Haben Sie vom Finanzamt die Aufforderung erhalten, dass Sie zum 1. Januar 2012 von der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung wechseln müssen? Wenn ja, gibt es vielleicht eine Möglichkeit für Sie, den Wechsel zu verhindern.
Die Aufforderung, zum 1. Januar 2012 die Gewinnermittlungsart wechseln und eine Eröffnungsbilanz erstellen zu müssen, ist meistens damit begründet, dass der Umsatz in Vorjahren mehr als 500.000 Euro im Jahr oder Gewinn in Vorjahren mehr als 50.000 Euro betragen hat.
Neu: einmalige Überschreitung der Höchstgrenzen
Haben Sie diese Höchstgrenzen nur einmalig überschritten, beispielsweise, weil Sie ein Grundstück verkauft haben oder den größten aber einmaligen Auftrag Ihrer Firmengeschichte hatten? Dann sollten Sie beim Finanzamt einen Antrag nach § 148 AO stellen, dass vom Wechsel der Gewinnermittlungsart ausnahmsweise abgesehen werden soll. Denn Sie würden ansonsten zum 1. Januar 2012 zur Bilanzierung wechseln und zum 1. Januar 2013 wieder zurück zur Einnahmen-Überschussrechnung. dhzMusterantrag nach § 148 Abgabenordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wegen Überschreitung der Umsatz- und/oder der Gewinnhöchstgrenze wurde ich von Ihnen aufgefordert, meinen Gewinn ab 1.1.2012 nicht mehr anhand der Einnahmen-Überschussrechnung, sondern nach dem Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Ich bitte Sie von diesem Wechsel der Gewinnermittlungsart abzusehen, weil der Wechsel einen unverhältnismäßigen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten würde. Die Höchstgrenzen wurden wegen eines einmaligen Geschäftsvorfalls überschritten (…………). In den Folgejahren liegen Umsatz und Gewinn wieder unter 500.000 Euro bzw. 50.000 Euro (siehe hierzu vorläufige Gewinnermittlungen für die Jahre …..).
Ich bitte Sie nach § 148 AO um schriftliche Rücknahme der Aufforderung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
