Baurecht Wenn die Baukosten explodieren

Planen Sie zum Beispiel ein neues Betriebsgebäude, wenden Sie sich vor dem Baubeginn in der Regel mit Ihren Vorstellungen an einen Architekten. Doch müssen Sie den Architekten auch für seine Arbeit bezahlen, wenn die Kostenvorstellungen für das Bauprojekt von seinem Entwurf weit übertroffen werden?

Die Kreativität des Architekten kann teuer werden. - © Maxim_Kazmin/Fotolia.com

Im konkreten Fall wurde ein Architekt von dem Beklagten beauftragt, einen Genehmigungsplan für ein Wohnhaus zu erstellen. Der Entwurf des Architekten hätte nach Aussage des Beklagten bei einer Umsetzung Baukosten in Höhe von über 1,5 Millionen D-Mark verursacht. Da der vorgegebene Kostenrahmen sich laut Beklagten jedoch nur auf 800.000 DM belief, wurde die vorgelegte Planung nicht umgesetzt. Der Architekt forderte in der Folge, dass seine erbrachten Planungsleistungen vom Beklagten vergütet werden. Nach dem keine Zahlung erfolgte, erhob der Architekt Klage.

Architekt muss Vorgaben für Kostenrahmen beachten

Während dem Kläger in den Vorinstanzen weitgehend Recht gegeben wurde, kam der Bundesgerichtshof zu einem anderen Urteil. Demnach ist ein Architekt auch dann dazu verpflichtet, einen wirtschaftlichen Kostenrahmen für einen Auftrag zu berücksichtigen, auch wenn keine exakte Obergrenze für eine Bausumme vereinbart worden ist. Der Bundesgerichtshof widersprach damit der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit dem Architekten eine konkrete Bausummenobergrenze hätte vereinbaren müssen.

Der Bundesgerichtshof erklärte weiter, dass auch nicht exakt begrenzte Kostenvorstellungen eines Auftraggebers für den Architekten verbindlich sind und zum Vertragsinhalt der Parteien werden, sofern der Architekt diesen nicht widerspricht.

Im konkreten Fall hätte der Architekt seine Zweifel an der Einhaltung des Kostenrahmens gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck bringen müssen. Der BGH weiter: "Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar entfallen."

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtbeachtung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht beanstandet und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil (VII ZR 230/11) im Wortlaut können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.