Kolumne Weisungsrecht: Wer darf dem Azubi Aufgaben geben?

Der Meister, der Ausbilder, der Geselle: Wer darf sich wann und wie intensiv in die Ausbildung miteinbringen? Eine Antwort auf diese Frage gibt Ausbildungsberater Peter Braune in seiner aktuellen Kolumne.

Handwerker-Team in der Werkstatt: An der Ausbildung eines Azubis können Meister, Ausbilder und andere Beschäftigte beteiligt sein. - © Robert Kneschke - stock.adobe.com

Alle machen was sie wollen, niemand was gemacht werden soll und alle machen mit. So könnte sich das in einem Betrieb entwickeln, in dem es keine klaren Weisungsbefugnisse gibt. Das hatte ich gelernt, als ich aus einer Veranstaltung kam. Wir waren als erfahrene Ausbilderinnen und Ausbilder eingeladen. Der ausbildende Nachwuchs konnte uns Fragen stellen, die sich rund um die Lehrlingsausbildung drehten. So ein Erfahrungsaustausch ist sinnvoll und eine schöne Variante der Weiterbildung.

Wer darf bei der Ausbildung was tun?

Ich erinnere mich an das Problem einer Dame, bei der es um die Funktion einer Ausbildungsbeauftragten ging. Sie arbeitet in einem Bauunternehmen. Dort wird in den Bauberufen und im Beruf Bauzeichnerin ausgebildet. In jedem Bereich gibt es Personen, die sich um die Lehrlinge kümmern, wenn das nach dem betrieblichen Ausbildungsplan erforderlich ist. Das machen nur wenige freiwillig. In vielen Fällen hatten die Vorgesetzten die Aufgabe nur zugewiesen. Jetzt konnten mehrere Ausbildungsbeauftragte das zeitlich nicht mehr schaffen. Andere konnten den jungen Leuten nichts beibringen, weil sie nicht wussten, wie sie das machen sollen. Es wurde ein gewisser Zwang ausgeübt und darauf hingewiesen, dass eine Arbeitsverweigerung zu einer Abmahnung führt. Meine Gesprächspartnerin erzählte, dass sie in einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Handwerksmeisterprüfung gelernt hatte, die Leute würden sich entweder freiwillig melden oder gefragt werden. Leider hatte sie nichts zu dem Thema gefunden. Ihre Personalchefin wollte dazu etwas schriftlich haben, zum Beispiel ein Gerichtsurteil oder eine gesetzliche Vorgabe.

Wer ist an der Ausbildung beteiligt?

Nach meiner Kenntnis sieht die Handwerksordnung zwei Personenkreise vor. Sie unterscheidet die Ausbildenden sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder. Die Ausbildenden sind die Meisterin oder der Meister, die für ihren Betrieb die Azubis einstellen. In dieser Eigenschaft sind sie eine Vertragspartei. Damit übernehmen sie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages.

Mit der Durchführung der Ausbildung können sie eine Person beauftragen. Die führen stellvertretend die Ausbildung durch. Ihre Bestellung wird angezeigt. Das geschieht mit dem Antrag auf die Eintragung der Vertragsdaten in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer. Als Ausbilderin oder Ausbilder sind sie die Erfüllungsgehilfen. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch immer bei den Ausbildenden.

Wer übernimmt welche Aufgaben?

Bei der Berufsausbildung können aber auch Personen mitwirken, die nicht zu dem offiziell benannten Personenkreis gehören. Sie haben aber die zur Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die persönliche Eignung.

Da gibt es etwa die Ausbildungsleitung. Sie ist zum Beispiel für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung verantwortlich. Sie sichert die Ausbildung organisatorisch, plant und überwacht.

Der Ausbildungsbeauftragte wiederum ist mit den zeitlich oder sachlich begrenzten Teilaufgaben betraut. Wie weit der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Ausbildungsbeauftragten geht, das ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt. Zu den typischen Aufgaben gehören die Vermittlung der festgelegten Ausbildungsinhalte, die praxisbezogene Unterweisung, die Erteilung von Arbeitsaufträgen, die Anwendung von Arbeits- und Lernkontrollen, die Durchsicht der Ausbildungsnachweise, das Führen von regelmäßigen Gesprächen, für die Rückmeldungen zur Ausbildung und die Beurteilung und Förderung der Auszubildenden. Auf jeden Fall gehört die Tätigkeit in die Stellenbeschreibungen und dann in ein Ernennungsschreiben.

Weisungsrecht beachten

Unabhängig von diesen grundsätzlichen Anmerkungen geht es um die Frage, ob die Vorgesetzten entsprechende Weisung erteilen können und welche Folgen es hat, wenn die nicht ausgeführt werden. Das Weisungsrecht gehört zu den Werkzeugen der Führung. Die Weisung erfolgt im Rahmen des Direktionsrechts. Sie bezieht sich auf die Zuteilung von Arbeitsaufgaben. Bei der Verteilung sollte es eine eindeutige Abgrenzung zwischen den fachlichen und disziplinarischen Rechten geben.

Das Fachliche bezieht sich auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung. Im Einzelfall entscheiden die Fachvorgesetzten über die Rahmenbedingungen der Ausführung einer Aufgabe und geben die entsprechenden Weisungen an die unterstellten Beschäftigten weiter. Wenn die Beschäftigten den Weisungen nicht Folge leisten, können sie dafür abgemahnt und im Einzelfall sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.

Zum Thema Ausbildungsbeauftragte gibt es nach meiner Kenntnis keine Rechtsprechung. Interessant wäre die Antwort auf die Frage, wie sich der Betriebsrat in dieser Angelegenheit verhält. Eigentlich gehört es zu den Kernaufgaben, hier im Sinne der qualitativ hochwertigen Berufsausbildung tätig zu werden.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.