Fotos vom Produkt der eigenen Arbeit eignen sich gut für Handwerksbetriebe, um für sich zu werben. Solche Referenzfotos kann theoretisch jeder schießen und im Internet hochladen oder auf Flyer drucken lassen. Dabei gibt es allerdings rechtlich einiges zu beachten. Was genau, kann anhand konkreter Fallbeispiele aufgezeigt werden. Folge 1: Der Gerüstbauer.

Was rechtlich für die Veröffentlichung von selbst geschossenen Fotos im Internet gilt, wird in aller Regel auch in der analogen, nicht-digitalen Welt gelten: also bei Bildern zum Beispiel bei Instagram ebenso wie in Werbeprospekten, auf Flyern oder Werbeplakaten. In der digitalen und gleichfalls der nicht-digitalen Welt könnten Handwerksbetriebe mit einer Veröffentlichung von Referenzfotos theoretisch gegen eine Vielzahl an gesetzlichen Vorschriften verstoßen. So beispielsweise gegen den Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungspflichten, Urheberrecht, Marken- und Designrecht oder auch gegen das Haus- und Eigentumsrecht.
Entscheidend ist oft, wo das Foto gemacht wird und was konkret zu sehen ist. Die Rechtslage ist auch hier stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Andererseits ist es aber so, dass mitunter einiges übertragbar ist und auch bei ähnlich gelagerten Fällen gilt, da sich diese im gleichen Rahmenvorgaben bewegen.
Um möglichst praxisnah zu erläutern, wann welche rechtliche Vorschrift relevant sein könnte, schildert die DHZ in einer Serie verschiedene fiktive, aber möglichst realistische Fallbeispiele aus dem Handwerk und zeigt die jeweilige Rechtslage auf. Hier nun das erste Beispiel.
Praxisbeispiel: Gerüstbauer fotografiert an einem Gebäude aufgestellte Gerüste
In den allermeisten Fällen wird es so sein, dass Gerüstbauer ihre Gerüste an einem Gebäude aufstellen, das nicht ihnen selbst gehört. Somit müssen sie wissen, welche Rechte von Dritten beim Anfertigen von Fotos eventuell berücksichtigt werden sollten, beispielsweise die des Gebäude-Eigentümers. Grundsätzlich vom Gerüstbauer zu beachten sind: Markenrecht, Geheimhaltungsrecht, Haus- und Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sowie das Urheberrecht. Die Hintergründe, warum der Gerüstbauer diese Rechte beachten muss und wie er das konkret machen kann, wird nachfolgend erklärt. Angefangen beim Urheberrecht.
Warum dürfte das Urheberrecht für den Gerüstbauer meistens kein Problem sein?
In Deutschland befinden sich derzeit schätzungsweise 15 Prozent der Gebäude unter Urheberrechtsschutz. Allerdings wird das Urheberrecht an Gebäuden durch die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 UrhG eingeschränkt. Dieser Vorschrift zufolge dürfen auch urheberrechtlich geschützte Gebäude unter gewissen Voraussetzungen fotografiert oder gefilmt und diese Aufnahmen vervielfältigt und veröffentlicht werden.
Eine Bedingung ist, dass sich das Gebäude an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet und von dort aus abgelichtet wird. Dabei wichtig ist die faktische Zugänglichkeit für die Allgemeinheit. Nicht frei zugänglich sind solche Gebäude, die erst richtig sichtbar werden mithilfe besonderer Mittel (beispielsweise Leitern zur Überwindung von Zäunen oder Hecken, Fernglas, außergewöhnlich hohes Stativ, Hubschrauber oder Drohne) oder mittels spezieller Positionierung zum Beispiel auf einem Balkon, Kirchturm oder Dach. Solche nicht frei zugänglichen Gebäude dürften nicht ohne Erlaubnis fotografiert oder gefilmt werden.
Eine Voraussetzung für die Panoramafreiheit ist zudem, dass das urheberrechtlich geschützte Werk, beziehungsweise Gebäude von bleibender Natur ist. Eisplastiken oder Pflastermalereien sind zum Beispiel nicht bleibend. Fotos oder Filmaufnahmen davon sowie ihre Veröffentlichung wären daher nicht ohne (bestenfalls schriftliche) Zustimmung erlaubt.
Wann muss der Gerüstbauer auf das Haus- und Eigentumsrecht Rücksicht nehmen?
