Referenzfotos: Serie Teil 2 Referenzfotos: Was Handwerker rechtlich beachten sollten

Wer Referenzfotos anfertigt und veröffentlicht, muss dabei Rücksicht auf verschiedene Bildrechte nehmen. Ein konkretes Beispiel aus dem Handwerk soll dies verdeutlichen: Ein Schreiner hat ein Uhrengeschäft mit hochwertigen Regalen ausgestattet. Nun möchte er für Werbezwecke Fotos seiner Arbeit machen. Was es dabei zu beachten gilt, zeigt Teil 2 der DHZ-Serie zum Thema Referenzfotos.

Regal
Vorsicht bei Referenzfotos: Um nicht gegen das Markenrecht zu verstoßen, muss der Schreiner die Regale ohne Produkte ablichten. - © Rattanachai - stock.adobe.com

Nicht-Juristen können oft schwer einzuschätzen, welche Rechtsvorschriften bei Referenzfotos zum Tragen kommen. Selbst Gerichte entscheiden bei scheinbar ähnlichen Fällen nach einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Sachlage mitunter unterschiedlich. Dennoch kann es Handwerksbetrieben helfen, den rechtlichen Rahmen zu kennen und zu wissen, worauf man grundsätzlich bei Referenzfotos achten sollte. Um es möglichst praxisnah zu halten, hier nun das zweite, fiktive, aber dennoch realistische Fallbeispiel der Serie zum Thema.

Fall: Schreiner fotografiert Regal im Uhrengeschäft

In vielen Geschäften des Einzelhandels sind hochwertige Regale üblich. Also zum Beispiel in Modegeschäften, beim Optiker oder auch im Uhrengeschäft. Wenn nun ein Schreiner beauftragt wird, ein passendes Regal zu produzieren und im Geschäft aufzustellen, könnte der Schreiner den Wunsch haben, dieses vielleicht besonders gelungene Regal zu fotografieren und diese Fotos als Referenz zur Werbung auf seiner Homepage, auf Flyern oder Werbeprospekten zu veröffentlichen. 

Dabei sollte der Schreiner auf eine Reihe von Rechtsvorschriften achten. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang: Das Marken- und Designrecht, Haus- und Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz. Und auch das Urheberrecht könnte eine Rolle spielen. Die Hintergründe, warum der Schreiner diese Rechte beachten muss und wie er das konkret machen kann, wird nachfolgend erklärt. Angefangen beim Urheberrecht.

Urheberrecht: Die richtige Perspektive wählen

Das Urheberrecht dürfte für den Schreiner wohl nur dann von Bedeutung sein, wenn sich in den Geschäftsräumen des Kunden, in denen er die Referenzfotos aufnehmen will, spezielle Gegenstände befinden. Nämlich Dinge, die urheberrechtlich geschützt sind. Das können Kunstwerke wie Bilder, Skulpturen oder Plastiken sein oder auch urheberrechtlich geschützte Fotos oder Plakate. Deren Urheber müssten eine Abbildung auf den Referenzfotos des Schreiners nicht dulden.

In den allermeisten Fällen sollte es durch die Wahl der Perspektive möglich sein, die Abbildung solch urheberrechtlich geschützter Gegenstände zu vermeiden. Andernfalls müsste der Urheber um Erlaubnis gefragt werden.

Haus- und Eigentumsrecht: Schriftliche Zustimmung einholen

Um die Fotos zu machen, muss der Schreiner die Räume des Kunden betreten. Dies sollte er nur mit schriftlicher Zustimmung des Geschäftsinhabers tun. Dasselbe gilt für das Schießen der Bilder selbst. In der Praxis wird der Schreiner den Kunden wohl vorab mündlich fragen, ob und wann genau er die Fotos machen könnte. In den meisten Fällen wird der Kunde auf solch eine Anfrage positiv reagieren. Um ganz sicher zu gehen, sollte trotzdem noch eine schriftliche Zustimmung eingeholt werden.

Zudem empfiehlt es sich, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Referenzfotos zur Veröffentlichung auf der Homepage oder auch auf Social-Media-Kanälen wie zum Beispiel Instagram oder Facebook erstellt werden. Einen kurzen Mustertext stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kostenlos auf seiner Homepage zur Verfügung.

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz: Keine Personen abbilden

Durch die Referenzfotos sollten zur Vereinfachung keine Personen identifiziert werden können. Nicht nur in Wohnräumen, auch in Geschäftsräumen könnten persönliche Gegenstände, Bilder oder sonstige Infos zu sehen sein, aufgrund dessen eine Person identifiziert werden könnte. Oder mit denen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Kunden möglich sein könnten.

Spätere Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzforderungen gegen den Schreiner könnten die Folge sein. Sollte ein Personenbezug selbst mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms nicht zu vermeiden sein oder sind bewusst Personen auf den Fotos zu sehen, müssten die betroffenen Personen bereits vor der Anfertigung der Fotos ihr Einverständnis geben. Das gilt auch für Videos.

Sollen die Aufnahmen für Werbung genutzt werden, empfiehlt sich, ein Model-Vertrag mit der abgebildeten Person abzuschließen. Der Schreiner sollte zudem, wenn er die Referenzfotos zum Beispiel auf seiner Homepage veröffentlicht, keine Beschreibungen dazuschreiben, die Rückschlüsse auf Personen oder den Ort zulassen – zumindest nicht, wenn der Kunde dem nicht zugestimmt hat.

Marken- und Designrecht: Höchste Vorsicht bei Referenzfotos geboten

Wenn der Schreiner im Uhrengeschäft möglichst authentische Referenzfotos aufnehmen möchte, könnte er auf den Gedanken kommen, sein Regal mit Inhalt, also mit Uhren abzulichten. Somit könnten dann Produkte von Nobelmarken auf den Fotos des Schreiners zu sehen sein. Sich von allen abgebildeten Marken die Zustimmung zur Veröffentlichung der Referenzfotos einzuholen, dürfte in der Praxis zu aufwendig sein.

Zumal es äußerst fraglich ist, ob die Firmen zustimmen würden, da die Uhrenhersteller nachvollziehbar argumentieren könnten, dass der Schreiner durch die Abbildung ihrer Produkte von dem Transfer ihres positiven Images profitiere. Versuchen könnte es der Schreiner aber natürlich dennoch.

Besteht für die auf den Referenzfotos abgebildeten Produkte zudem Designschutz, der auf Antrag der Rechteinhaber durch Eintragung in Register beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entsteht, muss auch dieses Recht beachtet und eine Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt werden.

Keinesfalls Markennamen und Logos entfernen

Europarechtlich werden Designs Geschmacksmuster genannt. In den Datenbanken der genannten Ämter kann das Bestehen eines eingetragenen Designschutzes und der entsprechende Inhaber auch recherchiert werden. Angaben zum Rechteinhaber des fremden Designs sollten immer gemacht werden, zum Beispiel als Quellenangabe in der Bildunterschrift.

Keine Lösung wäre es für den Schreiner, mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms die Firmenlogos oder -schriftzüge auf den Uhren zu entfernen. Der Fachanwalt Markus Robak von der Kanzlei Jonas hatte bereits in einem Artikel der DHZ zum Thema Markenschutz bei Produktfotos erläutert: Veränderungen eines geschützten Produkts sind im Allgemeinen nicht erlaubt und damit ein Retuschieren rechtlich nicht zulässig.

>>> Lesen Sie hier Teil 1 unserer Serie: Referenzfotos veröffentlichen: Diese Rechte unbedingt beachten