Mit dem Meisterabschluss im Handwerk kann man genauso einfach an einer Universität studieren wie mit dem Abitur. Wer diesen Schritt wagt, muss für das Studium in meisten Fällen einige Kosten aufbringen. Es sind allerdings Steuererleichterungen fürs Erst- und Zweitstudium nach einer Berufsausbildung möglich.

Ein Studium kostet Geld. Steuererleichterungen gewährt der Gesetzgeber in voller Höhe allerdings nur beim Zweitstudium. Hier können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Über das Erststudium verhandeln noch die Gerichte. Dennoch kann man bereits jetzt Steuern sparen. Das zeigen die folgenden Fragen und Antworten.
Was kann im Erststudium steuerlich geltend gemacht werden?
Wer zum ersten Mal studiert, kann seine Studienkosten als Sonderausgaben absetzen – allerdings nur bis zu 6.000 Euro und nur im laufenden Jahr. Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben allerdings nicht aufgespart und später geltend gemacht werden. Da Studenten selten mehr als den Grundfreibetrag von 8.004 Euro verdienen, bringt das letztlich allerdings nicht für viele eine Steuerersparnis.
Was kann beim Zweitstudium abgesetzt werden?
Bei einem Zweitstudium werden die Studienkosten vom Finanzamt in der Regel problemlos als Werbungskosten anerkannt. Damit können sich die Studienkosten auch nachträglich steuermindernd auswirken. In einem Musterverfahren streitet der Bund der Steuerzahler derzeit vor Gericht dafür, dass das künftig für die Kosten des Erststudiums ebenfalls gilt.
Damit das Studium als Zweitstudium anerkannt wird, reicht schon eine nur wenige Monate dauernde Berufsausbildung. Aber auch ein Masterstudium, das auf dem Bachelorabschluss aufbaut, ist eine zweite Ausbildung. Dafür sollte in der Steuererklärung explizit vermerkt werden, dass es sich um Kosten für ein Zweitstudium oder für einen weiterführenden Studiengang handelt.
Welche Studienkosten werden berücksichtigt?
Die Studienkosten sind vor allem dann hoch, wenn an privaten Hochschulen studiert wird. Aber auch die Kosten für Literatur und Arbeitsmittel oder die Fahrtkosten können abgesetzt werden. Für Studierende bedeutet das vor allem eins: Rechnungen und Quittungen sammeln, weil alles nachgewiesen werden muss.
Für die Anfahrt mit dem Auto können 30 Cent pro Kilometer berechnet werden. Wer das Semesterticket nutzt, kann das absetzen. Wohnt der Student noch bei den Eltern, können auch die Fahrten zur Uni abgesetzt werden. Zusätzlich gelten auch die Gebühren und die Zinsen für einen Studienkredit sind ebenfalls Werbungskosten. Das gilt jedoch nicht für die Kreditraten selbst oder für die Bafög-Rückzahlung.
Wann werden Werbungskosten von der Steuer abgezogen?
Wer seine Studienkosten später steuerlich geltend machen will, muss bereits während des Studiums eine Steuererklärung abgeben und seinen Verlust feststellen lassen. Dieser Verlustvortrag wird dann nach dem Studium vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Wie groß die Steuerersparnis ist, hängt also von den ersten Einkünften ab. Allerdings ist das kein Grund zum verzweifeln, denn auch im zweiten Berufsjahr kann noch ein Teil der Verluste abgesetzt werden, wenn die Einkünfte dann entsprechend hoch sind.
Wann sollten Studenten eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärung kann auch unabhängig von der Frage der Werbungskosten sinnvoll sein. Je mehr Geld ein Student dazu verdient und dementsprechend Einkommenssteuer zahlt, desto eher lohnt sich die Steuererklärung. Wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet, sollte allerdings immer eine Steuererklärung abgeben.
Was können die Eltern von Studenten absetzen?
Die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit bei den Eltern sind sehr begrenzt, auch wenn diese das Studium finanzieren. Die Zusatzbelastung ist für den Gesetzgeber bereits durch das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag von 7.008 Euro pro Jahr abgegolten. Wohnt der Student nicht bei den Eltern, kann darüber hinaus noch ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
Wenn die Kinder noch über die Eltern krankenversichert sind, können diese die Beiträge zur Krankenversicherung von der Steuer absetzen. Entfällt der Kindergeldanspruch mit Vollendung des 25. Lebensjahres, können Eltern ihre Unterhaltskosten als "außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. dhz/dpa