Werden die Referenzfotos auf fremden Grund und Boden aufgenommen, muss zunächst die Zustimmung zum Betreten des Grundstücks vom Eigentümer oder vom Mieter und Pächter zum Beispiel eines Gewerbegrundstücks eingeholt werden – je nachdem, wer der jeweilige Inhaber des Hausrechts ist. Am besten schriftlich zusammen mit der zusätzlichen Zustimmung, dass Fotos auf und von dem Gelände produziert und veröffentlicht werden dürfen. Der Zweck, also in diesem Fall Referenzfotos zur Werbung, sollte dabei auch kommuniziert werden.
Inwiefern muss der Gerüstbauer auf Datenschutz und Persönlichkeitsrecht achten?
Auch bei Außenaufnahmen von Gebäuden sollte darauf geachtet werden, dass durch die Fotos keine Personen identifiziert werden können. Hausnummern oder KFZ-Nummernschilder sollten also zum Beispiel nicht zu sehen sein, weil das eine datenschutzrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen könnte.
Generell sollte ein konkreter Personenbezug vermieden werden wie es beispielsweise bei einem irgendwie sichtbaren Namen der Fall wäre oder wenn eine oder mehrere Personen zu sehen wären. Alle Personen müssten zuvor erst ihr Einverständnis geben und zwar schon vor der Anfertigung der Aufnahmen. Sonst würde der Gerüstbauer gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen.
Sollen die Aufnahmen für Werbung genutzt werden, empfiehlt sich, ein Model-Vertrag mit der abgebildeten Person abzuschließen. Darin ist unter anderem geregelt, für welche Zwecke die Aufnahmen veröffentlicht werden und in welchen Medien. Vordrucke solcher Verträge findet man im Internet. Rechtlich sensible Dinge wie beispielsweise Hausnummern, KFZ-Nummernschilder oder Namen könnten in der Praxis mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms verpixelt und damit unkenntlich gemacht werden.
Wann spielen Geheimhaltungspflichten eine Rolle?
Wenn das Gerüst auf einem Betriebsgelände eines auftraggebenden Unternehmens errichtet wird und der Handwerksbetrieb davon Referenzfotos veröffentlichen möchte, sollte darauf geachtet werden, dass das Geheimhaltungsrecht des Auftraggebers nicht verletzt wird. Auf den Fotos sollte nichts abgebildet sein, woraus sich Betriebsinterna oder sonstige detaillierte Informationen über den Umfang oder die Art und Weise der Betriebsführung ableiten lassen.
Das dürfte in aller Regel vor allem bei Fotos der Fall sein, die das Betriebsgelände des auftraggebenden Unternehmens teilweise mit abbilden wie zum Beispiel Aufnahmen aus der Vogelperspektive. Insbesondere bei Produktionsstätten in der Industrie gibt es oft strenge Auflagen hinsichtlich des Geschäftsgeheimnis.
Wieso kann bei Fotos von Gerüsten das Marken- und Designrecht relevant sein?
Auch bei den Referenzfotos des Gerüstbauers könnten Logos und Markennamen verschiedener Hersteller von Produkten zu sehen sein. Werden diese Fotos zur Vermarktung veröffentlicht, würde der Gerüstbauer rechtlich gesehen die fremden Marken in seinen geschäftlichen Verkehr einbringen. Es wird davon ausgegangen, dass fremde Marken auf das Image des Gerüstbauerbetriebs abfärben könnte.
Wenn beispielsweise das Logo von Mercedes, BMW oder Audi an dem Gebäude angebracht ist, an dem auch die Gerüste stehen und das für Referenzfotos abgelichtet werden soll, so könnte es zumindest in Teilen zu einem Transfer des positiven Images dieser Autoproduzenten auf den Gerüstbauer kommen. Das müssten die Autobauer ungefragt nicht hinnehmen. Zur Vermeidung von Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen sollte entweder vor der Veröffentlichung die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Markenrechtsinhaber eingeholt werden. Oder man vermeidet die Ablichtung fremder Logos oder Markennamen.
Abschließend nochmals der Hinweis, dass es sich bei den genannten gesetzlichen Vorschriften um Rahmenvorgaben handelt, sozusagen rote Linien, in denen sich das geschilderte Beispiel des Gerüstbauers bewegt ebenso wie ähnlich geartete Fälle. Bei einer juristischen Gesamtabwägung etwa vor Gericht kommt es aber dennoch immer auf den konkreten Einzelfall an. Im Zweifel sollten die Rechtsexperten der Handwerkskammern oder ein Fachanwalt zur Beratung hinzugezogen werden.
>>> Lesen Sie hier Teil 2 unserer Serie: Referenzfotos: Was Handwerker rechtlich beachten sollten