Steuer aktuell: Wechsel zur Bilanzierung Wie Sie Übergangsgewinne und -verluste versteuern

Überschreitet ein Handwerksbetrieb bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen, fordert das Finanzamt meist den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung. Dann muss der Handwerker einen Übergangsgewinn oder einen Übergangsverlust ermitteln. Dabei gibt es einiges zu beachten.

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Zum Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust kommt es, weil die Gewinnermittlungsmethoden so unterschiedlich sind. Der Handwerker muss zusammen mit seinem Steuerberater alle erdenklichen Geschäftsvorfälle dahingehend überprüfen, dass diese sich steuerlich nicht doppelt steuererhöhend und nicht doppelt steuermindernd auswirken.

Übergangsgewinn lässt sich aufteilen

Beispiel: Ein Bauunternehmer hat seinen Gewinn bisher nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Von seinen Rechnungen wurden von Kunden 20.000 Euro für Sicherheitseinbehalte zurückbehalten. Bucht er nun in der Eröffnungsbilanz eine Forderung ein, ist die spätere Zahlung der Kunden erfolgsneutral (Buchungssatz: Bank an Forderung).

Folge: Um zu verhindern, dass sich die Forderung auf den Sicherheitseinbehalt bei keiner Gewinnermittlungsart auswirkt (Einnahmenüberschussrechnung bisher keine Einnahme, da kein Zufluss und Bilanzierung wie erklärt bei Zahlung erfolgsneutral), muss ein Übergangsgewinn von 20.000 Euro versteuert werden.

Dieser Übergangsgewinn kann nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EstR) auf Antrag auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Der Handwerker muss dann drei Jahre lang jedes Jahr nur 6.666,66 Euro versteuern.

Tipp: Kommt ein Übergangsverlust heraus (z.B. durch Bildung erstmaliger Rückstellungen) kann dieser Verlust leider nicht auf drei Jahre verteilt werden (BFH, Urteil v. 23.7.2013, Az. VIII R 17/10). dhz

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