Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das Recht auf Reparatur – mit unterschiedlichen Folgen für Verkäufer, Hersteller und Werkstätten. Reparaturbetriebe trifft keine eigene Pflicht, können aber als Servicepartner für Hersteller auftreten, über geplante Vermittlungsplattformen neue Kunden gewinnen und einer voraussichtlich steigenden Nachfrage nach Reparaturen profitieren.

Mit der europäischen Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren sollen die Instandsetzung, Ausbesserung, Wiederherstellung und Fehlerbehebung von Produkten europaweit gestärkt werden: Hersteller bestimmter Produktgruppen müssen künftig auch außerhalb der Gewährleistung eine Reparatur anbieten und Verbraucher profitieren von einer verlängerten Verjährungsfrist, wenn sie sich für die Reparatur statt für eine Ersatzlieferung entscheiden. Defekte Produkte sollen künftig nicht mehr vorschnell entsorgt und ersetzt, sondern repariert und länger genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben zum 31. Juli 2026 in das deutsche Recht umgesetzt – mit unterschiedlichen Folgen Verkäufer, Hersteller und Reparaturbetriebe.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie markiert einen weiteren Schritt hin zu langlebigeren Produkten und einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft. Für das Handwerk ist die Reform besonders relevant, weil sie nicht nur Hersteller und Verkäufer adressiert, sondern auch neue Marktchancen für Reparaturbetriebe eröffnen kann.
Änderungen im Kaufvertragsrecht
Wer Waren verkauft, muss künftig berücksichtigen, dass die Reparierbarkeit einer Sache zu ihrer üblichen Beschaffenheit gehört. Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl das üblicherweise erwartet werden kann, liegt ein Sachmangel vor. Dem Käufer stehen dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Kunde kauft ein neues Smartphone. Nach eineinhalb Jahren lässt die Akkuleistung deutlich nach. Der Kunde möchte den Akku austauschen lassen, stellt aber fest, dass dieser fest verklebt ist und sich nur unter Zerstörung des Gehäuses entfernen lässt. Da ein Akkutausch bei einem Smartphone üblicherweise erwartet werden kann, ist das Gerät mangels Reparierbarkeit mangelhaft – unabhängig davon, ob es sonst technisch einwandfrei funktioniert. Dem Kunden stehen damit die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer zu.
Neu ist auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate, wenn sich ein Verbraucher im Rahmen der Gewährleistung für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung entscheidet. Auch dies lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Ein Verbraucher kauft bei einem Hausgerätefachhandel eine neue Kaffeemaschine. Nach zehn Monaten fällt der Temperatursensor aus. Der Kunde wählt im Rahmen der Gewährleistung die Reparatur anstelle einer neuen Kaffeemaschine. Die Verjährungsfrist verlängert sich im Falle der Reparatur von ursprünglich zwei auf insgesamt drei Jahre. Über dieses Wahlrecht des Verbrauchers und die verlängerte Frist müssen die Verkäufer aktiv informieren.
Neu ist außerdem, dass im Rahmen der Ersatzlieferung auf ausdrücklichen Kundenwunsch auch eine überholte, sogenannte "refurbished" Sache geliefert werden darf. Betriebe, die Waren nicht nur reparieren, sondern auch verkaufen, etwa im Sanitär-, Elektro- oder Zweiradhandel, sollten deshalb ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen: Pauschale Verjährungsfristen von zwei Jahren ab Übergabe sind künftig nicht mehr ohne Weiteres zutreffend.
Neue Reparaturpflicht trifft den Hersteller
Zusätzlich zum Kaufvertragsrecht führt die Reform eine eigenständige Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung ein. Sie gilt jedoch nur für bestimmte Produktgruppen, zum Beispiel für Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server- und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter. Geht ein solches Gerät kaputt, können Verbraucher vom Hersteller verlangen, dass er es unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis innerhalb einer angemessenen Frist repariert. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Garantie besteht oder das Produkt bereits vor dem Stichtag des 31. Juli 2026 gekauft wurde. Übergangsbestimmungen gibt es nicht. Das Recht auf Reparatur greift allerdings zuerst nur für die in der Anlage II der EU-Richtlinie aufgeführten Produktgruppen, ferner ausschließlich bei einem Kauf durch einen Verbraucher und soweit keine gesetzliche Gewährleistung (mehr) besteht.
