Seit dem Jahr 2008 müssen Unternehmer bei Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer ihrem Gewinn Zinsen, Lizenzen, Mieten und Pachten hinzurechnen. Doch gilt die Zurechnung auch für Zinsen auf Steuernachzahlungen?
Die Antwort auf diese Frage findet sich in einem Entwurf eines gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder, der im Februar 2011 veröffentlicht wurde. Danach sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf Steuernachzahlungen tatsächlich beim Gewerbeertrag ab 2008 hinzuzurechnen, wenn sich die Zinszahlungen als Aufwand ausgewirkt haben. Das können also nur Zinszahlungen für folgende Steuerarten sein:- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer für die Jahre bis einschließlich 2007
Folge: Da sich die Zinsen zur Gewerbesteuer 2005 bis 2007 durch die Bildung der Rückstellung als Aufwand ausgewirkt haben, müssen die Zinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1a GewStG hinzugerechnet werden. Die Gewerbesteuerbelastung steigt dadurch. dhz
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