Steuer aktuell Was gilt, wenn der Chef das Knöllchen bezahlt?

In vielen Firmen ist es an der Tagesordnung, die Knöllchen für die Mitarbeiter aus der Firmenkasse zu bezahlen. Doch liegt bei Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerpflichtiger Arbeitslohn vor oder nicht? Die Antwort: Es kommt darauf an, wofür die Verwarnungsgelder ausgesprochen wurden.

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann also, muss aber kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Hier einige Beispiel zur Differenzierung:
  • Strafzettel für Falschparker: Erhält ein Arbeitnehmer einen Strafzettel, weil er beim Kunden in zweiter Reihe parkt, kann der Arbeitgeber die Bezahlung übernehmen, ohne dass dafür Lohnsteuer fällig wird. Dazu muss er nur angeben, dass das Falschparken aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgte (BFH, Urteil v. 7.7.2004, BStBl 2005 II S. 367).
  • Verstöße im Straßenverkehr: Fährt ein Arbeitnehmer dagegen bei rot über die Ampel oder viel zu schnell und der Arbeitgeber übernimmt die Strafzettel, liegt ein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor.
  • Verstöße gegen Lebensmittelgesetz: Bei Strafen gegen den Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz, die der Chef übernimmt, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH, Urteil v. 22.7.2008, BStBl 2009 II S. 151).
Tipp: Selbst wenn die Übernahme von Verwarnungsgeldern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, fährt der Arbeitnehmer steuerlich damit günstiger als wenn es komplett aus eigener Tasche bezahlen müsste. dhz


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