Rechte und Pflichten von Handwerksunternehmen, die beispielsweise Küchengeräte, Motorrad-Zubehör, Dämm-Materialien, Zahnprothetik oder Fliesen und Parkett verkaufen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az.: VIII ZR 70/08) handwerksgerecht festgezurrt.
Holger Scheiding

Das Urteil konkretisiert die Vorgaben des Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (Az.: C-65/09, C-87/09): Ausbau-, Entsorgungs- und Einbauverpflichtungen des Unternehmens bei Mängeln der zwischenzeitlich installierten, montierten, eingebauten oder verbundenen Materialien. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 16. Juni 2011 grundsätzlich vorgegeben, dass sowohl Aus- als auch Einbaukosten vom Verkäufer zu tragen seien. Diese Sichtweise ist in vielen Fällen jedoch nicht nachvollziehbar, beispielsweise wenn es um optische Mängel geht, die die Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
Im vom Bundesgerichtshof aktuell entschiedenen Fall hat der Kunde 32 m² polierte Bodenfliesen Anfang 2005 für rund 1.200 Euro beim Händler gekauft und dann in Flur, Bad, Küche und Treppenpodest seines Hauses verlegt. Die fachmännische Reparatur der mangelhaften Fliesen war nicht möglich. Er verlangte vom Händler die Kosten für den kompletten Austausch in Höhe von rund 5.800 Euro. Dieser verweigerte jegliche Kosten wegen Unverhältnismäßigkeit: Beim Austausch falle ein Mehrfaches an Kosten vom tatsächlichen Wert der Fliesen an.
Kunde kann nur angemessenen Betrag verlangen
Das höchste deutsche Zivilgericht verneinte zwar nach den grundsätzlichen Vorgaben des Urteils des höchsten europäischen Gerichts das Recht dazu. Denn nur Ausbau und Entsorgung der alten und Einbau der neuen Fliesen entsprächen dem Zustand der Fliesen laut Kaufvertrag. Er kappte jedoch aus wirtschaftlichen Überlegungen die zu tragenden Ausbau-, Entsorgungs- und Einbaukosten. Der Kunde könne nur einen angemessenen Betrag verlangen, der sich am Wert der Fliesen und Schwere der Vertragswidrigkeit orientiere. Dem Kunden wurden nur 600 Euro zugesprochen, weil optische Mängel ohne Funktionsbeeinträchtigung vorlägen und die Fliesen laut Vertrag 1.200 Euro wert seien. Der Verkäufer hat laut Urteilsbegründung im Übrigen die Wahl, ob er Ausbau, Entsorgung und Einbau selbst vornimmt oder sich – bis zur Kappungsgrenze – an den Kosten beteiligt. Der Käufer hat im zweiten Fall einen Anspruch auf Kostenvorschuss.
Urteilskern: Der Verkäufer muss bei wesentlichen Mängeln der verkauften Gegenstände die Ausbau-, Entsorgungs- und Einbaukosten tragen. Bei unwesentlichen Mängeln hingegen kann der Kunde nur eine angemessene Beteiligung an diesen Kosten verlangen. Aufpassen sollten Verkäufer jedoch, wenn sie bei ihren Großhändlern oder Lieferanten Rückgriff nehmen wollen. Auf den richterlichen Prüfstand gestellt wurde nämlich nur die Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichem Verkäufer und Verbraucher als Kunde. Ungeklärt ist weiterhin, ob zwischen gewerblichem Käufer und Verkäufer dasselbe Maßband angelegt wird. Diskutiert wird auch nach wie vor, ob insbesondere Erleichterungen bei der Mängelhaftung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden können.
Kleine und mittlere Unternehmen sehen sich in vielen Fällen den umfangreichen Vertragsmustern von verhandlungsstarken Großhändlern und Lieferanten ausgesetzt. Sie stehen dann vor der Wahl, diese Verträge entweder unterschreiben oder eine andere Möglichkeit des Einkaufs organisieren zu müssen. Sofern sich der Unternehmer jedoch nicht über alle wirtschaftlichen Auswirkungen im Klaren ist, sollte er einen Vertrag nicht unterzeichnen. Wird hingegen ein zugunsten des Großhändlers oder Lieferanten und damit zu Lasten des Unternehmens formulierter Vertrag unterzeichnet, ist in manchen Fällen die volle Haftung gegenüber dem Verbraucher ohne Rückgriffsmöglichkeit gegenüber Großhändler oder Lieferant die Folge.
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