-weit gelten?
Neben diesen gewerblichen Schutzrechten, die allein in Deutschland gelten und dem neuen und alten EU-Patentschutz, gibt es auch verschiedenen Möglichkeiten, Erfindungen europaweit schützen zu lassen. So existieren für Designideen das EU-Geschmacksmuster für alle 27 EU-Staaten, das jeweils für fünf Jahre 350 Euro kostet, und das sogenannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, über das sich alle Erfindungen über die Auflistung in einer Datenbank schützen lassen.
Mit der Veröffentlichung eines neuen Produktes hat man mit dem nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch drei Jahre Designschutz innerhalb der gesamten EU. Wer trendige, kurzlebige Produkte herstellt und vertreibt, kann sich bei einem Rechtsstreit darauf berufen – für alle anderen empfiehlt sich die eingetragene Variante.
Tipps zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten
- Antragsunterlagen und Tipps zur Anmeldung von Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern sowie Marken gibt es beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dpma.de .
- Patentinformationen können Sie in den Datenbanken des DPMA unter E-Dienstleistungen recherchieren.
- Für die Recherchen zu bereits vorhandenen Gebrauchs- und Geschmacksmustern sowie Marken könne Sie die Publikations- und Registerdatenbank DPMAregister nutzen. Darüber hinaus gibt es eine europaweite Datenbank des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt und die Angaben der Weltorganisation für geistiges Eigentum .
- Informationen zu den Kosten der verschiedenen Schutzrechte gibt das Kostenmerkblatt des DPMA unter dpma.de .
- Informationen zu den einzelnen Patentinformationszentren bekommen Sie unter piznet.de .
- Infos zum neuen Einheitspatent gibt es unter epo.org.
Bilanz zu den Patentanmeldungen in Deutschland
Deutschlands Erfinder in Industrie und Forschung schwächeln bei ihren jährlichen Patentanmeldungen – im Gegensatz zur ausländischen Konkurrenz. Die Zahl der einheimischen Patentanmeldungen ist im vergangenen Jahr um 6,6 Prozent auf 37.194 zurückgegangen, wie das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mitteilt. Aus dem Ausland wurden 20.020 Erfindungen und Entwicklungen zur Patentierung angemeldet, das waren 6,8 Prozent mehr als 2021.
Eine wichtige Rolle spielen dabei vor allem die USA, Japan und Südkorea. Rasant zugenommen hat die Zahl der Patentanmeldungen aus China, auch wenn deren absolute Zahl nach wie vor vergleichsweise niedrig ist. Die Fachleute des DPMA sehen in den Zahlen ein Indiz für „strukturellen Wandel in der Innovationstätigkeit“: Erfindungen im Bereich Elektrotechnik nehmen laut DPMA zu, gleichzeitig sinkt die Zahl der Patentanmeldungen aus Maschinenbau und Autobranche, zwei traditionell sehr starken Zweigen der deutschen Industrie.
Der Großteil neuer Patentanmeldungen wird von Unternehmen eingereicht, Forschungseinrichtungen und einzelne Erfinder spielen eine untergeordnete Rolle. Größter Kunde beim DPMA ist die Robert Bosch GmbH mit 3.946 Anmeldungen, gefolgt von BMW mit 1.867. Innerhalb Deutschlands liegt der Süden weit vor dem Norden, an erster Stelle liegt Baden-Württemberg mit 13.444 Anmeldungen vor Bayern mit 10.548. Eine Anmeldung bedeutet nicht automatisch, dass das Patent auch erteilt würde.
Obwohl Patentgebühren teuer sind, melden international tätige Konzerne Neuentwicklungen häufig nicht nur im Heimatland, sondern auch in wichtigen Auslandsmärkten an. Da Deutschland größte Volkswirtschaft der EU ist, ist der Anteil internationaler Patentanmeldungen beim DPMA hoch.
In absoluten Zahlen auf Platz zwei in der deutschen Patentstatistik liegen die USA mit 6.847 Anmeldungen, 16,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Chinesische Firmen reichten 702 Patentanmeldungen ein, fast ein Viertel mehr als im Vorjahr. dpa