Produzierende Unternehmen: neue Pflichten als Hersteller
Für die Reparaturverpflichtung kommt es entscheidend darauf an, wer als "Hersteller" im Sinne des Gesetzes gilt. Betroffen sind nicht nur große Markenhersteller, sondern jeder Betrieb, der Produkte der genannten Kategorien selbst fertigt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke vertreibt, etwa Betriebe, die E-Bikes bauen, Schweißgeräte herstellen oder elektronische Displays und Haushaltsgeräte produzieren. Diese Betriebe müssen sich künftig um Reparaturkapazitäten, Ersatzteilverfügbarkeit und angemessene Reparaturpreise kümmern und Kunden proaktiv über Reparaturmöglichkeiten informieren. Für sie verzahnt sich die neue Pflicht zudem mit der bereits 2024 in Kraft getretenen Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, die bestimmte Produktkategorien wie Smartphones und Tablets bereits so gestaltet wissen will, dass sich Bauteile wie Displays oder Akkus leicht austauschen lassen. In der Praxis bedeutet das häufig, dass Service- und Ersatzteilstrukturen aufgebaut oder erweitert werden müssen; zugleich kann die Pflicht als Chance verstanden werden, das After-Sales-Geschäft als eigenen Geschäftsbereich zu profilieren.
Reparaturbetriebe: keine eigene Pflicht, aber neue Chancen
Betriebe, die selbst nicht herstellen, sondern ausschließlich Reparaturen anbieten, etwa Elektro-, Zweirad- oder Hausgerätewerkstätten, werden durch das Recht auf Reparatur nicht unmittelbar in die Pflicht genommen. Sie profitieren aber gleich mehrfach: Hersteller dürfen Hardware oder Software nicht mehr gezielt so gestalten, dass Reparaturen durch Dritte, zum Beispiel durch unabhängige Reparaturbetriebe, verhindert werden (sogenanntes Parts Pairing). Technische Schutzmaßnahmen, die dem Schutz des geistigen Eigentums dienen, sollen gleichwohl weiterhin möglich sein.
Zudem sieht die europäische Richtlinie vor, dass bis zum 31. Juli 2026 Plattformen eingeführt werden, über die Verbraucher Reparaturdienstleister in ihrer Nähe finden können. Dies kann eine Chance für Werkstätten sein, neue Kunden zu gewinnen. Da Hersteller ihre gesetzliche Reparaturpflicht nicht zwingend selbst operativ erfüllen müssen, können reparierende Handwerksbetriebe zudem als Servicepartner oder Subunternehmer für Hersteller auftreten. Insgesamt dürfte die gestärkte Reparaturkultur, auch durch die verlängerte Gewährleistung, die Nachfrage nach Reparaturen strukturell erhöhen.
Fazit und Ausblick
- Verkäufer müssen darauf achten, ob die verkauften Produkte repariert werden können. Ist eine üblicherweise zu erwartende Reparatur nicht möglich, kann dies zukünftig als Mangel des Produkts gelten und Gewährleistungsrechte des Käufers auslösen. Dies gilt für alle Produkte, unabhängig davon, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
- Entscheidet sich ein Verbraucher im Gewährleistungsfall für die Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich die Verjährungsfrist um zwölf Monate. Verkäufer müssen den Verbraucher über dieses Wahlrecht und über die längere Verjährungsfrist informieren.
- Deutlich enger gefasst ist die neue Reparaturpflicht von Herstellern: Sie greift nur für Produkte aus den in Anlage II der EU-Richtlinie genannten Kategorien und nur gegenüber Verbrauchern.
- Für Unternehmen, die Produkte aus Anlage II der EU-Richtlinie herstellen, bedeutet das neue Recht auf Reparatur konkreten Handlungsbedarf bei Ersatzteilverfügbarkeit, Reparaturkapazität und Kundeninformation.
- Reparaturbetriebe können von der gestärkten Reparaturkultur und vom Verbot von Schutzmaßnahmen, die eine Reparatur behindern, profitieren.
- Für Verkäufer kann sich ein AGB-Check lohnen: Klauseln zu Verjährungsfristen und Ersatzlieferung sollten an die neuen Vorgaben zum Wahlrecht und zu "refurbished"-Ersatzlieferungen angepasst werden.
Zur Autorin: Birgit Schreier ist Salaried Partnerin der Wirtschaftskanzlei Heuking am Standort Hamburg. Sie berät nationale und internationale Unternehmen insbesondere im Handels- und Vertriebsrecht, Gesellschaftsrecht sowie zu ESG- und Compliance-Themen mit einem Schwerpunkt auf Lieferketten- und Nachhaltigkeitsrecht. Sie veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge zu aktuellen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen und ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen.