Kolumne Wann muss die Ausbildungsvergütung auf dem Konto sein?

Zum 1. oder 15. des Folgemonats oder noch im laufenden Kalendermonat? Anders als bei Arbeitnehmern gelten bei Azubis feste Vorgaben, wann die Ausbildungsvergütung zu überweisen ist. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt, worauf zu achten ist.

3D-Terminkalender, -Wecker und -Geldmünzen vor rosa Hintergrund.
Der "Zahltag" in der Ausbildung ist spätestens der letzte Arbeitstag im laufenden Kalendermonat. - © Vector Stock Pro - stock.adobe.com

Wie gehe ich vor, wenn der Meister meine Ausbildungsvergütung erst zum 10. auszahlt? Diese Frage stellte eine junge Auszubildende der Ausbildungsberaterin einer Handwerkskammer.

Bei der Ausbildungsvergütung handelt es sich nicht um ein Entgelt für die geleistete Arbeit, so wie in einem Arbeitsverhältnis. Das Ausbildungsverhältnis ist ein Beschäftigungsverhältnis besonderer Art.

In vielen Arbeitsverträgen gibt es die Formulierung, dass ein Entgelt für die geleistete Arbeit zum Beispiel am 15. des Folgemonats ausbezahlt wird. Nun gibt es Geschäftsführungen die – bewusst oder unbewusst – das Arbeitsrecht auf ein Lehrverhältnis übertragen. Es ist jedoch nicht möglich, eine entsprechende Formulierung in den Lehrvertrag aufzunehmen oder in diesem Punkt stillschweigend die Lehrlinge wie die restlichen Beschäftigten zu behandeln. Beides entspricht nicht den Vorgaben.

Die Fälligkeit der Ausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz geregelt. Danach bemisst sich die Vergütung nach Monaten. Bei Berechnung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Die Betonung liegt auf Arbeitstag, denn der letzte Tag des laufenden Monats ist nicht immer ein Arbeitstag.

Auszubildende erhalten eine Mindestausbildungsvergütung

In diesem Zusammenhang muss noch einmal daran erinnert werden, dass seit 2020 die Mindestausbildungsvergütung für Lehrlinge gilt.

Seit dem 1. Januar 2020 haben die Lehrlinge einen Rechtsanspruch auf Zahlung der jeweils geltenden gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung. Die monatliche Ausbildungsvergütung darf die gesetzlich vorgegebenen Werte nicht unterschreiten.

Sind die Ausbildenden als Mitglied einer Innung an einen einschlägigen Branchen-Tarifvertrag gebunden und sieht dieser Ausbildungsvergütungshöhen unterhalb der Mindestvergütung vor, ist die Vergütung auch dann noch angemessen, wenn die geringere tarifliche Vergütung vereinbart wurde. Die Gesetzgebung hat hier einen absoluten Tarifvorrang geregelt. Durch eine Tarifempfehlung, die im Regelfall von nur einer Tarifvertragspartei abgegeben wird, kann nicht von der Mindestausbildungsvergütungshöhe nach unten abgewichen werden. Im Rahmen der Eintragung der Lehrverträge in die Lehrlingsrolle haben die Verantwortlichen in der Handwerkskammer die Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit der im Vertrag festgelegten Ausbildungsvergütungshöhen. Ein Vertrag darf nur eingetragen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.