Gewerbesteuer, Geldwäsche, ELSTER - alleine im August haben die Gerichte und die Finanzverwaltung rund 100 neue Entscheidungen und Klarstellungen veröffentlicht. Diese Neuerungen sollten Sie als Handwerker kennen.
Bernhard Köstler
Ein Blick in die Steuergesetze verrät leider nur die halbe Wahrheit. Schuld sind beinahe tägliche Änderungen und Klarstellungen. Im August trafen folgende wichtige Änderungen ein:
Investitionsabzugsbetrag: Punktsieg für Gründer
Planen Sie im Jahr 2013 die Gründung eines Handwerksbetriebs, können Sie dem Finanzamt bereits im Jahr 2012 Betriebsausgaben in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten für Anlagegegenstände (Maschinen, Lkw, Einrichtung) präsentieren. Diese Verluste dürfen Sie mir laufenden Einkünften in 2012 oder im Vorjahr verrechnen. Folge: Steuererstattungen winken.
Neu: Bisher musste Sie als Gründe in spe dem Finanzamt eine fixe Bestellung über die Investitionsgegenstände vorlegen. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass der 40-prozentigige Betriebsausgabenabzug auch ohne Bestellung funktioniert. Es genügt die Investitionsabsicht (BFH, Urteil v. 20.6.2012, Az.: X R 42/11).
Gewerbesteuer: Einspruch einlegen
Seit 2008 darf die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hier sollten Sie eine Vergleichsrechnung anstellen und ermitteln, ob Sie durch dieses Abzugsverbot unter dem Strich mehr Steuern für Ihre betrieblichen Gewinne zahlen müssen.
Tipp: Wenn ja, sollten Sie Einspruch einlegen. Die Finanzverwaltung gewährt wegen eines Musterprozesses bis zur endgültigen Entscheidung auf Antrag ein Ruhen des Einspruchsverfahrens (FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung v. 31.07.2012, Az.: VI 304 – S 2137 – 229).
Privates Bankkonto: Einnahmenverbuchung
Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und ein Kunde der GmbH überweist Ihnen einen Rechnungsbetrag versehentlich auf Ihr Privatkonto, müssen Sie umgehend reagieren. Die GmbH muss Sie offiziell, also schriftlich dazu auffordern, den zu Unrecht vereinnahmten Betrag auf das Konto der GmbH überweisen.
Tipp : Ohne diese Rückforderung durch die GmbH stuft das Finanzamt die Vereinnahmung der GmbH-Forderung als verdeckte Gewinnausschüttung ein (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.2.2012, Az. 4 K 3064/10).
Vorsicht bei hohen Bargeldeinnahmen
Sind hohe Bareinnahmen in Ihrer Branche üblich, sollten Sie unbedingt das im März 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Optimierung der Geldwäsche-Prävention beachten. Zahlt ein Käufer mehr als 15.000 Euro bar, müssen Sie sich seinen Personalausweis kopieren oder bei einem Firmenkunden den aktuellen Handelsregisterauszug.
Tipp : Die Länder planen nun verstärkt Kontrollen. Kommen Sie diesen neuen Pflichten nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
ELSTER: Authentifizierung vornehmen
Das Bayerische Landsamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass bei elektronischer Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen ab 1. Januar 2013 die Registrierung und Authentifizierung ein Muss ist. Ohne geht ab diesem Zeitpunkt nichts mehr.
Tipp: Da die Registrierung und die Authentifizierung einige Wochen in Anspruch nimmt und am Jahresende mir einem großen Andrang zu rechnen ist, rät das Bayerische Landesamt für Steuern dazu, die Registrierung und die Authentifizierung bereits heute über www.elsteronline.de vorzunehmen (Merkblatt v. 27.08.2012).
Personengesellschaften kontern Steuernachzahlungen
Bei einer Personengesellschaft setzt sich der Gewinn der Gesellschaft aus der Gesamthandelsbilanz und aus den Ergänzungs- und Sonderbilanzen der Gesellschafter zusammen. Erhöht nun ein Prüfer des Finanzamts den Gewinn der Gesamthandelsbilanz (Bilanzberichtigung), darf der Gesellschafter der Gewinnerhöhung entgegenwirken, indem er in seiner Sonderbilanz oder in seiner Ergänzungsbilanz steuerliche Wahlrechte Gewinn mindernd ausübt (Bilanzänderung).
Tipp: Weigert sich das Finanzamt, diese Bilanzänderung anzuerkennen, weisen Sie auf den Entwurf der neuen Einkommensteuerrichtlinien 2012 – speziell auf R 4.4 Abs. 2 EstÄR – hin. Hier ist diese neue Möglichkeit der Bilanzänderung dargestellt.
Erstattungszinsen in der GmbH: Nein danke
Wer seine Geschäfte über eine GmbH betreibt, kann sich nun endlich gegen eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung wehren. Nachzahlungszinsen zur Körperschaft- oder Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Im Gegenzug müssen jedoch Erstattungszinsen für diese Steuern dem Gewinn der GmbH hinzugerechnet und versteuert werden.
Tipp : Hierzu läuft nun endlich ein Musterprozess beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 1608/12). Besteuert das Finanzamt also Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer oder zur Gewerbesteuer, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie mit Hinweis auf das Musterverfahren ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens.
Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit
Haben Sie Vermögen – und vielleicht sogar einen Handwerksbetrieb – geerbt, sollten Sie eine wichtige Änderung der Rechtsprechung kennen. Denn die Finanzämter weigerten sich bislang, die bis zum Todestag entstandenen Steuerschulden des verstorbenen als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen.
Tipp: Doch der Bundesfinanzhof erkennt Steuerschulden im Todesjahr bis zum Todestag des Verstorbenen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nun als Nachlassverbindlichkeit an. Folge: Die Steuerschulden dürfen bei Ermittlung der Erbschaftsteuer vom geerbten Vermögen abgezogen werden (BFG, Urteil v. 04.07.2012, Az. II R 15/11).
Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Stichtag 30. September 2012
Wurden Sie im Jahr 2011 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, haben Sie noch ein paar Tage Zeit, einen Antrag auf Erstattung dieser Umsatzsteuer zu stellen. Der Antrag muss bis spätestens 30. September 2012 elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden (Infos unter www.bzst.de).
Tipp: Diese Frist ist leider fix und kann leider nicht verlängert werden.
